55100 - Modul 1 - Kurseinheit 3 - Abgabe

1) c, d, e (hab ich genauso)

2) b, d (hab ich genauso)

3) b, c (habe kein d. Ich denke, dass es keinen Unterschied macht ob nun alle 4 oder alle 5 Jahre gewählt wird. Man könnte sicherlich noch in vernünftigen Abständen über die Arbeit des Parlaments / Regierung entscheiden.)

4) a, d ,e (kein c. Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nicht im Bundesanzeiger. Schaut euch den Link an und lest mal was der Bundesanzeiger ist. https://www.bundesanzeiger.de/evidenzzentrale/bundesanzeiger.php

5) c, d (habe kein a und kein e: Jeder deutsche kann Bundespräsident werden (der natürlich das Altererfüllt). Man muss dafür kein Mitglied eines Parlamentes sein. Entsprechend des GG bedürfen alle Anordnungs des Bundespräsidenten, der Mitzeichnung des Kanzlers oder aber des zuständigen Ministers.
Ich habe bei der Frage lange überlegt, wie dass denn gemeint ist. Aber im GG steht: Artikel 58
[Gegenzeichnung]


Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

Der erste Satz hat etwas grundsätzliches. Natürlich gibt es nachher eine Einschränkung. Ob das mit der Lotsen Frage jetzt so beabsichtigt war oder nicht kann ich nicht sagen.

6) a, c, d, e (ich habe zusätzlich noch a. In den Unterlagen steht, dass Verkehrschilder Rechtsakte sind. Dies ist vergleichbar, als ob ein Polizist diese Anweisung geben würde).

7) a, e (hab ich genauso)

8) a, d, e (hab ich genauso)

9) a, d (hab ich genauso)

10) a, e (habe kein d. Ich denke nicht, dass die Behörde eine Rechtsfolge wählen kann, die nicht in der Rechtsnorm vorgesehen ist. Die Behörde kann sicherlich beim Ermessen zwischen verschiedenen Alternativen wählen, oder ggf. davon absehen etwas zu unternehmen, aber sie muss sich, meiner Meinung nach, immer an den Rahmen der Rechtsnorm halten.)


Joa .. was haben die anderen denn so ?
 
1) c, d, e (hab ich genauso)

2) b, d (hab ich genauso)

3) b, c (habe kein d. Ich denke, dass es keinen Unterschied macht ob nun alle 4 oder alle 5 Jahre gewählt wird. Man könnte sicherlich noch in vernünftigen Abständen über die Arbeit des Parlaments / Regierung entscheiden.)

4) a, d ,e (kein c. Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nicht im Bundesanzeiger. Schaut euch den Link an und lest mal was der Bundesanzeiger ist. https://www.bundesanzeiger.de/evidenzzentrale/bundesanzeiger.php

5) c, d (habe kein a und kein e: Jeder deutsche kann Bundespräsident werden (der natürlich das Altererfüllt). Man muss dafür kein Mitglied eines Parlamentes sein. Entsprechend des GG bedürfen alle Anordnungs des Bundespräsidenten, der Mitzeichnung des Kanzlers oder aber des zuständigen Ministers.
Ich habe bei der Frage lange überlegt, wie dass denn gemeint ist. Aber im GG steht: Artikel 58
[Gegenzeichnung]

Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

Der erste Satz hat etwas grundsätzliches. Natürlich gibt es nachher eine Einschränkung. Ob das mit der Lotsen Frage jetzt so beabsichtigt war oder nicht kann ich nicht sagen.

6) a, c, d, e (ich habe zusätzlich noch a. In den Unterlagen steht, dass Verkehrschilder Rechtsakte sind. Dies ist vergleichbar, als ob ein Polizist diese Anweisung geben würde).

7) a, e (hab ich genauso)

8) a, d, e (hab ich genauso)

9) a, d (hab ich genauso)

10) a, e (habe kein d. Ich denke nicht, dass die Behörde eine Rechtsfolge wählen kann, die nicht in der Rechtsnorm vorgesehen ist. Die Behörde kann sicherlich beim Ermessen zwischen verschiedenen Alternativen wählen, oder ggf. davon absehen etwas zu unternehmen, aber sie muss sich, meiner Meinung nach, immer an den Rahmen der Rechtsnorm halten.)


