55107 - Strafrecht - Kurseinheit 1

Hallo zusammen,

was ist los, hat noch niemand eine Idee?

Es sind drei Taten, hier mal die ersten Gedanken
A - O §§ 212, 15, 22
A - X §§ 212 ?, 15,
A - Y §§ 222 ?, 15

Ideen schon, aber noch nicht gereift... habe sie mir heute das erste mal angeschaut.

Meine Ansätze sind auch so (ähnlich), allerdings noch nicht durchgeprüft:
A-Y: 222, würde ich bejahen, KV mit Todesfolge fällt aus
A-O: ggf. sogar 211, 22,23 - sonst aus niedrigen Beweggrund+ gemeingefährliches Mittel, wenn nicht dann 212
A-X: ggf. 211,22,23 wie oben, "error in persona", wenn nicht, dann 212

Wie gesagt, sind nur Ideen, habe mich dazu auch noch nicht weiter belesen.

Gruß Zeus
 
Hallo Zeus,

warum prüftst Du § 211, hatte auch so eine Idee, aber in der Aufgabenstellung ist nach der Strafbarkeit §§ 212 bis 222 gefragt.

Gruß Johann

Du hast recht, habe ich auch grad gesehen🙄... wer lesen kann...
Defacto wird man aber über eine Prüfung des § 211 nicht herum kommen, da § 212: " ... ohne Mörder zu sein..." kann man ja nicht einfach belanglos feststellen. Und man kommt ggf auf Nichtstrafbarkeit nach § 212. Ich werde mich wohl leider aber erst am WE konkret damit auseinandersetzen können.

Gruß Zeus
 
bin schon ziemlich weit mit der Aufgabe und habe folgendes geprüft:

A gegen X:
Prüfung § 212 StGB -> bejaht (error in persona wegen Gleichwertigkeit der Tatobjekte unbeachtlich)
Qualifizierung zum Mord § 211 StGB -> habe ich auch bejaht wegen Heimtücke; allerdings weiß ich noch nicht, wie ich das mit der Fallfrage in Einklag bringe
A gegen Y:
Prüfung § 212 StGB -> verneint (aberratio ictus, nach Konkretisierungslehre besteht gegenüber dem Y kein Vorsatz)
Prüfung § 222 StGB -> bejaht
A gegen O:
Prüfung §§ 212, 22, 23 StGB wegen Versuch des Totschlags -> bejaht
Qualifizierung zum versuchten Mord -> auch bejaht wegen Heimtücke (selbes Problem wie bei A gegen X, wie bringe ich das Ergebnis mit der Fallfrage in Einklang)

@ Zeus: Zuerst muss § 212 StGB geprüft werden, da das der Grundtatbestand ist, § 211 StGB ist der Qualifizierungstatbestand; zumindest nach der h.M. Man könnte allerdings auch beide Prüfungen in einer gemeinsamen Prüfung zusammenfassen. Dann müssten die Mordmerkmale der 2. Gruppe mit im objektiven Tatbestand und die anderen Mordmerkmale (der 1. und 3. Gruppe) im subjektiven Tatbestand geprüft werden. Das wäre auch die einzige Lösung, die mir bezgl. der Fallfrage einfallen würde. So nach dem Motto: A könnte sich des Mordes an X gemäß §§ 212, 211 StGB strafbar gemacht haben, indem er den X überfahren hat.... (dann hätten wir im Ergebnis den § 212 zumindest mit enthalten).

Hab mal meine Freundin (Juristin bei der Polizei) gefragt, was sie denkt. Meld mich wieder, wenn sie geantwortet hat.

nochmal @ Zeus: Was mir gerade noch auffällt, Du bejahst die sonstigen niederen Beweggründe. Die können zwar hier in Frage kommen, aber bei Eifersucht nicht ohne weiteres bejaht werden. Da steht diesbegl. einiges im Kommentar drin - den hab ich nur leider gerade nicht zur Hand.

