abstrakte normenkontrolle mit zwei anträgen

Dr Franke Ghostwriter
Ich habe gerade eine abstrakte normenkontrolle durchgeprüft und habe ein kleines problem, bei dem ihr mir vielleicht helfen könnt:

die besonderheit im vorliegenden fall ist, dass es zwei anträge gibt, die das bverfg zu einem verbinden möchte.
schon klar, dass es sich hier um § 66 bverfgg handelt. aber an welcher stelle der prüfung der zulässigkeit erwähne ich dies ?
prüfe ich dies unter "prüfungsgegenstand" ?
für hilfe wäre ich dankbar...
 
phos4,

habe zwar diesbezüglich keine Ahnung, aber werde Dir mal meine Gedanken dazu mitteilen. Vielleicht hilft es Dir ja trotzdem.

Die von Dir genannte Besonderheit ist im Zulässigkeitsschema zur Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle im Brauner/Stollmann/Weiß Fälle und Lösungen zum Staatsrecht nicht erwähnt. Das könnte verschiedene Gründe haben (z.B. idR nicht klausurrelevant, nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung). Ich persönlich vermute einfach mal, dass es hier um eine Verfahrensfrage geht, die nicht Gegenstand einer üblichen Zulässigkeitsprüfung ist. Sofern nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass Du diese Entscheidung des BVerfG (!) überprüfen sollst, würde ich am Ende der Zulässigkeitsprüfung einfach feststellen/bemerken, dass das BVerfG von seinem Recht nach § 66 BVerfG Gebrauch macht und die beiden Anträge verbindet. Sofern sich daran noch eine Begründetheitsprüfung anschließt, könnte der Aufgabensteller dies getan haben, damit Du diese Anträge zusammen prüfst und nicht einzeln. Aber das ist nur eine Vermutung.

Ich hoffe, das hilft Dir etwas weiter.

Beste Grüße
Dieter
 
dieter,

vielen dank für deine antwort. ich habe mich jetzt nun entschieden, die zusammenlegung von zwei anträgen im rahmen der zulässigkeitsprüfung ganz zu beginn zu erwähnen.

d.h. also:

Die Zulässigkeit eines abstrakten Normenkontrollverfahrens richtet sich nach Art 93 I Nr. 2 .......
Vorliegend verbindet das Bundesverfassungsgemäß die beiden anhängigen Verfahren gemäß § 66 zu einem Antrag.
I. Antragsberechtigung
....

gruß...

Dieter schrieb:
Hallo phos4,

habe zwar diesbezüglich keine Ahnung, aber werde Dir mal meine Gedanken dazu mitteilen. Vielleicht hilft es Dir ja trotzdem.

Die von Dir genannte Besonderheit ist im Zulässigkeitsschema zur Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle im Brauner/Stollmann/Weiß Fälle und Lösungen zum Staatsrecht nicht erwähnt. Das könnte verschiedene Gründe haben (z.B. idR nicht klausurrelevant, nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung). Ich persönlich vermute einfach mal, dass es hier um eine Verfahrensfrage geht, die nicht Gegenstand einer üblichen Zulässigkeitsprüfung ist. Sofern nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass Du diese Entscheidung des BVerfG (!) überprüfen sollst, würde ich am Ende der Zulässigkeitsprüfung einfach feststellen/bemerken, dass das BVerfG von seinem Recht nach § 66 BVerfG Gebrauch macht und die beiden Anträge verbindet. Sofern sich daran noch eine Begründetheitsprüfung anschließt, könnte der Aufgabensteller dies getan haben, damit Du diese Anträge zusammen prüfst und nicht einzeln. Aber das ist nur eine Vermutung.

Ich hoffe, das hilft Dir etwas weiter.

Beste Grüße
Dieter
 
dieter,

nur mal zur info: nach rücksprache mit einem anwalt, ist das zusammenlegen von anträgen gemäß § 66 bverfgg im zuge der zulässigkeitspfrüfung am ende zu prüfen. eine bloße erwähnung, dass das bverfg zwei anträge zusammenlegt, ist insoweit unzureichend, als dass zu prüfen ist, ob gleiche antragssteller und und gleiche antragsgründe vorliegen.

das hattest also mit der vermutung recht...

gruß aus berlin, sven
 
Sven,

herzlichen Dank für Dein Posting. Wieder etwas dazu gelernt. Es wäre also darauf einzugehen, ob bzw. dass gleiche Antragsteller und gleiche Antragsgründe vorliegen.

Gruß aus Hennef (bei Bonn) und frohe Ostern wünschend
Dieter
 
https://66.249.93.104/search?q=cache:dLyIihEHwxcJ:www.fu-berlin.de/FB09/UniRep/Veranstaltungen/0506SJ/Klausurenkurs/OeffentlichesRecht/02___1-L__sung.pdf+%22%C2%A7+66%22+BVerfGG&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=24

Hier findet sich ein Klausurenbeispiel für die Verfahrenszusammenlegung. Es wird dort nach der Zulässigkeit geprüft als Zwischenpunkt. Habe bisher aber leider keine weiteren Beispiele gefunden an welcher Stelle das Ganze geprüft wird.
Sicher ist nur das es eigentlich § 66 BVerfGG nur für Organstreit und B-L-Streit gedacht ist (dogmatisch), aber wegen Prozeßökonomie und dem allgemeinen Rechtsprinzip ist eine Erweiterung des wörtlichen Regelgehalts des § 66 BVerfGG zulässig. Das gilt teilweise bei verschiedenartigen Prozeßarten und erst Recht bei gleichartigen. BVerfGE 72, 330 (332 f.) und 83, 37 (38). Ob man das bei dem Punkt "Verbindung von Verfahren" erwähnen sollte, weiß ich allerdings nicht.

