Ich habe gerade eine abstrakte normenkontrolle durchgeprüft und habe ein kleines problem, bei dem ihr mir vielleicht helfen könnt:
die besonderheit im vorliegenden fall ist, dass es zwei anträge gibt, die das bverfg zu einem verbinden möchte.
schon klar, dass es sich hier um § 66 bverfgg handelt. aber an welcher stelle der prüfung der zulässigkeit erwähne ich dies ?
prüfe ich dies unter "prüfungsgegenstand" ?
für hilfe wäre ich dankbar...
die besonderheit im vorliegenden fall ist, dass es zwei anträge gibt, die das bverfg zu einem verbinden möchte.
schon klar, dass es sich hier um § 66 bverfgg handelt. aber an welcher stelle der prüfung der zulässigkeit erwähne ich dies ?
prüfe ich dies unter "prüfungsgegenstand" ?
für hilfe wäre ich dankbar...