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Hallo Rudbeckia,
3 B halte ich für falsch, siehe Seite 17, Tz. 2.4.2
Hallo,
für die EA 3 hier mal ein erster Teil:
Aufgabe
1: B, E
2: A, B, D
3: C
Ich halte 2 D für falsch, denn Unwertgehalt (gibt es den Begrif überhaupt) und Unrechtsgehalt ist doch nicht dasselbe
Viele grüße Johann
Hallo,
bin auch noch nicht viel weiter:
1: B, E
2: A, B, D
3: B, C
4: D
Hallo,
für die EA 3 hier mal ein erster Teil:
Aufgabe
1: B, E
2: A, B, D
3: C
Hallo Thomas,
zu 1 B gibt es ja auch noch die Erzwingungshaft, aber eben keine freiheitsentziehenden Sanktionen. Ist das nun eine Tatsachen- (dann B falsch) oder eine Definitionsunterscheidung (dann B richtig)?
Zu 4 C: Ich werde mir das mit der Beteiligung noch einmal durchlesen, aber Seite 27 (4.5.) sagt ja, dass der Unrechtsgehalt der Handlung jedes Beteiligten nur bei der jeweils individuellen Bußgeldzumessung berücksichtigt wird. Eine Gewichtung der unterschiedlichen Tatbeiträge findet aber nicht statt!?
Gruß
Rudbeckia
Hallo leute.
habt ihr die ea schon durch...? würde gerne meine ergebnisse hier diskutieren, so ab Frage 5.
freue mich auf euere ergebnisse.
liebe grüße aus bayern
isa
Hallo,
ich habe folgende Punkte als richtig angekreuzt:
Aufgabe 1 : B E
Aufgabe 2: A B D
Aufgabe 3: B C
Aufgabe 4 : C D
Aufgabe 5: B
Aufgabe 6: A D E
Aufgabe 7: C
Aufgabe 8: B C
Aufgabe 9: A C
Aufgabe 10: B D
Wie sehr Ihr das?
LG
Renaade
Hallo,
fast völlig einverstanden - nur zwei Abweichungen von mir:
Einmal hab ich noch bei 5: E siehe 5.4.5. erster Absatz.
und noch 10: E das ist sicher eine Ermessensfrage: Gurndsätzlich ist die erzwungene Blutprobe ja möglich, da im GGS. zum Beispielfall im Skript der Fahrer ja den Atemtest verweigert hat, ist hier meiner Meinung nach die zulässige Annahme des Alkoholkonsums des Fahrers gegeben. Also, wenn nicht hier eine zwangsweise Anordnung der Blutprobe angeordnet werden kann, wann sonst?
Wie gesagt, sonst hab ich alles genauso.
LG aus Köln,
Josef
So, bin jetzt auch fertig.
1: B,E
2: A,B,D
3: B,C
4: C,D
5: B,E
6: A,D,E
7: C
8: C
9: A,C
10: B,D
Grüße und Allen viel Glück,
Basti
Bei den meisten Punkten besteht scheinbar Einigkeit.
Zu den strittigen Punkten:
Aufgabe 5: Hier ist m. E. auch D richtig, siehe Seite 44, vorletzter Absatz: gerade das Augenblicksversagen stellt eine Möglichkeit dar, davon abzusehen.
Aufgabe 8: Hier dürfte B falsch sein, siehe Seite 85: der Verteidiger hat die gleichen Rechte wie im Strafverfahren, lediglich der Betroffene hat nur ein eingeschränktes Recht (vorletzter Absatz). Hier geht's aber um den Verteidiger.
Aufgabe 10: Ich bin auch der Ansicht, dass E richtig ist. Die Weigerung eines Fahrers zur Messung der AAK dürfte wohl die klassische Haltung sein, um einen ausreichenden Tatverdacht zu erzeugen. Aber man kann drüber streiten, soviel ist klar.
Guten Abend,
auch ich bin im Großen und Ganzen eurer Meinung aber bei 3 Fragen nicht ganz.
Aber zuerst zur Frage von Isa:
M.W. deckt der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, nur Aussagen zur Beschuldigung bzw. zum Tatvorwurf selber, aber nicht zur Person. Allerdings besteht die Verpflichtung Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung nach § 111 Abs. 1 OWiG zu machen. (s. Skript Seite 84, Ziff. 2.2.1 Schweigerecht, 1. Abs.)
Zu den anderen Punkten:
ad Frage 4: hier ist m.M.n. auch B richtig:
"Die Akzessorietät der Teilnahme wird im Rahmen des § 28 StGB eingeschränkt (sog. limitierte Akzessorietät). Demnach führen nämlich strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale, die beim Teilnehmer fehlen zu einer obligatorischen Strafmilderung nach § 49 Abs 1 StGB; strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende persönliche Merkmale gelten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer bei dem sie vorliegen." (Zitat Wikipedia Stichwort Teilnahme). Daraus ergibt sich m.E., dass auch bei Ordnungswidrigkeiten der jeweilige Grad der Vorwerfbarkeit über die jeweilige Schuld bestimmt.
ad Frage 8 B: m.E. richtig - s. Skript Seite 85, Ziff. 2.2.2 Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers
ad Frage 10 E: m.E. richtig: Skript Seite 93, Beispiel. Was den wahrgenommenen Alkoholgeruch angeht, ist die Situation identisch. Allerdings verweigert A die Messung seines Atemalkoholgehalts. Daher sind die Anhaltspunkte für eine Täterschaft stark. Die Anordnung einer Blutprobe ist damit zulässig.
Ich freu mich auf die Diskussion!
Bester Gruß
Christoph
Ihr hattet Recht! Respekt!
Ich wünsche euch eine schöne Adventszeit.
Bester Gruß
Christoph