55105 - ArbVR - Kurseinheit 2

Ich möchte hier mal mit Aufgabe 2 anfangen.

1. Arbeitgeber ist die GmbH (jur. Person--> Kapitalgesellschaft, eigene Rechtsfähigkeit)

2. / 3. abstrakter / konkreter Arbeitgeber

Ich habe das weder in den Kursunterlagen, noch im Gesetz gefunden. Gebräuchlich scheint das wohl im Schweizer ArbR zu sein.

Demnach ist

abstrakter AG der Vertragspartner, der Anspruchsberechtigte auf die Arbeitsleistung, also die juristische Person

konkreter AG derjenige, der das Weisungsrecht ausübt, also eine natürliche Person, in diesem Fall der Geschäftsführer C

Ist das aber nur bei AG so, die jur. Personen sind? Keine Ahnung....

PS: Bin hier nur so früh dran, weil ich die erste EA letztes Semester geschrieben habe.
 
hallo robert,
kurze frage: hast du für arbeitsvertragsrecht etwa schon alle unterlagen daheim? ich habe bisher lediglich kurs 1 erhalten???😱
lg

Hi!
PS: Bin hier nur so früh dran, weil ich die erste EA letztes Semester geschrieben habe. 😉


Nun ja, ich habe die EA letztes Semester ja nicht ohne Kursmaterial geschrieben... 😀

Also keine Sorge, der Rest wird schon kommen, insgesamt 6 Hefte (KE2: 210 Seiten, KE3: 120 S., KE4: 131 S., KE5: 88 S., KE6: 70 S.).

Aber auf der CD sollte ja auch alles drauf sein!
 
Wann die KE genau verschickt werden weiß ich nicht, aber die EA 1 betrifft zunächst ja auch nur die 1. KE. Wenn die 2. KE nicht bis Ende der nächsten Woche da ist, würde ich schon mal nachfragen.

Vielleicht kann Dir ja sonst jemand sagen, ob er die KE 2 schon erhalten hat. Bei mir war es ja nun letztes Semester.

Falls du schon mit der 2. KE anfangen willst, wie gesagt, Du hast alles ja auch auf der CD.
 
Die 2. KE habe ich gestern bekommen.

Hier die geplanten Versandtermine:

1. KE 11.09.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials
2. KE 02.10.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials
3. KE 16.10.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials
4. KE 30.10.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials
5. KE 13.11.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials
6. KE 13.11.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials
 
Die 2. KE habe ich gestern bekommen.

Hier die geplanten Versandtermine:

1. KE 11.09.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials
2. KE 02.10.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials
3. KE 16.10.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials
4. KE 30.10.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials
5. KE 13.11.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials
6. KE 13.11.2007 Versandbeginn des Veranstaltungsmaterials

danke, für die info. dann hoff ich mal, dass die KE 2 bei mir auch bald eintrudelt.
 
Dann aber nochmal zum eigentlichen Thema 😀:

Ich habe keine Ahnung, wie ich die "Rückerstattung des Urlaubsentgelts" (die meiner Meinung nach eh nicht verlangt werden kann, Abrede im Tarifvertrag ist nach m.M. rechtswidrig) und das offensichtliche Fehlverhalten des A (hat ja keine Auswirkung auf den Umfang des restlichen Urlaubs) einbringen soll. Die Angaben werden ja nicht umsonst im Sachverhalt stehen... 🙄

Hier mal mein bisheriger Lösungsansatz:

Anspruch A gegen U aus §§1, 7 Abs. 4 BUrlG (-)

Urlaubsanspruch des A im Allgemeinen (+)

Anspruchsberechtiger Personenkreis (+)
§1 BUrlG jeder Arbeitnehmer.
Erfüllung der Wartezeit (+)
§4 BUrlG sechsmonatige Wartezeit.
Bestehen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses (+)
§§ 2 und 4 BUrlG
voller Urlaubsanspruch jeweils ab Anfang eines Jahres nach §271 BGB mit Entstehen fällig

Umfang des Urlaubsanspruches des A

gesetzliche Regelung §3 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage (=20 Arbeitstage)
durch tarifvertragliche Regelung zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgeweitet auf 25 Arbeitstage (+)

