Beschaffenheitsvereinbarung

Dr Franke Ghostwriter
@ all,
ich bin bei einer Übungsaufgabe auf folgendes Problem gestoßen: k
A kauft bei Autohändler B einen Neuwagen (10.000,- Eu.) Ein Motorfehler liegt bereits bei der Übergabe vor. B weißt von diesem Motorfehler
> nach meinen Recherchen 😉 muss die Beschaffenheitsgarantie ausdrücklich nur bei einem beiderseitigen Verbauchsgüterverkauf vereinbart sein. Bei einen Kauf beim Händler ist die Beschaffenheitsvereinbarung schon inklusive.
Bei dieser Aufgabe wurde es jedoch als richtig bewertet, das keine Beschaffenheitsgarantie vereinbart wurde uns somit kein Mangel vorliegt. Wo ist mein Denkfehler? Habe ich irgendetwas nicht beachtet?
LG Silke
 
die Aufgabe war aus einer EA:
K kauft bei Autohändler V einen Neuwagen für 10.000 €, den er sich in den Geschäftsräumen des V selbst
ausgesucht hat. Bereits kurz nach der Übergabe weist der Wagen einen schweren Motorfehler auf, der von Anfang
an vorhanden war.
Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend?
(x aus 5) A K und V haben keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, so dass der
Neuwagen keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufweist.
B Ein Sachmangel hat bei Gefahrübergang im Sinne des § 446 BGB bestanden.
C Der Nacherfüllungsanspruch des K ist wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 275
Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
D K kann von V gegenwärtig keinen Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3,
280 Abs. 1, Abs. 3, § 439 Abs. 1 BGB verlangen.
E K kann gegenwärtig nicht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
 
so und nun nochmal, denn ich verstehe es noch immer nicht.
Die Beschaffenheitsvereinbarung ist doch zwischen einem Autorhändler und dem Verbraucher gegeben und muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, wohingegen der Autoverkauf zwischen Verbraucher und Verbraucher durchaus eine vertraglich festgelegte Beschaffenheitsvereinbarung bedarf? Oder nicht?
Die ML sagt hier jedoch das A richtig ist, warum?
 
so und nun nochmal, denn ich verstehe es noch immer nicht.
Die Beschaffenheitsvereinbarung ist doch zwischen einem Autorhändler und dem Verbraucher gegeben und muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, wohingegen der Autoverkauf zwischen Verbraucher und Verbraucher durchaus eine vertraglich festgelegte Beschaffenheitsvereinbarung bedarf? Oder nicht?
Die ML sagt hier jedoch das A richtig ist, warum?

LG

Hallo Silke,

in A geht es nicht um eine Gesamtbewertung des Sachverhalts, sondern die Frage ist, ob der Neuwagen einen Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufweist. Dem Wortlaut des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nach ist also lediglich zu prüfen, ob die Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Es wurde aber keine Beschaffenheit vereinbart, so dass jedenfalls nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB kein Sachmangel vorliegt. A ist also richtig.

Beachte, dass B ebenfalls richtig ist und zwar wegen des tatsächlich vorhandenen Sachmangels bei Gefahrübergang nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB.

Übrigens, die Aufgabe ist Stoff von BGB II (Schuldrecht) und nicht von BGB I (Allgemeiner Teil). Das ist wohl der Grund, warum es zu dieser Aufgabe hier im BGB I Forum so wenig feedback gibt.

Liebe Grüße
 
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