Aussage zum Grundbuch

Dr Franke Ghostwriter
Freunde,

ich bin mir bei folgender Aussage nicht sicher, ob diese zutreffend ist.

Aussage :
Stimmt der Inhalt des Grundbuches nicht mit der wirklichen Rechtslage überein, so hat derjenige, dessen Recht nicht eingetragen ist, gemäß § 894 BGB einen Anspruch auf Grundbuchberrichtigung gegen das Grundbuchamt.

Was mich bei der Aussage stört ist der letzte Satzteil " gegen das Grundbuchamt". Liest man den § 894 BGB, dann geht aus dem Ende des letzten Satzes hervor, dass man nur dann eine Berichtigung im Grundbuch vornehmen kann, wenn von demjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist die Zustimmung erhält, daraus schließe ich, dass die o.g. Aussage falsch ist !?
Bitte einen Anstoß!
Beste Grüße
Gary
 
Man kann das Grundbuch berichtigen lassen, wenn z. B. ein Erbfall eingetreten ist und das Grundbuch aufgrund Erbfolge nunmehr "falsch" ist. Die Erben, die in die Rechtsposition des Erblassers eintreten, können mittels Erbschein, dass Grundbuch berichtigen lassen und sich in das Grundbuch als Eigentümer -aufgrund Erbfolge- eintragen lassen. Mehrere Erben stehen dort dann in Erbengemeinschaft bzw. Gesamthandsgemeinschaft eingetragen.
 
Theo,
vielen herzlichen Dank für deine ausführlichen Hinweise zum Grundbucheintrag!
Beste Grüße
Gary
Hätte da noch eine etwas verwegene Frage: Wenn derjenige, der im Grundbuchamt eingetragen ist und stirb und es keinen Erbfolgen gibt, wer bitte bekommt dann den "Eintrag"? Der Staat?
 
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