55107 - Strafrecht - Kurseinheit 3

Ich halte 2 D für falsch, denn Unwertgehalt (gibt es den Begrif überhaupt) und Unrechtsgehalt ist doch nicht dasselbe

Viele grüße Johann

Doch,den Begriff Unwertgehalt gibt es - in der KE zum Beispiel unter 5.1.2.2. als Handlungsunwert bezeichnet. Es ist richtig, dass er nicht dasselbe ist, wie der Unrechtsgehalt, denn der bezieht sich auf die zweite Stufe des dreistufigen Deliktaufbaus (Rechstwidrigkeit), während der Unwertgehalt der persönlichen Vorwerfbarkeit entspricht, also der Schuldfrage, Stufe drei im Deliktaufbau. Daher ist 2.D. richtig.

Gruß,
Josef
 
Hallo,

bin auch noch nicht viel weiter:

1: B, E
2: A, B, D
3: B, C
4: D

Hallo Rudbeckia,

ich bin der Meinung, du solltest 1B als "falsch" markieren, Freiheitsentziehende Maßnahmen sind im Ordnungswidrigkeitenrecht ausgeschlossen. ;Freiheitsbeschränkungen (z.B. Identitätsfeststellung) sind jedoch erlaubt.

Bei der Aufgabe 4 ist neben D auch C richtig, da im Fall des Begehens durch Unterlassen oder des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit

kann Anlass zu einer Bußgeldminderung bestehen.



Gruß,

Thomas
 
Thomas,

zu 1 B gibt es ja auch noch die Erzwingungshaft, aber eben keine freiheitsentziehenden Sanktionen. Ist das nun eine Tatsachen- (dann B falsch) oder eine Definitionsunterscheidung (dann B richtig)?

Zu 4 C: Ich werde mir das mit der Beteiligung noch einmal durchlesen, aber Seite 27 (4.5.) sagt ja, dass der Unrechtsgehalt der Handlung jedes Beteiligten nur bei der jeweils individuellen Bußgeldzumessung berücksichtigt wird. Eine Gewichtung der unterschiedlichen Tatbeiträge findet aber nicht statt!?

Gruß
Rudbeckia
 
Hallo Thomas,

zu 1 B gibt es ja auch noch die Erzwingungshaft, aber eben keine freiheitsentziehenden Sanktionen. Ist das nun eine Tatsachen- (dann B falsch) oder eine Definitionsunterscheidung (dann B richtig)?

Zu 4 C: Ich werde mir das mit der Beteiligung noch einmal durchlesen, aber Seite 27 (4.5.) sagt ja, dass der Unrechtsgehalt der Handlung jedes Beteiligten nur bei der jeweils individuellen Bußgeldzumessung berücksichtigt wird. Eine Gewichtung der unterschiedlichen Tatbeiträge findet aber nicht statt!?

Gruß
Rudbeckia


Hallo Rudbeckia,

1B siehe Script S. 3, Punkt 1.2.1.

4C siehe Script S.36: Bei der Bußgeldzumessung ist das Gewicht des jeweiligen Tatbeitrags zu berücksichtigen.

Hoffe das es dir geholfen hat,

Thomas
 
Hallo,
ich habe folgende Punkte als richtig angekreuzt:

Aufgabe 1 : B E
Aufgabe 2: A B D
Aufgabe 3: B C
Aufgabe 4 : C D
Aufgabe 5: B
Aufgabe 6: A D E
Aufgabe 7: C
Aufgabe 8: B C
Aufgabe 9: A C
Aufgabe 10: B D

Wie sehr Ihr das?
LG
Renaade

Hallo,
fast völlig einverstanden - nur zwei Abweichungen von mir:
Einmal hab ich noch bei 5: E siehe 5.4.5. erster Absatz.
und noch 10: E das ist sicher eine Ermessensfrage: Gurndsätzlich ist die erzwungene Blutprobe ja möglich, da im GGS. zum Beispielfall im Skript der Fahrer ja den Atemtest verweigert hat, ist hier meiner Meinung nach die zulässige Annahme des Alkoholkonsums des Fahrers gegeben. Also, wenn nicht hier eine zwangsweise Anordnung der Blutprobe angeordnet werden kann, wann sonst?