Joa .. was haben die anderen denn so ? 😀

hab jetzt nach dem richtigen überarbeiten auch alles so wie du beim ersten mal doch zu sehr überflogen 😀

nur bei 10 hab ich c) noch dabei....
 
Ja da war ich mir nicht sicher. Die Entscheidung unterliegt ja wohl nicht der gerichtlichen Prüfung. Das was geprüft wird ist doch nur, in wie weit, die Behörde ihren Spielraum genutzt hat. Aber ich bin jetzt was müde um das nachzulesen... hab gerade was anderes zu tun.
 
Zu Aufgabe 5) Dort habe ich noch "b" als Antwort angekreuzt, da gemäß Art. 54 (6) GG derjenige gewählt ist, der die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Gemäß Art. 121 GG ist das die absolute Mehrheit.

Nach der Verhältniswahl werden lediglich die Mitglieder der Volksvertretungen der Länder gewählt (Art. 54 (3) GG).
 
Zu Aufgabe 5) Dort habe ich noch "b" als Antwort angekreuzt, da gemäß Art. 54 (6) GG derjenige gewählt ist, der die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Gemäß Art. 121 GG ist das die absolute Mehrheit.

Da nach Art. 54 Abs. 6, Satz 2 GG im dritten Wahlgang ggf. keine absolute Mehrheit nötig ist, kann der Bundespräsident auch ohne absolute Mehrheit gewählt werden. Damit ist m.E. "b" nicht richtig.

Dazu gibt es auch ein Beispiel.
Heinemann wurde 1969 im dritten Wahlgang mit 512 Stimmen gewählt. Zahl der Mitglieder der Bundesversammlung war damals 1036 (die absolute Mehrheit im Sinne Art. 121 GG wäre also 519 gewesen) . Diese hatte er im ersten und zweiten Wahlgang mit 514 bzw. 511 Stimmen verfehlt.
 
nur bei 10 hab ich c) noch dabei....

Zwar ist die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung eingeschränkt - aber nicht absolut. Deshalb habe ich bei Aufgabe 10 "c" nicht auswählt. § 114 VwGO zeigt hier m.E. auch Bereiche auf, die dem Verwaltungsgerichtsverfahren unterliegen.

§ 114 VwGO
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
 
Ich habe bei Aufgabe 8 noch "c".

Der TÜV nimmt z.T. als Beliehener öffentliche Aufgaben war. In diesen Funktionen ist der TÜV-Sachverständige nach meinen Verständnis Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Siehe zur Frage Beleihung auch Skript Kurs 3, Seite 96.
 
Hallo!
Ich denke du solltest bei Frage 3 noch die Antwort B mit vormerken, vgl. hierzu den Artikel auf der beiliegenden Seite: https://www.unser-parlament.de/aktuelle_themen/themenarchiv/legislatur_5_jahre.html;

Liebe Grüße

Hallo Neste,

bei Frage 3 geht es darum, dass während der laufenden Wahlperiode (=Legislaturperiode) das amtierende Parlament seine Legislaturperiode verlängern will! Das ist keinesfalls zulässig.

Das geht auch aus dem von dir genannten Artikel vor:

"...Zu einer verlängerten Legislaturperiode könnte es regulär frühestens 2009 mit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag kommen, da Änderungen am Wahlrecht prinzipiell erst mit Beginn einer neuen Legislaturperiode in Kraft treten können..."

Deshalb habe auch ich bei Frage 3 nur c.

Der Teufel steckt im Detail. Man muss die Fragen super genau lesen und jedes Wort auf die Goldwaage legen!

Grüße
Ute
 
5) c, d (habe kein a und kein e: Jeder deutsche kann Bundespräsident werden (der natürlich das Altererfüllt). Man muss dafür kein Mitglied eines Parlamentes sein.