Urlaubsanspruch für 2004 (-)
12 Tage erhalten Rest auf Kalenderjahr befristet


§7 Abs. 3 Seite 2 BUrlG Übertragung (dringende betriebliche Gründe) (+)
Erklärung oder Genehmigung unerheblich
10 Tage im Januar 2005 erhalten vom 2004er Urlaub
3 Tage Rest erloschen Ablauf Übertragungszeitraums nach §7 Abs. 3 Seite 3 BUrlG.
Anspruch verfällt ungeachtet des Grundes
Auch kein SE nach §§280, 286 Abs. 1, 283, 287 Seite 2 BGB
nur wenn AG rechtswidrig verweigert


è Damit kein Anspruch auf 3 Tage aus 2004

Urlaubsanspruch für 2005 (+)
25 Arbeitstage aus §4 Tarifvertrag sowie §§ 1,4 BUrlG

Beendigung des Arbeitsverhältnisses (+)


Fortbestand des Urlaubsanspruchs (-)
Konnte Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen
§7 Abs. 3 Seite 2 BUrlG Übertragung (+)
Auch kein Urlaub während derÜbertragungsfrist möglich

èDamit kein Anspruch für 2005
 
was macht ihr eigentlich mit der Information, dass A im Urlaub bei einem Bekannten arbeitet?
Nach § 8 BUrlG ist das ja eigentlich nicht okay, da die Arbeit ja doch dem Urlaubszweck = Erholung widerspricht. Aber was nun? Eine Rechtsfolge ist ja im § nicht angegeben. Macht A sich dann nur evtl. Schadensersatzpflichtig? Das muss ich aber dann doch nicht weiter prüfen, da ja nur nach dem Urlaubsanspruch gefragt wird, oder ?
Ändert die Tatsache, dass er bei dieser unerlaubten Tätigkeit den Unfall hat und damit dann auch seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, etwas an seinem Urlaubsanspruch. Sprich AU ist selbstverschuldet und er verliert damit seine Ansprüche? Dazu finde ich aber keine gesetzliche Grundlage.

Bin etwas durcheinander 😕. Kann jemand Licht ins Dunkle bringen ?

Gruß aus Karlsruhe
Ursula
 
Hallo,

was macht ihr eigentlich mit der Information, dass A im Urlaub bei einem Bekannten arbeitet?
Nach § 8 BUrlG ist das ja eigentlich nicht okay, da die Arbeit ja doch dem Urlaubszweck = Erholung widerspricht. Aber was nun? Eine Rechtsfolge ist ja im § nicht angegeben. Macht A sich dann nur evtl. Schadensersatzpflichtig? Das muss ich aber dann doch nicht weiter prüfen, da ja nur nach dem Urlaubsanspruch gefragt wird, oder ?
Ändert die Tatsache, dass er bei dieser unerlaubten Tätigkeit den Unfall hat und damit dann auch seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, etwas an seinem Urlaubsanspruch. Sprich AU ist selbstverschuldet und er verliert damit seine Ansprüche? Dazu finde ich aber keine gesetzliche Grundlage.

Bin etwas durcheinander 😕. Kann jemand Licht ins Dunkle bringen ?

Gruß aus Karlsruhe
Ursula

Genau das habe ich mich auch gefragt.

Auf SE ist ja gar nicht zu prüfen. Und nach meiner Meinung hat der A eh keinen Urlaubsanspruch mehr, kann also auch nix abgelten und damit käme also nicht mal die Aufrechnung von Rückerstattung und Abgeltung (wenn überhaupt möglich) in Frage!

Ich hab da nix zu geschrieben!
 
Genau das habe ich mich auch gefragt.

Auf SE ist ja gar nicht zu prüfen. Und nach meiner Meinung hat der A eh keinen Urlaubsanspruch mehr, kann also auch nix abgelten und damit käme also nicht mal die Aufrechnung von Rückerstattung und Abgeltung (wenn überhaupt möglich) in Frage!

Ich hab da nix zu geschrieben!