Wie gesagt, sonst hab ich alles genauso.
LG aus Köln,
Josef
 
endlich geschafft🙂

1) B E
2) A B D
3) B C
4) C D
5) B E
6) A D E
7) C
8) C
9) A C
10) B D E

Also ich habe noch einen Unterschied bei dem Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht Frage 8 B. Ich habe sich verneint, da der Verteidiger nach ABschluss des Ermittlungsverfahren ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht hat.

Bei 10 E überleg ich noch.

Liebe Grüße Claudia
 
Hallo,
fast völlig einverstanden - nur zwei Abweichungen von mir:
Einmal hab ich noch bei 5: E siehe 5.4.5. erster Absatz.
und noch 10: E das ist sicher eine Ermessensfrage: Gurndsätzlich ist die erzwungene Blutprobe ja möglich, da im GGS. zum Beispielfall im Skript der Fahrer ja den Atemtest verweigert hat, ist hier meiner Meinung nach die zulässige Annahme des Alkoholkonsums des Fahrers gegeben. Also, wenn nicht hier eine zwangsweise Anordnung der Blutprobe angeordnet werden kann, wann sonst?

Wie gesagt, sonst hab ich alles genauso.
LG aus Köln,
Josef

zu 10 E) Meines Erachtens ist die Antwort falsch. Sowohl im Beispielsfall im Skript, als auch hier nimmt der Polizeibeamte lediglich aus dem Fahrzeuginneren Alkohol war; zudem erklärt der Fahrzeugführer in beiden Sachverhalten - was durchaus nachvollziehbar ist - nur seine Freunde hätten Alkohol getrunken. Demnach sind in beiden Fällen die Anhaltspunkte für eine Täterschaft sehr gering; die Anordung einer Blutprobe wäre unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Weigerung des A zur Durchführung eines Atemalkoholtests darf nicht gegen ihn gewertet werden, da niemand verpflichtet ist an seiner eigenen Überführung mitzuwirken; zu einer Mitwirkung am Vortest ist A im übrigen auch nicht verpflichtet. Der Tatverdacht gegen A würde sich natürlich immens verstärken, wenn der Polizeibeamte gerade bei ihm Alkoholgeruch wahrnimmt. Hier wäre bei Weigerung des Atemalkoholtests eine Blutprobe in jedem Fall verhältnismäßig und gerechtfertigt.
 
Bei den meisten Punkten besteht scheinbar Einigkeit.

Zu den strittigen Punkten:

Aufgabe 5: Hier ist m. E. auch D richtig, siehe Seite 44, vorletzter Absatz: gerade das Augenblicksversagen stellt eine Möglichkeit dar, davon abzusehen.

Aufgabe 8: Hier dürfte B falsch sein, siehe Seite 85: der Verteidiger hat die gleichen Rechte wie im Strafverfahren, lediglich der Betroffene hat nur ein eingeschränktes Recht (vorletzter Absatz). Hier geht's aber um den Verteidiger.

Aufgabe 10: Ich bin auch der Ansicht, dass E richtig ist. Die Weigerung eines Fahrers zur Messung der AAK dürfte wohl die klassische Haltung sein, um einen ausreichenden Tatverdacht zu erzeugen. Aber man kann drüber streiten, soviel ist klar.
 
So, bin jetzt auch fertig.

1: B,E
2: A,B,D
3: B,C
4: C,D
5: B,E
6: A,D,E
7: C
8: C
9: A,C
10: B,D

Grüße und Allen viel Glück,


Basti

Hallo Bastian,
hab´ bei Aufgabe 9 folgendes:


A - Richtig
Überhöhte Geschwindigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 49 I Nr.3 OWiG i.V.m. StVO, § 24 I Seite 1 StVG.

B - Richtig
S. 90, Beispiel: Die Ordnungswidrigkeit kann nicht geahndet werden, da dieselbe Tat (im verfahrensrechtlichen Sinne) bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahrens war.

C - Richtig
S.90, 1. Absatz: Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid (ohne gerichtliches Verfahren) verhindert nur die nochmalige Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit.
 
Bei den meisten Punkten besteht scheinbar Einigkeit.

Zu den strittigen Punkten:

Aufgabe 5: Hier ist m. E. auch D richtig, siehe Seite 44, vorletzter Absatz: gerade das Augenblicksversagen stellt eine Möglichkeit dar, davon abzusehen.