Grüße, Kathleen
 
Stimmt was Kathleen schreibt zur Eifersucht und den niederen Beweggründen. Würd ich hier auf jeden Fall verneinen. Steht auch so im Skript Seite 31. Die Eifersucht müsste auf niederer Gesinnung beruhen (krasse Eigensucht hemmungslose Triebhaftigkeit der Eifersucht ...)

Grüße Johann
 
Stimmt was Kathleen schreibt zur Eifersucht und den niederen Beweggründen. Würd ich hier auf jeden Fall verneinen. Steht auch so im Skript Seite 31. Die Eifersucht müsste auf niederer Gesinnung beruhen (krasse Eigensucht hemmungslose Triebhaftigkeit der Eifersucht ...)

Grüße Johann

Die reine Eifersuchtshandlung in einfacher Form ist sicherlich kein niedriger Beweggrund. Fraglich ist, ob nicht insbesondere die vorherige genaue Planung der Tötung des anderen und die tatsächliche anschließende Ausführung nicht doch niedriger Gesinnung sind. Ein Mensch, der einen anderen geplant töten will und dieses auch so durchführt, weil er seine EX ...... hat oder mit dieser auch zusammen ist, kann nicht lediglich "normal" eifersüchtig sein.Anders würde ich die Sache sehen, wenn A den B dabei erwischt, wie er mit seiner Freundin schläft, er sofort auf ihn einschlägt und ihn dabei tötlich verletzt.
 
Die Eifersuchtsfrage kann dahingestellt bleiben, da laut Fallfrage § 211 nicht geprüft werden soll.

Willst du den Mord einfach unter den Tisch fallen lassen?

M.E. ist der Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, d.h. A hätte sich nach § 211 StGB strafbar gemacht.

Nur mal angenommen, man folgt der Meinung, dass § 211 StGB als lex specialis den § 212 StGB verdrängt, dann würde die Antwort auf die Fallfrage lauten: A hat sich nicht nach § 212 StGB strafbar gemacht! Was sagst Du jetzt?!?!
 
Die reine Eifersuchtshandlung in einfacher Form ist sicherlich kein niedriger Beweggrund. Fraglich ist, ob nicht insbesondere die vorherige genaue Planung der Tötung des anderen und die tatsächliche anschließende Ausführung nicht doch niedriger Gesinnung sind. Ein Mensch, der einen anderen geplant töten will und dieses auch so durchführt, weil er seine EX ...... hat oder mit dieser auch zusammen ist, kann nicht lediglich "normal" eifersüchtig sein.Anders würde ich die Sache sehen, wenn A den B dabei erwischt, wie er mit seiner Freundin schläft, er sofort auf ihn einschlägt und ihn dabei tötlich verletzt.

Ich hab hier was zur Eifersucht als niederen Beweggrund gefunden:

Die wohl h.M. verlangt für die Bejahung, dass der Täter nach seinen Beziehungen zu der geliebten Person und nach den konkreten Lebensumständen keinen menschlich begreiflichen Anlass zu seiner ins Maßlose gesteigerten Eifersucht gehabt, sondern aus krasser Eigensucht und hemmungsloser Triebhaftigkeit der Eifersucht Raum gegeben hat (Wessels/Hettinger, Rn. 98; BGHSt 3, 180).

Also selbst, wenn das, was Du über die Ex schreibst, stimmen würde, hätte der A noch nicht aus krasser Eigensucht gehandelt. Das hätte er nur, wenn er seine Ex umgebracht hätte mit dem Gedanken "Wenn ich sie nicht haben kann, dann soll sie keiner haben!"