Hallo allerseits!
Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Sachverhalt etwas steht, was nicht von Bedeutung ist. Bin selbst noch am überlegen, was ich damit mache. Aber letztlich war ja der Unfall während seiner Tätigkeit, die er im Urlaub verübt hat, ausschlaggebend für seine Arbeitsunfähigkeit. Irgendwo ist im Gesetz sicher was versteckt, dass A deshalb irgendwie auf SE verpflichtet ist. Bin noch am suchen, wo ich was finde...

lg, Akka
 
Hallo allerseits!
Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Sachverhalt etwas steht, was nicht von Bedeutung ist. Bin selbst noch am überlegen, was ich damit mache. Aber letztlich war ja der Unfall während seiner Tätigkeit, die er im Urlaub verübt hat, ausschlaggebend für seine Arbeitsunfähigkeit. Irgendwo ist im Gesetz sicher was versteckt, dass A deshalb irgendwie auf SE verpflichtet ist. Bin noch am suchen, wo ich was finde...

lg, Akka

Genau das war ja auch mein Problem.

Aber selbst wenn (ich hab da jedenfalls nix gefunden), wie wirkt sich das auf die Abgeltung des Urlaubs aus (und nur danach ist ja gefragt), die eh abzulehnen ist?!?
 
Hallöchen,

ich habe mich jetzt entschlossen, zu diesem Thema nichts zu schreiben. Schließlich soll man ja immer nur auf die Fallfrage antworten. Die ist in unserem Fall ja sehr konkret gestellt. Nach Schadensersatz etc. ist ja garnicht gefragt. Also behandele ich nur den Anspruch auf Abgeltung. Nach meinen Auffassung ist es dafür unerheblich, wie die AU zustande kam.

Gruß
Ursula
 
bisher finde ich den Fall ganz schön schwierig.

Mein Lösungsansatz:

Anspruch nach § 611 BGB (-), aus AV lässt sich kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung herleiten.

Anspruch nach § 7 IV BUrlG?
- Anspruch auf Erholungsurlaub 2004
a) AN (+)
b) AV (+)
c) Ablauf der Wartefrist (+)
Problem: Nichtgewährung des Urlaubs wegen Beendigung des AV?
dagegen: Urlaub wurde wegen AU nicht in Anspruch genommen.
dafür: AG hat aus betrieblichen Gründen in 2004 Inanspruchnahme des restlichen Urlaubs verhindert. Spätere AU daher unbeachtlich.

Riesenfragezeichen????

Nächstes Problem:

Anspruch 2005:

Gab es einen erfüllbaren Urlaubsanspruch trotz AU?

Bei AU in Dezember eines Jahres, die in dauerhafter Berufsunfähigkeit (genauer Erwerbsminderung) endet, besteht kein Anspruch auf Urlaub im Folgejahr, da vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht hätte erbracht werden können.

Was ist aber, wenn diese AU erst im Januar des Folgejahres entsteht????

Kann jemand helfen oder hat eine Anregung???

LG
Aqamdax
 
soweit ich das sehe geht Ihr beim Urlaub 2004 davon aus, dass man diesen
in's Jahr 2005 mit hineinnehmen konnte.
Wenn ich mir aber die Fallbeschreibung so durchlese fehlt mir irgendwie das Wort "dringende" betriebliche Gründe. Somit fehlt aber der Grund nach §7 Abs. 3 für die Übertragung.

Was meint ihr??

Raik
 
Zur Aufgabe 2: Die Lösung steht in einem Aufsatz der Zeitschrift "IFF Forum für Steuerrecht", herausgegeben von der Universität St. Gallen, Institut für Finanzwirtschaft und Finanzrecht. Eine Einzelausgabe kostet CHF99. Die Bibliothek in Köln, die der Uni Freiburg sowie die Deutsche Nationalbibliothek Leipzig haben das Ding, allerdings nur Leipzig als Fernleihe. Hier die Infos:
IFF Forum für Steuerrecht FStR, Fundstelle Jahr 2003, Seite 211 (FStR 2003,211)
Die Nationalbibliothek Leipzig hat die Kennung SAX<101a>LeipzigDNB
Leider streikt mein UniBib Zugang, morgen werde ich da mal anrufen.
 
@RAik: Das würde ja zu Lasten des AN gehen. Ich würde das nicht so streng auslegen, sondern verstehe das eher so, dass der Anspruch des AN im gleichen Jahr besteht, der AG diesen aber verweigern kann aus betrieblichen Gründen. Hier hat er ihn ja anscheinend verweigert. Es kann doch nicht Aufgabe des AN sein zu prüfen, ob die Gründe dringend sind. Ich finde, es reicht die Berufung des AG darauf. Die Übertragung soll nur ausgeschlossen sein, wenn AN den Urlaub selbst verfalllen lässt.
 