Entsprechend des GG bedürfen alle Anordnungs des Bundespräsidenten, der Mitzeichnung des Kanzlers oder aber des zuständigen Ministers.
Ich habe bei der Frage lange überlegt, wie dass denn gemeint ist. Aber im GG steht: Artikel 58
[Gegenzeichnung]


Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

Der erste Satz hat etwas grundsätzliches. Natürlich gibt es nachher eine Einschränkung. Ob das mit der Lotsen Frage jetzt so beabsichtigt war oder nicht kann ich nicht sagen.

Hallo Oesi,

leider habe ich deine Ausführungen, weshalb Du e nicht für richtig hälst , nicht ganz verstanden.

Die Frage lautet doch, ob der Aussage über den Bundespräsidenten zugestimmt werden kann. Du sagst doch selbst, dass gem. Art. 58 Seite 1 GG u.a. Anordnungen des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung durch Kanzler oder Minister bedürfen?!

Ich hatte deshalb bei Frage 5 c, d und e ausgewählt.

Grüße
Ute
 
Hallo Neste,

bei Frage 3 geht es darum, dass während der laufenden Wahlperiode (=Legislaturperiode) das amtierende Parlament seine Legislaturperiode verlängern will! Das ist keinesfalls zulässig.

Das geht auch aus dem von dir genannten Artikel vor:

"...Zu einer verlängerten Legislaturperiode könnte es regulär frühestens 2009 mit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag kommen, da Änderungen am Wahlrecht prinzipiell erst mit Beginn einer neuen Legislaturperiode in Kraft treten können..."

Deshalb habe auch ich bei Frage 3 nur c.

Der Teufel steckt im Detail. Man muss die Fragen super genau lesen und jedes Wort auf die Goldwaage legen!

Grüße
Ute

Natürlich ist eine Änderung während der Wahlperiode unzulässig. Aber das verhindert nicht, dass auch andere Gründe zur Unzulässigkeit führen. Man würde sogar zuerst b und dann c abprüfen. Da die formalen Bedingungen nicht eingehalten wurden (nötige GG-Änderung) ist der Beschluss nicht zulässig bzw. wirkungslos. Deshalb muss man auch meiner Sicht bei Aufgabe 3 b und c ankreuzen.

Herzliche Grüße
Lars
 
Hallo Oesi,

leider habe ich deine Ausführungen, weshalb Du e nicht für richtig hälst , nicht ganz verstanden.

Die Frage lautet doch, ob der Aussage über den Bundespräsidenten zugestimmt werden kann. Du sagst doch selbst, dass gem. Art. 58 Seite 1 GG u.a. Anordnungen des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung durch Kanzler oder Minister bedürfen?!

Ich hatte deshalb bei Frage 5 c, d und e ausgewählt.

Grüße
Ute

Das Problem ist das "immer". Brauchen Anordnungen des Bundespräsidentens immer der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Minister?
Eher nein, da es einige Sonerfälle gibt, wo es keine Gegenzeichnung bedarf.

Deshalb habe ich e nicht angekreuzt. Aber es ist halt die Frage ob man es so absolut auslegen soll. Ich denke ja.
Herzliche Grüße
Lars
 
Das Problem ist das "immer". Brauchen Anordnungen des Bundespräsidentens immer der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Minister?
Eher nein, da es einige Sonerfälle gibt, wo es keine Gegenzeichnung bedarf.

Bei den Sonderfällen, in denen der Bundespräsident nicht gegenzeichnen lassen muss, handelt es sich m. E. nicht um Anordnungen, sondern z. B. um Vorschläge. Oder?

Hat sonst noch jemand eine Meinung dazu?
 
Natürlich ist eine Änderung während der Wahlperiode unzulässig. Aber das verhindert nicht, dass auch andere Gründe zur Unzulässigkeit führen.

Grundsätzlich ist die Aussage unter b sicherlich korrekt. Jedoch bezogen auf die konkrete Frage wäre selbst dann, wenn das amtierende Parlament eine entsprechende und formal korrekte Grundgesetzänderung durchführen würde, eine Verlängerung der laufenden Legislaturperiode verfassungswidrig. Deshalb sehe ich diese Antwort als nicht richtig an.

Wäre schön, noch eine weitere Meinung dazu zu lesen!

Grüße
Ute
 
habe ich mit der Frage 3) jetzt auch nochmal befasst:


Die Frage zielt auf die Wahlperiode des amtierenden Parlaments, das seine Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre verlängert hat!