Im Sachverhalt steht aber NICHTS über die Ex, da steht nur "aus Eifersucht". Also wird man die sonstigen niederen Beweggründe mangels ausreichender Hinweise im Sachverhalt verneinen müssen.
 
bin neu hier und auch in der EA dabei.
Habe nach einem Telefonat mit Betreuer (wegen der angesprochenen Problematik § 212/211) folgende Info bekommen:
wenn man sich der h.M. anschließt - siehe Beitrag von SK 1425 (von Grundtatbestand § 212 zum 211 als Qualifikationstatbestand entweder zusammen oder einzeln prüfen).
zu A tötet X (weiter bin ich noch nicht): Ich habe einzeln geprüft weil für mich übersichtlicher:
§ 212 Objektiver +
Subjektiver + mit Error in obiecto Tatbestandsvorsatz trotzdem + weil Gleichwertig
schuld usw. + daher § 212 gegeben
Qualifizierung zum Mord § 211: 1. Eifersucht - da Tatbestan nichts hergibt außer eifersucht und das reicht laut Skribt nicht aus, es muss die Eifersucht ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung basieren. Nach der h.M. darf der Täter keinen aus menschlicher Sicht begreifbaren Anlass zur Tat gehabt haben und muss aus ins masslose gesteigerter Eifersucht und Hemmungslosigkeit heraus handeln. Davon steht nichts im Sachverhalt.
2. Gemeingefährliches Mittel (weil Nutzung Auto) - war mir nicht sicher ob man das andiskutieren muss aber getreu dem Motto "Probleme nicht wegmachen sondern schaffen" habe ich es kurz andiskutiert und abgelehnt weil ein Mittel nicht gemeingefährlich ist , wenn der Täter in der konkreten Tatsituation unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten das Mittel so beherrscht, das eine Gefährdung jedenfalls einer Mehrzahl von Menschen ausgeschlossen ist (BGH) und davon gehe ich hier mal aus.
3. Heimtück
Objektiver TB: vgl. oben + Arglosigkeit X +, wehrlosigkeit X + Kausalität auch +, Ausnutzung +
Subj. TB Tatbestandsvorsatz +. Kenntnis Arg- und wehrlosigkeit +, Bewusstes Ausnutzen auch +, Feindliche willensrichtung +
Demnach bei mir Heimtückemord.
A gegen y: melde mich wenn ich habe
P.S. INfo vom Betreuer: wenn man sich der h.M. über grundtatbestand § 212 und §§ 211/216 qualifikation nicht anschließt kommt man nicht zum § 211, Kommentar "Das sollten Sie jedoch nicht ohne gute begründung tun"
Viele Grüße
Susan
 
@ susan: ich habe es auch so wie du, ich Frage mich allerdings immer noch, wie das ergebnis dann lauten muss. wenn ich zu dem ergebnis komme, dass A sich wegen Heimtückemord an X strafbar gemacht hat gem. § 211 StGB, dann habe ich doch die Fallfrage nicht beantwortet. oder müsste das ergebnis dann lauten: A hat sich wegen Heimtückemordes an X gem. §§ 212, 211 StGB strafbar gemacht? soll man zu den konkurrenzen nichts sagen? was ist mit § 52 StGB? - im kommentar ist da unter anderem auch von gesetzesgleicheit/gesetzeskonkurrenz die rede und von spezialität. der § 211 ist doch spezieller als der § 212 und würde demnach den § 212 verdrängen. oder ist das so zu verstehen, dass sich der A gem. §§ 212, 211 strafbar gemacht hat, im endergebnis aber nur nach § 211 zu bestrafen ist (weil man nich zweimal für die gleiche tat bestraft werden kann)?
 