O.K. Neuer Gedanke: Urlaubsabgeltung (-), da auch bei Fortbestand des AV Urlaub nicht hätte angetreten werden können. Ein AN, der bei Beendigung des AV dauerhaft erwerbsgemindert ist, hat keinen Anspruch.

Urlaub für 2004 ist verfallen, da AU bis 31.03.05. Für 2006 verfallen wegen AU.
 
ich vertrete auch den Gedanken von Aqamdax. Durch die volle Erwerbsminderung hat A keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Die drei Resttage aus 2004 verfallen am 31.03.05 unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit.

Aber ich würde gern wissen was ihr mit der Nr.2 de § 4 des Tarifvertrages macht. Muß A 1600 € Urlaubsvergütung zurückerstatten weil er sich nicht erholt sondern in seinem Urlaub gearbeitet hat? Irgendwie haben doch bestimmt alle Angaben im SV einen Sinn. Sind die 7,5 Stunden die er als Aushilfe arbeitet erheblich? :confused
 
Beendigung des AV?

Hallo an alle,

eine Frage: ihr bejaht alle die Beendigung des AV. Aber wie genau endet dieses? Im Paragraf 49 bei II (sorry, keine Seitenangaben, lerne mit der CD) steht doch, dass das AV bei dauernder Arbeitsunfaehigkeit gerade nicht endet...Es steht weiter: die dauernde Arbeitsunf. fuehrt nicht automatisch zur Beendigung des AV, kann aber eine personenbedingte Kuendigung rechtfertigen. Aber sowas gab es doch gar nicht, oder? Und einfach voraussetzen kann man ja eine personenbedingte Kuendigung auch nicht, denke ich....Was meint ihr dazu? Waere sehr dankbar fuer eine Antwort, da ich in wegen dieser Frage total auf dem Schlauch stehe...
 
Hallo an alle,

eine Frage: ihr bejaht alle die Beendigung des AV. Aber wie genau endet dieses? Im Paragraf 49 bei II (sorry, keine Seitenangaben, lerne mit der CD) steht doch, dass das AV bei dauernder Arbeitsunfaehigkeit gerade nicht endet...Es steht weiter: die dauernde Arbeitsunf. fuehrt nicht automatisch zur Beendigung des AV, kann aber eine personenbedingte Kuendigung rechtfertigen. Aber sowas gab es doch gar nicht, oder? Und einfach voraussetzen kann man ja eine personenbedingte Kuendigung auch nicht, denke ich....Was meint ihr dazu? Waere sehr dankbar fuer eine Antwort, da ich in wegen dieser Frage total auf dem Schlauch stehe...

Laut Sachverhalt endet das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2005. Auch wenn die volle und dauerhafte Erwerbsminderung dies nicht zwingend zur Folge hat sind entsprechende tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen zulässig (und auch nicht unüblich). Da der Sachverhalt hier eindeutig ist gibt es keine Anhaltspunkte zur Prüfung dieses Punktes.
 
denke auch, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hier kein Problem darstellt.
Viele Tarifverträge sehen z.B. vor, dass das Arbeitsverhältnis bei Feststellung von voller Erwerbsminderung und Zuerkennung einer entsprechenden Rente auf Dauer automatisch endet.
 
Hi!

Ich möchte hier mal mit Aufgabe 2 anfangen.

1. Arbeitgeber ist die GmbH (jur. Person--> Kapitalgesellschaft, eigene Rechtsfähigkeit)

2. / 3. abstrakter / konkreter Arbeitgeber

Ich habe das weder in den Kursunterlagen, noch im Gesetz gefunden. Gebräuchlich scheint das wohl im Schweizer ArbR zu sein.

Demnach ist

abstrakter AG der Vertragspartner, der Anspruchsberechtigte auf die Arbeitsleistung, also die juristische Person

konkreter AG derjenige, der das Weisungsrecht ausübt, also eine natürliche Person, in diesem Fall der Geschäftsführer C

Ist das aber nur bei AG so, die jur. Personen sind? Keine Ahnung....

