ich hab noch eine Frage zur betrieblichen Übung. Es gibt ja beim Entstehen einer betrieblichen Übung die Vertrags- und die Vertrauenstheorie. Die Vertragstheorie wird auch vom Lehrstuhl vertreten, heisst also, bei vorbehaltloser, gleichförmiger, kollektiver Leistung für mindestens 3 Jahre entsteht die bÜ dadurch, dass der AG ein konkludentes Angebot macht und die AN dieses stillschweigend annehmen, auf Zugang wird gem. § 151 S.1 BGB verzichtet, so dass dies eine vertragliche Abrede darstellt.
Mir gehts jetzt um die Änderung einer bÜ. Laut Skript ist es möglich, die vorbehaltlose bÜ dadurch wieder abzuändern, dass sie auf einmal nur noch mit Vorbehalt gewährt wird, sprich, es gibt wiederum ein neues Angebot des AG (auf vorbehaltliche Gewährung), dass die AN dann wieder stillschweigend annehmen (außer natürlich, sie widersprechen). Damit wäre dann laut Skript die bÜ dahingehend abgeändert, dass sie nunmehr nur noch vorbehaltlich gewährt wird.
Laut anderen Skripten (aktuelleren) ist dies aber nicht (mehr) mit der BAG- Rechtsprechung zu vereinbaren. Diese abändernde bÜ würde gegen das Verbot fingierter Erklärungen nach § 308 Nr. 5 BGB verstoßen.
Welche Meinung sollte man also vertreten? Ich tendiere zur "veralteten", da diese nun mal dem Skript entspricht (und meiner Meinung nach auch mehr Sinn macht), aber bin echt bisschen unsicher, was in dem Fall von uns erwartet würde.
Was meint ihr?
Mir gehts jetzt um die Änderung einer bÜ. Laut Skript ist es möglich, die vorbehaltlose bÜ dadurch wieder abzuändern, dass sie auf einmal nur noch mit Vorbehalt gewährt wird, sprich, es gibt wiederum ein neues Angebot des AG (auf vorbehaltliche Gewährung), dass die AN dann wieder stillschweigend annehmen (außer natürlich, sie widersprechen). Damit wäre dann laut Skript die bÜ dahingehend abgeändert, dass sie nunmehr nur noch vorbehaltlich gewährt wird.
Laut anderen Skripten (aktuelleren) ist dies aber nicht (mehr) mit der BAG- Rechtsprechung zu vereinbaren. Diese abändernde bÜ würde gegen das Verbot fingierter Erklärungen nach § 308 Nr. 5 BGB verstoßen.
Welche Meinung sollte man also vertreten? Ich tendiere zur "veralteten", da diese nun mal dem Skript entspricht (und meiner Meinung nach auch mehr Sinn macht), aber bin echt bisschen unsicher, was in dem Fall von uns erwartet würde.
Was meint ihr?