Hierfür benötigt das Parlament eine zwei Drittel Mehrheit von Bundestag und Bundesrat. Da offenbar nur das Parlament (also der Bundestag, vgl. Seite 32 „Das Hauptorgan der Legislative ist der Bundestag: das unmittelbar vom Volk gewählte Parlament) die Verlängerung beschlossen hat, ist dieses Vorgehen unzulässig.

Des Weiteren ist eine Verlängerung während der Wahlperiode unzulässig, weil Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Bereich verletzt wird. Darin sind wir uns ja alle einig.


M. E. muss bei Frage 3) also b) und c) angekreuzt werden.

Ich bin anfangs auch nur von c) ausgegangen, aber nach nochmaligem Durchdenken bin ich auch für b) und c).

Höre auch gerne mehr Stimmen zu dieser Frage.

Viele Grüße
Sabine
 
ich hab mich jetz auch endlich mal an die aufgaben rangesetzt und finde,das man bei der 9.aufgabe nicht a und d ankreuzen sollte.

muss herr müller nich erst widerspruch einlegen weil weil der verwaltungsakt bekannt ist??

liebe grüße jule
 
hallo zusammen,ich hab mich jetz auch endlich mal an die aufgaben rangesetzt und finde,das man bei der 9.aufgabe nicht a und d ankreuzen sollte.

muss herr müller nich erst widerspruch einlegen weil weil der verwaltungsakt bekannt ist??

liebe grüße jule

Hallo Jule,

der Verwaltungsakt ist gem. § 43 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs.2 Nr. 5 VwVfG von Anfang an unwirksam und entfaltet daher keinerlei Rechtswirkung. Also muss Herr Müller auch keine Rechtsbehelfe ergreifen.

Grüße
Ute
 
Grundsätzlich ist die Aussage unter b sicherlich korrekt. Jedoch bezogen auf die konkrete Frage wäre selbst dann, wenn das amtierende Parlament eine entsprechende und formal korrekte Grundgesetzänderung durchführen würde, eine Verlängerung der laufenden Legislaturperiode verfassungswidrig. Deshalb sehe ich diese Antwort als nicht richtig an.

Wäre schön, noch eine weitere Meinung dazu zu lesen!

Grüße
Ute

Hallo Ute,

das Demokratieprinzip unterliegt meiner Meinung nach der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.
Das kann nicht mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
Alsso schließen sich die Antworten B und C gegenseitig aus.
Meines Erachtens kommt dann nur C in Frage.

LG
Thomas
 
Hallo zusammen,
auch ich habe mich noch einmal eindringlich mit der Aufgabe 3 beschäftigt. Ich bin auf eine interessante Ausührung zu der Thematik gestoßen. Ich hoffe, dass sich die Unklarheiten beseitigen lassen. Von Relevanz ist eigentlich nur der zweite Absatz. Viel Erfolg Euch allen!

https://www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_12_05.pdf

Viele Grüße
Villo

Hallo ihr alle,
also Aufgabe 3 B nicht ankreuzen??? (So vestehe ich jedenfalls den Text unter dem Link)
Je länger ich mich mit der Frage beschäftige desto schwindeliger wird mir.
(Deshalb Frage ich noch einmal nach.)

Ist Aufgabe 8 C definitiv richtig???
Und was ist mit Aufgabe 10??? Hier scheinen viele etwas anderes angekreuzt zu haben. Ist sich jemand bei den Antworten ganz sicher? Ich habe A und C angekreuzt (C stand fast wörtlich im Skript), bin mir aber nicht sicher, ob E auch richtig ist.
:ka
 
Ey Leute ihr macht einen ja echt wahnsinnig, jeder sagt hier was anderes.
Erstmal zu Frage 3, Warum sollte das denn eine Grundsatzänderung sein, die Grundsätze in der BRD sind: Republik, Demokratieprinzip, Sozialprinzip, Bundesstaat und Recchtsstaat und nirgendwo ist da festgeschrieben das die Legislaturperiode 4 Jahre betragen muss...In anderen Ländern wie Frankreich USA etc. beträgt diese doch auch 5 Jahre. Also ich denke schon das man dies ändern kann und b also nicht richtig ist.