Darf ich fragen ob es um eine Hausarbeit an einer Berliner Uni geht?
 
Buratino schrieb:
https://66.249.93.104/search?q=cache:dLyIihEHwxcJ:www.fu-berlin.de/FB09/UniRep/Veranstaltungen/0506SJ/Klausurenkurs/OeffentlichesRecht/02___1-L__sung.pdf+%22%C2%A7+66%22+BVerfGG&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=24

Hier findet sich ein Klausurenbeispiel für die Verfahrenszusammenlegung. Es wird dort nach der Zulässigkeit geprüft als Zwischenpunkt. Habe bisher aber leider keine weiteren Beispiele gefunden an welcher Stelle das Ganze geprüft wird.
Sicher ist nur das es eigentlich § 66 BVerfGG nur für Organstreit und B-L-Streit gedacht ist (dogmatisch), aber wegen Prozeßökonomie und dem allgemeinen Rechtsprinzip ist eine Erweiterung des wörtlichen Regelgehalts des § 66 BVerfGG zulässig. Das gilt teilweise bei verschiedenartigen Prozeßarten und erst Recht bei gleichartigen. BVerfGE 72, 330 (332 f.) und 83, 37 (38). Ob man das bei dem Punkt "Verbindung von Verfahren" erwähnen sollte, weiß ich allerdings nicht.

Darf ich fragen ob es um eine Hausarbeit an einer Berliner Uni geht?

ja geht es... § 66 BVerfGG habe ich mittlerweile auch eigenständig geprüft... also a. zulässigkeitsprüfung b. zusammenlegung c. begründetheit
 
Wie wird dann aber in der Begründeheit weitergeprüft? Also prüft man GOBT und AbgG in der formellen Verfassungsmäßigkeit getrennt oder fasst man jeweils und Kompetenz, Verfahren, Form das ganze zusammen? Bin da bisher beim Suchen nicht wirklich fünidg geworden.
Desweiteren stellt sich die Frage nach den zu prüfenden Punkten in der formellen Verfassungsmäßigkeit. Also sind nur die angesprochenen Punkte der Fraktion (Berufsfreiheit und Art. 2 informationelle Selbstbestimmung) zu bearbeiten oder eventuell auch weitergehende Rechte.
Also vom freien Mandat, passives Wahlrecht über die Grundrechte (Berufsfreiheit, Allg. Persönlichkeitsrecht) möglicherweise bis zu Verschwiegenheitspflichten und Grundrechten Dritter.
Es gibt einen Text von Prof. Dr. Thomas Groß der 2002 aus der ZRP 2002 wo er diese Punkte alle schon angeprüft hat, aber eben noch in der alten Fassung des AbgG und der GOBT. Das Ganze hat mich dann doch eher noch verwirrt, als mir zu helfen.
Finde die Hausarbeit für 1. Semester sowieso ziemlich knackig, da eigentlich am Ende Grundrechte abgeprüft werden.
 
Ich würde, anschließend in der prüfung der begrüdetheit die beiden anträge zusammenfassen.

beispiel:
1. formelle verfassungsmäßigkeit hinsichtlich abgg
a. gesetzgebungskompetenz
b. gesetzgebungsverfahren

2. formelle verfassungsmäßigkeit hinsichtlich verfahrensregeln

Buratino schrieb:
Wie wird dann aber in der Begründeheit weitergeprüft? Also prüft man GOBT und AbgG in der formellen Verfassungsmäßigkeit getrennt oder fasst man jeweils und Kompetenz, Verfahren, Form das ganze zusammen? Bin da bisher beim Suchen nicht wirklich fünidg geworden.
Desweiteren stellt sich die Frage nach den zu prüfenden Punkten in der formellen Verfassungsmäßigkeit. Also sind nur die angesprochenen Punkte der Fraktion (Berufsfreiheit und Art. 2 informationelle Selbstbestimmung) zu bearbeiten oder eventuell auch weitergehende Rechte.
Also vom freien Mandat, passives Wahlrecht über die Grundrechte (Berufsfreiheit, Allg. Persönlichkeitsrecht) möglicherweise bis zu Verschwiegenheitspflichten und Grundrechten Dritter.
Es gibt einen Text von Prof. Dr. Thomas Groß der 2002 aus der ZRP 2002 wo er diese Punkte alle schon angeprüft hat, aber eben noch in der alten Fassung des AbgG und der GOBT. Das Ganze hat mich dann doch eher noch verwirrt, als mir zu helfen.
Finde die Hausarbeit für 1. Semester sowieso ziemlich knackig, da eigentlich am Ende Grundrechte abgeprüft werden.
 
Das heisst Du lässt die GOBT auslaufen, da sie kein Gesetz ist die zum Eingriff in die Grundrechte eines Abgeordneten zulässt. Und das AbgG bearbeitest Du über Artikel 38 GG als Kompetenzgrundlage weiter?
 
Buratino schrieb:
Das heisst Du lässt die GOBT auslaufen, da sie kein Gesetz ist die zum Eingriff in die Grundrechte eines Abgeordneten zulässt. Und das AbgG bearbeitest Du über Artikel 38 GG als Kompetenzgrundlage weiter?

nein, würde ich so nicht machen... go bt= dem parlement zustehende parlamentsautonomie gem. art. 40 I 2 . D.h. Parlament hat auch das Recht sich Regeln aufzuerlegen. Eingriff durch Verhaltensregeln in den Schutzbereiches des Art. 38 würde ich zunächst bejahen und verfassungsgerecht auslegen, abschließend aber durch die persönlichkeitsrechte art. 2 ivm art. 1 verneinen = zu weiter eingriff in die persönlichkeitsrechte...
 
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