Tendiere zu letzterem und werde das wohl auch so formulieren in der Hoffnung, das "der Weg das Ziel ist". Mit den Konkurrenzen habe ich mich noch nicht so beschäftigt muss ich zugeben, habe gerade erstmal A gegen Y runter geschrieben. Mir fällt da noch was ein: Im Skribt steht (wie auch in einigen Beiträgen hier) man kann (wegen Problematik Grundtatbestand/Quali) Überschreiben mit " Prüfung § 212, 211" (und so hat man mir das am Telefon auch gesagt. wenn man das so überschreibt (was ich wie gesagt nicht gemacht habe weil mir zu schwierig den Totschlag und den Mord ineinander zu hauen, ich habs gern übersichtlich 😉 müsste man am ende auch sagen "A strafbar gemäß § 212, 211, jedoch 3 211 lex specialis" Da hat man zumindestens in der Antwort beide drin.🙂
Zum Thema A gegen Y: Was hast du?
§ 212 no wegen aberratio ictus mit Darstellung Meinungsstreit und anschließen an h.M: daher Vorsatz -
Daher § 212 -
Da aber § 212 no auch keine prüdung von § 211 (nur ein Gedanke habe ich nicht ausformuliert) aber § 222 Fahrlässige T.
TB:
Tod +
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung + da mit Pkw in Tötungsabsicht au O zugefahren
Objektive vermeidbarkeit des erfolgs + - ja hät er´s halt sein lassen wäre nicht usw.
Objektive zurechenbarkeit + da nicht atypisch und erfolg sonst entfallen wäre
Rechtswidrigkeit +
Schuld und individuelle Vohersehbarkeit und Vermeidbarkeit +
Daher § 222 +
Was meinst du dazu?:confused
 
A gegen Y habe ich ganz genauso wie Du! Habe auch erst den Totschlag geprüft, den aber verneint wegen aberratio ictus (den Meinungsstreit habe ich auch dargelegt) und fehlendem Vorsatz. Zu § 211 kommt man in dem Fall gar nicht. Danach habe ich § 222 fahrlässige Tötung geprüft und bejaht.
 
Na dann ham wir´s ja gleich, jetzt noch A gegen O: Versuchter Mord ?
Sprich versuchsdelikt wie im Propädeutikum dargestellt durchprüfen, hübsch bejahen und gut, ausdrucken, eintüten, abschicken ??!!
Ist die nächste EA eigentlich schon da bzw. unterwegs?
 
Mordversuch?

Schließe mich grundsätzlich SK1425 und Sanniaxa an. Habe aber überlegt, ob ich in der Reihenfolge der Prüfungen ganz chronologisch vorgehen soll:
A gegen X (212, 211)
A gegen O (Versuch, ist Heimtücke nach der Tötung von X noch gegeben?)
A gegen Y (222)

und zwar wegen folgendem Zitat aus Hinweis 17 (Nr. 5 d):
d) Die h.M. in Rechtsprechung und Schrifttum hält die bei der Aberratio ictus gegebene Fehlvorstellung des Täters für beachtlich, verneint somit den Vorsatz. Der Täter soll daher nur wegen Versuchs (falls strafbar) in Tateinheit mit fahrlässiger Vollendung (falls strafbar und gegeben) bestraft werden.

Dann hätte ich aber aberratus ictus irgendwie schon in der Versuchsprüfung A gegen O unterbringen müssen. Das ist mir nicht gelungen also

A gegen X (zuerst 212, dann Überleitung "ohne Mörder zu sein", Verdrängung durch 211)
A gegen Y (212 nein, 222 ja)
A gegen O (212 ja, 211 nein), (natürlich Versuch 22,23)
Die beiden letzteren nach § 52 Tateinheit; A gegen X habe ich als separate Handlung.
 
Müßte nicht eine fahrlässige Tötung hinter einer vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge zurück treten ?

Ich denke, die vorsätzliche Körperverletzung würde eine fahrlässige Tötung ausschließen, weil jemand nicht gleichzeitig vorsätzlich und fahrlässig handeln kann. Deshalb muß man auch kurz was zu § 227 schreiben. Der scheidet aber schnell mangels Vorsatz aus.
 
Kann jemand erklären, wie der Vorsatz in dem Fall zu behandeln ist, in dem ein Totschläger mit seinem PKW in eine Menschenmenge zielgerichtet auf A zurast, um A umzubringen, dabei aber B umbringt ?