denk ich mal
 
Da hast du ja auch recht.
Grundsätzlich wäre wahrscheinlich eine 5jährige Wahlperiode auch ok.
Aber in der Aufgabe steht doch, das die Dauer "während" der Wahlperiode geändert wird. Und es wird von "seiner" Wahlperiode gesprochen!
Und das widerspricht m.E. unserem Rechtsstaatsprinzip.
Die Legislative wird vom Volk legitimiert.
Da kann sich die Legislative doch nicht im Nachhinein selbst für 5 statt 4 Jahre legitimieren.
Also widerspricht die Änderung der Periode während der laufenden Periode dem Rechtsstaatsprinzip.
 
Ey Leute ihr macht einen ja echt wahnsinnig, jeder sagt hier was anderes.
Erstmal zu Frage 3, Warum sollte das denn eine Grundsatzänderung sein, die Grundsätze in der BRD sind: Republik, Demokratieprinzip, Sozialprinzip, Bundesstaat und Recchtsstaat und nirgendwo ist da festgeschrieben das die Legislaturperiode 4 Jahre betragen muss...In anderen Ländern wie Frankreich USA etc. beträgt diese doch auch 5 Jahre. Also ich denke schon das man dies ändern kann und b also nicht richtig ist.

denk ich mal 😀

Es wäre deshalb eine Grundgesetzänderung nötig, weil die Legislaturperiode in Art. 39 Abs. 1, Satz 1 geregelt ist. Daneben ist eine Änderung für die laufende Legislaturperiode wegen des Demokratieprinzips unzulässig.
 
Bei Frage 10 habe ich als richtig: A, B, C,
C steht wörtlich im Skript (Modul 1, Seite 132).
a,b erscheinen mir auch als richtig, denn eine Kann-Bestimmung ist ja eine freiwillige Leistung einer Behörde.

"Die Auswahl der Rechtsfolge bleibt der Behörde überlassen. Hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Maßnahme liegt die Kompetenz allein bei der Verwaltung; hier hat sie das Recht zur Letztentscheidung und unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung" SIe darf jedoch keine Ermessensfehler begehen.

Daraus folgt ja ,
- dass der Behörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist
- dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei ist, ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch machen will

Bei "d" wäre ja eine Ermessensüberschreitung:
- dass die Behörde auch sinnvolle Rechtsfolgen wählen kann, die nicht unbedingt in der Rechtsnorm vorgesehen sind.

Also 10: A,B,C
 
Aufgabe 10

Hier habe ich lediglich A und C als richtig angekreuzt. B ist m.E. nicht richtig, denn: Die Auswahl der Rechtsfolge bleibt der Behörde überlassen. Hinsichtlich der Zweckmäßigkeitder Maßnahme liegt die Kompetenz allein bei der Verwaltung; hier hat sie das Recht zur Letztentscheidung und unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. Voraussetzung ist allerdings, dass sie keinen Ermessensfehler begeht. Die Ermessensfehler gelten als Rechtsfehler und werden vom Gericht überprüft.

Das Ermessen bezieht sich ja lediglich darauf, welche Rechtsfolge die Verwaltung wählt, denn hier wird der Behörde eine gewisse Freiheit eingeräumt. Hierzu kann ich folgendes Skript empfehlen:

https://wcms-neu1.urz.uni-halle.de/download.php?down=1788&elem=1049479
(Seite 39 ff).

Dies ergibt sich m.E. auch aus § 40 VwVfG der heißt: Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Ich hoffe, wir können uns hier bald einigen, denn die Abgabe ist ja nicht mehr weit. 😉

Viel Spass noch
Sabine
 
Richtig ist hier nur A und E!
B: geht nicht, Behörde MUSS Ermessen ausüben
C: stimmt nicht, Gericht kann überprüfen, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde
D: GEsetzesvorbehalt, d.h. die Behörde darf nur die Rechtsfolgen auswählen, die das Gesetz bestimmt!
 
