§ 86 und 86a StGB

Dr Franke Ghostwriter
bin zwar BWLer, hab aber gerade eine interessante Anfrage von meiner Cheffin bekommen. Es handelt sich hierbei um den oben genannten Paragraphen.

Expezit darum, dass ich Urteile benötige, in denen durchgestrichen Hakenkreuze (wie zum Beispiel bei der WM) erlaubt werden.

Hintergrund ist jener, dass in Jürgen Kamm in Stuttgart verurteilt wurde. Meine Chefin gedenkt, eine Selbstanzeige zu stellen, da diese als Logo der Faninitiative Schalke auch ein Hakenkreuz, welches von einem Stiefel zertreten wird, haben.

Könnt ihr mir hier weiterhelfen? *grübel*

Danke schon einmal.

Gruß

Regina
 
Hallo zusammen,

bin zwar BWLer, hab aber gerade eine interessante Anfrage von meiner Cheffin bekommen. Es handelt sich hierbei um den oben genannten Paragraphen.

Expezit darum, dass ich Urteile benötige, in denen durchgestrichen Hakenkreuze (wie zum Beispiel bei der WM) erlaubt werden.

Hintergrund ist jener, dass in Jürgen Kamm in Stuttgart verurteilt wurde. Meine Chefin gedenkt, eine Selbstanzeige zu stellen, da diese als Logo der Faninitiative Schalke auch ein Hakenkreuz, welches von einem Stiefel zertreten wird, haben.

Könnt ihr mir hier weiterhelfen? *grübel*

Danke schon einmal.

Gruß

Regina

Hallo Regina,

kenne mich auf dem Gebiet auch nicht so richtig aus, würde aber vermuten, dass in diesem Fall der Ausnahmetatbestand § 86 Abs. 3 StGB greifen würde, da es bei der Darstellung der Hakenkreuzzeichen (durchgestrichen, bzw. von Stiefel zertreten) ja gerade nicht um Propaganda, sondern vielmehr um einen Protest gegen eine derartige Ideologie ging...."Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen" bzw. "sonstige Zwecke" wären in diesem Paragraphen wohl die Punkte, die auf den Fall zutreffen könnten. Mit Urteilen kann ich leider jedoch nicht dienen.

Grüße,

Threepwood
 
Threepwood,

da liegt ja gerade der Hase im Pfeffer. Der gute Mensch ist ja verurteilt worden, obwohl eindeutig war, das es antipropaganda war. Meine Cheffin sagte mir, dass eine Reporterin mit dem zuständigen Staatsanwalt in Stuttgart gesprochen hat, und genau der sagte, dass er wohl wüsste, dass sie genau dieses Logo verwende und wenn dieser Verein in Baden-Würtemberg wäre, hätter er auch diesen verklagt. Alles nicht so einfach.

Was ich eigentlich suche, sind Fälle, die genau dieses Thema behandeln und in denen die Klage abgewiesen wurde weil es halt Antipropaganda ist.

Lieben Gruß

Regina

PS: Begründung des Staatsanwaltes war, dass man dieses Logo ja verwechseln könne mit Hetzpropaganda
 
Regina,

ich habe von diesem Urteil gelesen. Aber in dem Fall Jürgen K. ging es darum, dass er diverse Buttons und T-Shirts mit diesem Aufdruck verkauft hat.
Hier mal ein kurzer Bericht aus einer Online-Meldung vom 02.10.06 dazu:
"Die 18. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat letzte Woche einen Händler wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro verurteilt. Antifaschist Jürgen K. hatte T-Shirts und Buttons mit durchgestrichenen oder zerstörten Hakenkreuzen verkauft. Er bezeichnete das Urteil als “Schlag ins Gesicht” und kündigte Rechtsmittel an.
Der vorsitzende Richter Wolfgang Küllmer erklärte, dass das Tragen von Anti-Nazi-Symbolen für Einzelpersonen nicht unbedingt strafbar sei, Jürgen K. mit dem Handel derselben aber eine Gewöhnung fördern würde: “Es besteht die Gefahr der Einbürgerung”. (Quelle: n-tv)"
Der Verurteilte hat nun Revision eingelegt, so dass wir demnächst wohl auf ein BGH Urteil gespannt sein können.
Wenn Du noch mehr interesse an dem Thema hast, dann schau doch mal hier:
https://www.jurablogs.com/meldungen/2006/10/02/55448/

Na dann noch einen schönen Start in die neue Woche,
LG Jeannette

 
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