Abfindung

Dr Franke Ghostwriter
Habe Recht noch nicht belegt, aber gerade ein aktuelles Problem, wo ihr mir vielleicht weiter helfen könnt:
betrifft Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bei (fristloser) Kündigung

SGB III § 143a
Hat der Arbeitslose...eine Abfindung... erhalten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.

EStG § 3 Steuerfreie Einnahmen
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten .... Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 8181 Euro

Müsste ich die Abfindung (deutlich weniger als 8181€) dann aufs Arbeitslosengeld anrechnen lassen, oder eben nicht?

Wer kann mir helfen?

Danke,
Iris Elisabeth
 
Iris Elisabeth,

ohne tiefer im Thema drin zu sein, verstehe ich das so:
SGB III § 143a
Hat der Arbeitslose...eine Abfindung... erhalten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Hier geht es um die Auswirkungen der Abfindung auf das ALG.

EStG § 3 Steuerfreie Einnahmen
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten .... Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 8181 Euro
Hier geht es ausschließlich um die steuerliche Betrachtungsweise.

Wenn du also weniger als 8181 Euro bekommen hast, ist dieser Betrag noch steuerfrei, wird aber auf`s ALG angerechnet.

Gruß
Steffi
 
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