Aufgabe 8: Hier dürfte B falsch sein, siehe Seite 85: der Verteidiger hat die gleichen Rechte wie im Strafverfahren, lediglich der Betroffene hat nur ein eingeschränktes Recht (vorletzter Absatz). Hier geht's aber um den Verteidiger.

Aufgabe 10: Ich bin auch der Ansicht, dass E richtig ist. Die Weigerung eines Fahrers zur Messung der AAK dürfte wohl die klassische Haltung sein, um einen ausreichenden Tatverdacht zu erzeugen. Aber man kann drüber streiten, soviel ist klar.


Hallo Merlin,

zu Aufgabe 10E

Falsch
S. 93, Beispiel: Die Anordnung einer Blutprobe ist in diesem Beispiel unverhältnismäßig.
Gruß,

Thomas
 
auch ich bin im Großen und Ganzen eurer Meinung aber bei 3 Fragen nicht ganz.
Aber zuerst zur Frage von Isa:

M.W. deckt der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, nur Aussagen zur Beschuldigung bzw. zum Tatvorwurf selber, aber nicht zur Person. Allerdings besteht die Verpflichtung Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung nach § 111 Abs. 1 OWiG zu machen. (s. Skript Seite 84, Ziff. 2.2.1 Schweigerecht, 1. Abs.)

Zu den anderen Punkten:

ad Frage 4: hier ist m.M.n. auch B richtig:
"Die Akzessorietät der Teilnahme wird im Rahmen des § 28 StGB eingeschränkt (sog. limitierte Akzessorietät). Demnach führen nämlich strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale, die beim Teilnehmer fehlen zu einer obligatorischen Strafmilderung nach § 49 Abs 1 StGB; strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende persönliche Merkmale gelten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer bei dem sie vorliegen." (Zitat Wikipedia Stichwort Teilnahme). Daraus ergibt sich m.E., dass auch bei Ordnungswidrigkeiten der jeweilige Grad der Vorwerfbarkeit über die jeweilige Schuld bestimmt.

ad Frage 8 B: m.E. richtig - s. Skript Seite 85, Ziff. 2.2.2 Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers

ad Frage 10 E: m.E. richtig: Skript Seite 93, Beispiel. Was den wahrgenommenen Alkoholgeruch angeht, ist die Situation identisch. Allerdings verweigert A die Messung seines Atemalkoholgehalts. Daher sind die Anhaltspunkte für eine Täterschaft stark. Die Anordnung einer Blutprobe ist damit zulässig.

Ich freu mich auf die Diskussion!

Bester Gruß
Christoph
 
c.true,

bei 10E bin ich nicht deiner Meinung.
A hat das Recht, die Messung mit dem Blasgerät zu verweigern.
Warum soll A, der nur sein Recht ausübt, aus diesem Grunde zusätzliche Anhaltspunkte für seine Täterschaft liefern?
Das versteh ich nicht.
 
Guten Abend,

auch ich bin im Großen und Ganzen eurer Meinung aber bei 3 Fragen nicht ganz.
Aber zuerst zur Frage von Isa:

M.W. deckt der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, nur Aussagen zur Beschuldigung bzw. zum Tatvorwurf selber, aber nicht zur Person. Allerdings besteht die Verpflichtung Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung nach § 111 Abs. 1 OWiG zu machen. (s. Skript Seite 84, Ziff. 2.2.1 Schweigerecht, 1. Abs.)

Zu den anderen Punkten:

ad Frage 4: hier ist m.M.n. auch B richtig:
"Die Akzessorietät der Teilnahme wird im Rahmen des § 28 StGB eingeschränkt (sog. limitierte Akzessorietät). Demnach führen nämlich strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale, die beim Teilnehmer fehlen zu einer obligatorischen Strafmilderung nach § 49 Abs 1 StGB; strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende persönliche Merkmale gelten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer bei dem sie vorliegen." (Zitat Wikipedia Stichwort Teilnahme). Daraus ergibt sich m.E., dass auch bei Ordnungswidrigkeiten der jeweilige Grad der Vorwerfbarkeit über die jeweilige Schuld bestimmt.

ad Frage 8 B: m.E. richtig - s. Skript Seite 85, Ziff. 2.2.2 Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers

ad Frage 10 E: m.E. richtig: Skript Seite 93, Beispiel. Was den wahrgenommenen Alkoholgeruch angeht, ist die Situation identisch. Allerdings verweigert A die Messung seines Atemalkoholgehalts. Daher sind die Anhaltspunkte für eine Täterschaft stark. Die Anordnung einer Blutprobe ist damit zulässig.