Und wer von Euch prüft beim Überfahren des X auch den Versuch einer Tötung des O - bzw. weil das ja offensichtlich blödsinnig ist: Wie kann man schnell begründen, daß in so einem Fall nicht auch noch ein Versuch vorliegt ?

Ich verarbeite die "Eifersucht" übrigens unter dem Titel "Schuldfähigkeit"
 
kein Versuch

Hallo JuristEr,

zu Deiner Frage, warum kein Versuch bei A gegen X? Ein Versuch ist Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung. Das unmittelbare Ansetzen beinhaltet per se immer eine Art von "Aufhören", dieses Aufhören/dieser Abbruch liegt bei der Handlung A gegen X nicht vor. So habe ich zumindest argumentiert ...
 
bin leider immer noch nicht mit der EA fertig, hatte in den letzten Wochen ziemlich wenig Zeit...was mich nur ständig durcheinanderbringt ist, dass in der Fallfrage ja explizit auf die §§ 212-222 verwiesen wird und bei mir im GA aber, wie bei euch auch, der § 211 eigentlich immer wieder auftaucht...

Meint ihr nicht, dass man sich streng an die Vorgaben halten sollte und daher das GA nur auf die angegebenen §§ abstellen soll?

LG
Kathrin
 
falls jemand den Studienkommentar StGB vom Beck Verlag hat, 5. Auflage, Wolfgang Joecks:

Ab Seite 63 ist genau erklärt, wann ein error in persona, und wann ein aberratio ictus vorliegt.

Demnach X: error in persona, aber unbeachtlich wegen Gleichwertigkeit, Y: aberratio ictus, erhebliche Abweichung, Versuch bezüglich anvisierten Objekts O, Fahrlässigkeitsdelikt bezüglich getroffenen Objekts Y.

LG
Aqamdax
 
Hallo JuristEr,

zu Deiner Frage, warum kein Versuch bei A gegen X? Ein Versuch ist Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung. Das unmittelbare Ansetzen beinhaltet per se immer eine Art von "Aufhören", dieses Aufhören/dieser Abbruch liegt bei der Handlung A gegen X nicht vor. So habe ich zumindest argumentiert ...
Danke Rudbeckia,

guter Gedanke !

Dennoch stellt § 22 aber doch auf die Vorstellung des Täters ab - und A wollte doch gerade O umbringen und dachte auch, daß er O umbringt ... ?

Auch als A den Y überfährt, bricht er nicht ab - dennoch liegt in diesem Fall sicher auch eine versuchter Totschlag vor ?

Oder muß man darauf abstellen, daß im ersten Fall tatsächlich zwei Menschen vom Überfahren bedroht waren, im zweiten Fall aber tatsächlich nur ein Mensch, dessen Tötung dann auch vollendet wurde - ich finde nicht so richtig den Punkt
 
ich weiß ich komme etwas spät aber hier mal ein paar Hinweise zu den §§ 211, 212 StGB:

Es werden zwei Meinungen vertreten:
1) (h.L.): Der Totschlag § 212 ist das Grunddelikt, und Mord
§ 211 ist eine Qualifikation.
2) (Rspr.): Totschlag und Mord sind zwei eigenständige
Tatbestände.
Man muss diesen Meinungsstreit in der Klausur NICHT darstellen, aber man muss sich aufbautechnisch für eine Variante entscheiden.
Was den Wortlaut "ohne Mörder zu sein" angeht, so ist es für die Rspr. ein Indiz, um ihre Meinung zu vertreten, es ist aber kein Tatbestandsmerkmal!
Wer sich unsicher ist, dem kann ich nur raten für alle BT-Tatbestände Schemata zu lernen. Die verschiedenen Schemata gibt es auf Karteikarten oder in Lehrbüchern, die im Handel erhältlich sind.

LG Jeannette
 
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