Da hast du ja auch recht.
Grundsätzlich wäre wahrscheinlich eine 5jährige Wahlperiode auch ok.
Aber in der Aufgabe steht doch, das die Dauer "während" der Wahlperiode geändert wird. Und es wird von "seiner" Wahlperiode gesprochen!
Und das widerspricht m.E. unserem Rechtsstaatsprinzip.
Die Legislative wird vom Volk legitimiert.
Da kann sich die Legislative doch nicht im Nachhinein selbst für 5 statt 4 Jahre legitimieren.
Also widerspricht die Änderung der Periode während der laufenden Periode dem Rechtsstaatsprinzip.

Hallo,

ich sehe das genauso wie Du!
Deshalb habe ich "B" (Aufgabe 3) nicht angekreuzt. Vom Inhalt ist diese Antwort richtig, ABER bei dieser speziellen Fragestellung nicht anzukreuzen. Die einzige Antwort die hier passt, ist meiner Ansicht nach "C".

Aufgabe 7
Da habe ich nur "A" und "E" angekreuzt. Ich denke "C" wäre auch richtig, wenn da nicht "ohne darüber nachzudenken" stehen würde. Somit ist "C" nicht anzukreuzen.


Aufgabe 10
Da ist "C" auf jeden Fall richtig, siehe Kurs 3, Seite 132: "und unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung". Zusätzlich habe ich noch "A" angekreuzt, bin mir aber bei den anderen Antworten nicht sicher.

Wie seht Ihr das???

Gruß Nobse
 
Bei Aufgabe 10 darf C nicht angekreuzt werden.
Das Gericht überprüft nicht die Zweckmäßigkeit der Ermessensausübung.
Aber ob Ermessen ausgeübt wurde unterliegt der gerichtl. Überprüfung (Seite 132).
Es gibt also eine eingeschränkte gerichtl. Überprüfung und C ist damit m.E. nicht richtig.
Gruß
Thomas
 
@Thomas

S.132
"...unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. Voraussetzung ist allerdings, daß sie keinen Ermessensfeheler begeht. Die Ermessensfehler gelten als Rechtsfehler und werden vom Gericht überprüft."

Von einem Ermessensfehler ist in der Aufgabenstellung nicht die Rede, deswegen ist "C" richtig.

Gruß Nobse
 
Das stimmt.
Nur fragt die Aufgabe, ob die Entscheidung der Behörde, wo Ermessen ausgeübt wurde, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Und das bedeutet m.E., dass das Gericht die Entscheidung überprüft, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurde.
Innerhalb dieser Grenzen ist die Behörde natürlich "frei" in ihrer Entscheidung und unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung.
 
@Thomas

Das sehe ich anders.
Ich kann in der Aufgabenstellung nichts von Ermessen oder Ermessensfehler lesen. Es wird nur von der sog. "Kann-Bestimmung" geredet. Wenn die Behörde keinen Ermessensfehler begeht (davon ist in der Aufgabe nicht die Rede!!!), gibt es auch keine gerichtliche Überprüfung.
Also kreuze ich "C" an.

Gruß Nobse
 
Wie schaut es denn jetzt mit aufg. 8 aus, ich hab a, d und e. was ist mit b und c?

weiß jemand wirklich, was bei aufg. 6 reinkommt? ich hab a und d.

kann mir jemand erklären, was bei aufg. 10 die Antwort e heißen soll? ich kann damit nichts anfangen. liegt die betonung auf "eine" oder auf "mögliche und richtige" i.S.v. rechtmäßige? ist die e richtig? ich hab a und c.

freundlicher gruß
don ricardo
 
Nochmal eine Auflistung der Lösungen, diesmal meine Überlegungen:

1. C D E
2. B D
3. B C
4. A D E
5. C D
6. A C D
7. A E
8. A D E
9. A D
10. A B E

Allerdings hab ich mit 10. so meine Probleme...arbeite selbst bei einer Krankenkasse und ich weiß, dass wir "Kann-Bestimmungen" (allerdings aus dem Sozialgesetzbuch) umsetzen können in der Satzung, aber nicht müssen. Daher hab ich mich für B entschieden. Allerdings steht unter "Ermessensfehler" im Skript auf S.132 "Ermessensnichtgebrauch". Ergo benutzt die Behörde ihren Ermessensspielraum nicht, könnte das ein Ermessensfehler sein. Und das spräche gegen B...ach ich weiß nicht...wie lange kann man sich an einer Frage aufhängen...??? 😕