Ich freu mich auf die Diskussion!

Bester Gruß
Christoph


Hallo Christoph,

4 B ist denke ich nicht richtig. Das Ordnungswidrichkeitenrecht sieht eine geminderte Vorwerfbarkeit nicht vor, eine Milderung der Vorwerfbarkeit kann im Rahmen der normalen Bußgeldzumessung berücksichtigt werden, es bedarf dafür keiner Verschiebung des Bußgeldhöchstbetrages. (S 26)

Ich bin deswegen für 4 C, D

8 B finde ich etwas missverständlich formuliert; auf wen bezieht sich "wobei dieser"? Auf den Betroffenen oder auf den Verteidiger? Nach meinem Geschmack ist dies auf den Verteidiger bezogen und dann wäre 8 B falsch, oder?

10 E sehe ich auch so

Grüße
Klaus
 
Claus und Klaus,

zuerst zu 10e: Meine Überlegung war, dass es eine Reihe von Verdachtsmomenten für einen Alkoholkonsum des A gibt. Diesen Verdacht hätte er duch einen Atemalkoholtest leicht ausräumen können. Durch seine Weigerung verstärkt sich in meinen Augen der bestehende Verdacht, so dass eine Blutentnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts angemessen ist.

ad 4b: Ich bin auf die Lösung gespannt. Du könntest recht haben.

ad 8b: "Dieser" bezieht sich auch meiner Meinung nach auf den Verteidiger. Ich bin unterwegs und habe leider das Skript nicht dabei. Bin gespannt, ob Du recht hast.

Ich wünsche Euch am Donnerstag einen schönen Namenstag!

Bester Gruß
Christoph
 
Also 5 e kapier ich nicht. Man kann doch nicht gleich zum OLG, wenn man ein Fahrverbot bekommen hat. Da ist doch erst noch eine gerichtliche Bestätigung in erster Instanz nötig.

So steht es doch auch unter 5.4.5. Rechtsbeschwerde zum OLG erst gegen gerichtliche Entscheidung, die erstmalig anordnet oder b e s t ä t i g t. Bestätigt heißt, dass es von einer anderen Stelle als einem Gericht zuerst ausgesprochen wurde. Und dagegen ist doch nicht gleich Rechtsbeschwerde beim OLG zulässig.

Kann jemand helfen?
 
Tja, interessante Anmerkung.

Ich denke, da haben sich die meisten keine größeren Gedanken dazu gemacht (ich übrigens auch nicht), nachdem die Antwort zu der Frage im Skript unter Pkt. 5.4.5 geschrieben steht.
Allerdings kann ich deine Gedanken schon nachvollziehen.
Sofern es sich, wie im Skript genannt, um die gerichtliche Anordnung oder Bestätigung (einer vorher von der Verwaltung ausgesprochenden Regelung) handelt, ist der Fall klar: Beschwerde zulässig.

Aber: die Frage in der Einsendearbeit spricht allgemein von einer Anordnung, womit ja auch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemeint sein kann. Und dann müsste vor einer Rechtsbeschwerde doch noch die gerichtliche Bestätigung erforderlich sein, so sollte man meinen. Insofern ist die Aufgabe missverständlich, sehe ich auch so.

Sofern es an diesem Punkt liegt, ob man die EA bestanden hat oder nicht, wäre möglicherweise eine Rückfrage bei der FernUni sinnvoll. Kann ich aber nicht beurteilen.
 
Danke für die Antwort. Hätte ja auch sein können, dass ich das komplett missverstehe. Manchmal steht man ja auf dem Schlauch. Ich habe 88 Punkte. Es geht also nicht ums Bestehen. Mich macht es aber wahnsinnig, wenn ich was nicht kapiere. Wenn man schon zu dusselig für die EAs ist, wie soll dann die Klausur erst werden?

Danke jedenfalls an alle für die Diskussionen zu dieser EA!!

LG
Aqamdax
 
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