PS: Bin hier nur so früh dran, weil ich die erste EA letztes Semester geschrieben habe. 😉

Hey!
Sag mal, wo hast Du denn das mit dem abstrakten/konkreten AG gefunden?
Komme immer nur auf das Inhaltsverzeichnis der "IFF Forum für Steuerrecht"! 😕
LG Vonni
 
@RAik: Das würde ja zu Lasten des AN gehen. Ich würde das nicht so streng auslegen, sondern verstehe das eher so, dass der Anspruch des AN im gleichen Jahr besteht, der AG diesen aber verweigern kann aus betrieblichen Gründen. Hier hat er ihn ja anscheinend verweigert. Es kann doch nicht Aufgabe des AN sein zu prüfen, ob die Gründe dringend sind. Ich finde, es reicht die Berufung des AG darauf. Die Übertragung soll nur ausgeschlossen sein, wenn AN den Urlaub selbst verfalllen lässt.

Hi.
Also, ich finde, dass heri das Wort "dringend" fehlt.
Und das Gesetz sagt eindeutig, dass nur dringende betriebliche Belange zu
berücksichtigen sind.
Dies hat zur Folge, dass der Anspruch am 31.12. erlischt und die 10 Tage Urlaub in 2005 neuer Urlaub ist.
Das Skript sagt auch, dass rein betriebliche belange nicht reichen....
 
Ich sehe es auch so, mein Freund wieder anders 🙄 Das heisst, wir werden noch ein wenig diskutieren 😀 Irgendwie finde ich diese Aufgabe blöd 😡

Bis Donnerstag müssen wir ausdiskutiert haben, denn dann will/muss ich einen Schreibtag einlegen.
 
Sagt mal, finde nichts dazu... Hat A nicht nur einen Anspruch auf 23 Tage? Das ist zwar letztlich egal, aber ich frag mich das schon die ganze Zeit.

Übrigens hätte der U bei Inanspruchnahme des 25. Tages wohl ein Rückerstattungsanspruch des tariflich vereinbarten Urlaubs (1 Tag), die Regelung ist für den tarflichen Urlaub zulässig.
 
Wie kommt ihr auf einen Anspruch auf Teilurlaub?
A ist doch über den 30.06.2005 hinaus bei U beschäftigt. Habe das so verstanden, dass es dann nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG bei einem vollen Anspruch von 25 Tagen bleibt. A scheidet ja erst in der zweiten Jahreshälfte aus. Oder lieg ich da falsch? :confused
 
wie seht ihr dass denn mit der Rückforderung seitens des AG. Im Tarifvertrag ist das ja normiert, allerdings finde ich im Skript auf Seite 158 folgenden Satz

"Dagegen kommt eine Rückforderung gem. § 812 Abs. 1 s. 1, 1.Fall BGB des Ulraubgeldes nicht in Betracht, da die verbotene Erwebstätigkeit keinen Wegfall des rechtlichen Grundes darstellt".

Ich Frage mich gerade, welcher Vorschrift hier der Vorrang gegeben wird....

Gemäß § 13 BUrlG kann in Tarifverträgen von einigen Vorschriften des BUrlG abgewichen werden, allerding handelt es sich dabei ja auch nicht um eine Norm des BUrlG, sondern des BGB.

aktuell tendiere ich dazu, den § des Tarifvertrages für unwirksam zu erklären, muss da aber wohl nochmal nachhaken.


cheers
 
Juhu ich kann mich selbst beantworten :

Rechtsprechung:
BAG - Urteil vom 25.02.88 (8 AZR 596/85)

Kurzleitsatz:
Keine Befugnis des Arbeitgebers zur Versagung des Urlaubsentgelts wegen urlaubszweckwidriger Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers während des gesetzlichen Mindesturlaubs (Aufgabe bisheriger einschlägiger BAG-Rechtsprechung]; Zulässigkeit einer für solche Fälle tarifvertraglich getroffenen Rückzahlungsregelung nur hinsichtlich des den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden (Tarif-] Urlaubs.

unser gute A hat also im Jahr 2004 12 Tage und im Januar 10 Tage bekommen = 22 Tage. Gesetzlicher Anspruch ist 20 Tage, 2 wurden ihm aufgrund des Tarifvertrages gewährt, können also zurückgefordet werden.


