brox §310 III

Dr Franke Ghostwriter
auf Seite 104 des Brox (32. Auflage) steht:
§310 III greift also nicht ein bei [...]sowie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, sofern dieser beim Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Dieser bezieht sich, falls ich mich nicht irre, auf den Verbraucher. Ein Verbraucher zeichnet sich aber geradezu dadurch aus, dass er die im Nebensatz beschriebene Eigenschaft nicht hat. Der Verbraucher ist also gerade nicht in Ausübung einer gewerblichen oder einer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnd.

Somit bedeutet der Satz also: §310 III greift also nicht ein bei [...]sowie zwischen einem Unternehmer und einem Unternehmer.

Ist der Satz tatsächlich so unnötig kompliziert oder habe ich den Satz falsch verstanden?
:rolleyes
 
Ich denke, der Brox will nur folgendes betonen: § 310 III greift nur, wenn der Verbraucher in seiner "Funktion" als Verbraucher handelt, nicht aber wenn er in seiner "Funktion" "ich habe nebenher noch einen kleinen Gewerbebetrieb oder bin nebenher noch selbständig" (also nicht als Verbraucher) handelt. Nicht jeder ist ja Vollzeitunternehmer, denk mal z.B. an eine Rechtsanwältin oder Steuerberaterin, die diesen Beruf in ganz kleinem Rahmen nebenher neben dem Vollzeitjob Hausfrau und Mutter ausübt. Aber oft denkt man bei "Unternehmer" ja automatisch nur an den Vollzeit-Selbständigen oder den Vollzeit-Firmeninhaber. Ich denke, das will der Brox damit nur ausdrücklich klarstellen und dem Leser aufzeigen, auch wenn es nicht wirklich nötig wäre. Man wird damit hellhörig gemacht. Da Du jetzt darüber nachdenkst, weißt Du das garantiert in einer Klausur und überlegst bei entsprechender Fallgestaltung, in welcher Funktion jemand gehandelt hat. Ziel erreicht 🙂 Außerdem gilt im Recht "Wieso einfach erklären wenn es auch kompliziert geht" 😉)

Relativ gut erklärt ist es auch hier: https://books.google.de/books?id=lp4acpuQks4C&pg=PA157&lpg=PA157&dq=%C2%A7+310+bgb+verbraucher+unternehmer&source=web&ots=xPeGX0xuYc&sig=ysyQmYALW3lFQmp5PbXvjt2MHyM&hl=de&sa=X&oi=book_result&resnum=4&ct=result

Viele Grüße

Marianne
 
Man kann niemals beides zugleich sein, da die beiden Begriffe komplementär sind.

Ist die Aussage im Brox dann nicht sogar falsch? Es heisst ja soviel wie: Ein Verbraucher, sofern dieser ein Unternehmer ist.

Mir ist klar, dass Frau X die eine Waschmaschine kauft und fünf Minuten danach ein Vertrag über Büroinventar für ihr eigenes Geschäft abschließt erst Verbraucher und dann Unternehmer ist. Frau X ist erst Verbraucher, beim Kauf der Waschmaschine, und dann nur Unternehmer und kein Verbraucher mehr. Niemand kann jemals beides zugleich sein. Der Text impliziert aber genau das. Vielleicht ist das aber auch zu spitzfindig von mir.
 
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