Liebe Grüße an alle, die auch gerade an der ein- oder anderen Einsendearbeit verzweifeln...😉
Lara
 
Nochmal eine Auflistung der Lösungen, diesmal meine Überlegungen:

[...]
10. A B E

Allerdings hab ich mit 10. so meine Probleme...arbeite selbst bei einer Krankenkasse und ich weiß, dass wir "Kann-Bestimmungen" (allerdings aus dem Sozialgesetzbuch) umsetzen können in der Satzung, aber nicht müssen. Daher hab ich mich für B entschieden. Allerdings steht unter "Ermessensfehler" im Skript auf S.132 "Ermessensnichtgebrauch". Ergo benutzt die Behörde ihren Ermessensspielraum nicht, könnte das ein Ermessensfehler sein. Und das spräche gegen B...ach ich weiß nicht...


Hallo Lara,
bin auf die gleichen Lösungen gekommen wie du und zwar mit folgender Begründung:
A und E sind ja ohnehin klar, aber

zu B: "Die Formulierung bedeutet, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei ist, ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch machen will." Klar ist diese Antwort richtig, schließlich übt die Behörde ja bereits Ermessen aus, wenn sie zu dem Entschluss kommt, dass sie dieses Ausüben will oder nicht. Somit liegt in einem solchen Fall kein Ermessensnichtgebrauch vor. Dieser liegt nur dann vor, wenn für keinen ersichtlich ist, dass überlegt wurde, dieses oder jenes zu tun.

Antwort C ist m.E. nicht richtig, da die Ermessensentscheidung der Behörde in gewisser Art und Weise schon überprüft wird und zwar in Bezug auf Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und -überschreitung.

Antwort D ist ebenso falsch, da es sich hier um Ermessensüberschreitung handelt.


Liebe Grüße.
 
Mitverzweifelte 😛

meine Lösungsansätze:

1 C,D,E
2 B,D
3 C
4 A,D,E
5 C,D,E (nicht sicher wegen immer)
6 A,C,D (E ist Realakt - ist ein Realakt auch ein Verwaltungsakt)
7 A,E (meiner Meinung nach auch B und C - §15 Abs 2 VersG ist eine kann Bestimmung: Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, 1. wenn Sie nicht angemeldet sind (+) .....Also liegt hier eine Ermessensentscheidung der Verwaltunng in Form des Polizisten vor. Die Frage lautet wann der Poliziste rechtmäßig (nicht richtig) handeln würde.
Bei B steht nichts dass das Publikum die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Voraussetzungen für Abs 1) stören würde.
Auch C müsste richtig sein, weil er nur seinen Ermessensspielraum ausnutzt.
8 A,C,D,E
9 A,D
10 A,B,C

wie seht ihr das?

Freundliche Grüße

USchuet
 
7 A,E (meiner Meinung nach auch B und C - §15 Abs 2 VersG ist eine kann Bestimmung: Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, 1. wenn Sie nicht angemeldet sind (+) .....Also liegt hier eine Ermessensentscheidung der Verwaltunng in Form des Polizisten vor. Die Frage lautet wann der Poliziste rechtmäßig (nicht richtig) handeln würde.
Bei B steht nichts dass das Publikum die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Voraussetzungen für Abs 1) stören würde.
Auch C müsste richtig sein, weil er nur seinen Ermessensspielraum ausnutzt.

Hallo,
bin bei 7C ganz anderer Meinung, schließlich heißt es hier: "ohne darüber nachzudenken..."; m.E. übt er aufgrund der hier verwandten Formulierung keinerlei Ermessen aus. Rechtmäßig würde er handeln, wenn er nachdenken würde und unter Berücksichtigung aller Umstände zu dem Entschluss kommt, dass es Gründe (§ 15 Abs.3 VersG: keine Anmeldung, Abweichung von Angaben, Handlung gegen Auflagen, Verbote nach § 15 Abs. 2&3) für die Auflösung der Versammlung gibt.
Liebe Grüße.
 