Einwände ?


wer sich noch fragt, wer konkreter und abstrakter arbeitgeber ist, lege ich folgenden link ans herzen

https://209.85.129.104/search?q=cac...er"&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de&client=firefox-a




cheers
 
ich benötige mal kurz eure Hilfe,
bin BA-Law-Quereinsteiger, eigentlich ist mein Schwerpunkt DAS WiWi-Studium.
Da ich einiges ja anrechnen kann, habe ich beschlossen dieses Semester ArbVR zu schreiben ohne zuvor BGB 2-4 zu belegen, allerdings bin ich nun absolut UNFIT im Gutachterstil.
Wie wichtig ist der Gutachtenstil bei den EAs.
Sorry für die doofe Frage, tu mir gerade ein wenig schwer.
 
Anspruch entstanden

Hallo Leute,
bei der Problematik der Arbeitsunfähigkeit des A muss man differenzierten. Der Anspruch entsteht schon, einzige voraussetzung ist der Ablauf der Wartezeit. Danach geht er, aufgrund der hier diskutierten Gründe, zumindestens teilweise wieder unter. Allerdings hat die AU erst einmal nichts mit dem Entstehen des Anspruches zu tun. WO genau ich die einbaue, nämlich bei Anspruch untergegangen oder Anspruch durchsetzbar, da bin ich mir jedoch nicht sicher. Zur Zeit habe ich es so gelöst, dass ich beim Punkt Anspruch durchsetzbar eine Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruches verneine. Angenommen A würde noch bei U arbeiten, so wäre er zwar arbeitsunfähig, hätte aber Anspruch auf Erholungsurlaub. Nehmen (also den Anspruch durchsetzen) könnte er diesen aber nicht, da er eben arbeitsunfähig ist. bei dem Abgeltungsanspruch des § 7(4) BUrlG handelt es sich eben um ein Surrogat des originären Urlaubsanspruches. Also ist der Anspruch auf das Surrogat auch nicht durchsetzbar.

Zur Zeit plagt mich aber eine andere Frage: U hatte den Einwand, dass der gewährte Urlaub im Jan. 2005 bereits auf das neue Jahr anzurechnen sei. Darafhin habe ich die allg. Regel des §366BGB angewandt und bin mir nun unsicher, wie genau ich argumentieren soll. In Kurzform:

1. Schuldner ist dem Gl. aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet: Dabei hatte ich bereits Bauchschmerzen das zu bejahen, eigentlich haben wir hier nur ein SV, nämlich den Arbeitsvertrag. Trotzdem habe ich das bejaht, mit der Begründung, es handele sich bei den Ansprüchen für das Jahr 2004 und 2005 um zwei verschiedene SV i.e.S.

2. Das geleistete reicht nicht zur Tilgung der Gesamtschuld (+)

3.Es gibt keine Tilgungsbestimmung (+)

Rechtsfolge in Abs. 2: Es wird zuerst die fällige Schuld getilgt, dann die, die dem Gl die meisten Sicherheiten bietet, dann die dem Schuldner am lästigsten ist, dann die Altere. Ich habe dann argumentiert, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2004 der ältere sei und die 10 Tage im Jan. daher auf diesen anzurechnen seien. Nun bin ich mir aber nicht mehr sicher: Während die Fälligkeit bei beiden Ansprüchen die Gleiche ist (nämlich sofort), wie sieht es mit der Sicherheit, bzw. der Lästigkeit aus? Unterscheiden die Ansprüche sich dort?
 
Ich hatte zu der ganzen Geschichte folgendes gefunden:

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG besteht nur unter den folgenden Voraussetzungen:
  1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  2. Bestehen eines Urlaubsanspruchs,
  3. rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs und
  4. Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers.
4. Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers
Aus dem Ersatzgedanken des Abgeltungsanspruchs ergibt sich, dass die Urlaubsgewährung noch möglich gewesen sein muss. Das setzt die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus. Wer arbeitsunfähig erkrankt oder gar erwerbsunfähig ist, kann keine Arbeitsleistung erbringen und damit nicht durch Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt werden. Bleibt der Arbeitnehmer über das Ende des Urlaubsjahrs und auch im Übertragungszeitraum krank, dann gibt es auch keine Urlaubsabgeltung.
 
Ich bin ziemlich am verzweifeln ,wie ich mein Gutachten aufbauen soll, also was ich in welche Reihenfolge bringe. Ich habe alle meine Ansätze schon fertig, nur weiß ich nicht wo ich was einbringen soll. Wäre vielleicht jemand so lieb, und würde sein Schema mal kurz darstellen????? Damit wäre mir echt sehr geholfen. Vielen Dank!!!
 
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