Hätte da mal ne Frage zur Aufgabe 9
Ich habe da A und E bin mir aber nich sicher ob nich doch eher D richtig ist. Da der Verwaltungsakt ja zur Folge hätte, dass er eine Straftat begehen müsste, ist dieser doch eigentlich von vornherein nichtig. Mir stellt sich nur die Frage, ob er nun darauf überhaupt nich reagierne brauch (also D) oder ob er dies anzeigen muss in dem er in Widerspruch geht (E)
 
Zu Aufgabe 8C wir sind in unserer Lerngruppe zu der Einigung gekommen, das der TÜV an sich zur unm. Verw. gehört, aber die natürliche Person des Sachverständigen dies nicht tut !

Wo steht das die Auszahlung eines Geldbetrages ein Realakt ist ???

Ich glaube ich verzweifle hier noch 🙂

Christian
 
Ach ja: Bzgl. der Aufgabe 8 sehe ich es so, dass c anzukreuzen ist,
da Beliehene Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung sind.

Hierbei kann es sich auch um natürliche Personen (hier: Sachverständiger des TÜV) handeln, denen bestimmte Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind (vgl. Seite 96 und wikipedia: Beleihung).
 
Schnell nochmal gecheckt

Halloooo,

könnte mir jemand nochmal schnell ein Feedback vor Einsendeschluss auf meine Ergebnisse geben?!?!?!?!?

büdde

1- C,D,E
2- C,D
3- C,D
4-A,D,E
5- C,E
6- A,C,D,E
7- C,E
8- A,D,E
9- A,D
10- A,B,C

Dank Euch und einen guten Start in die Woche,
Eure Nadine
 
Halloooo,

könnte mir jemand nochmal schnell ein Feedback vor Einsendeschluss auf meine Ergebnisse geben?!?!?!?!?

büdde

1- C,D,E
2- C,D
3- C,D
4-A,D,E
5- C,E
6- A,C,D,E
7- C,E
8- A,D,E
9- A,D
10- A,B,C

Dank Euch und einen guten Start in die Woche,
Eure Nadine

Bei 2 habe ich B,D
Bei 3 habe ich B, C (B ist strittig, die Mehrheit ist eher nur für C)
Bei 5 habe ich C, D (E ist strittig, Es geht um die Auslegung "immer" und was Anordnungen sind.)
Bei 6 ist E strittig.
Bei 7 habe ich A, E.
Bei 8 habe ich noch C zusätzlich (ist teilweise strittig)
Bei 10 habe ich A, E (C ist teilweis strittig)

Es lohnt sich für die Entscheidung zu den punkten die Diskusson hier zu lesen.
Herzliche Grüße
Lars
 
Hurra, 2te EA bestanden.:super:

Bin aber bei Aufgabe 3 mit der Musterlösung B nicht einverstanden, da das Parlament in keinem Fall seine eigene Legislaturperiode verlängern kann, sondern nur die nächste.

Naja dass bei Aufgabe 10 die Musterlösung C nichtrichtig ist kann man drüber streiten, so wie die Aufgabe formuliert ist bin ich davon ausgegangen, dass sie erstmal keiner gerichtlichen Prüfung unterliegt. Da von einem Ermessensfehler hier nicht die Rede ist.

Glückwunsch an alle die bestanden haben.
 
ja habs gefunden
toll, nur weil ich mich bei Aufgabe 3 hab bequatschen lassen hab ich jetzt nich volle 100% *nerv*, aber egal, hauptsache bestanden


Du sollst dich ja auch nicht bequatschen lassen, sondern dir selbst eine Meinung bilden 😉) Ich bin mit meinen - auf eigener und nicht fremder Meinung beruhenden - 96% zufrieden... und immer noch der Meinung, dass von der Fragestellung ausgehend 3b nicht korrekt ist.
 
ne kurze Frage zu der Bewertung der EA.

Jede fehlende oder falsche Antwort gibt doch -2, oder?

Also ich habe alle Aufgaben richtig bis auf 3. Da habe ich nicht b + c, sondern nur c gehabt. Das müsste meiner Meinung nach 98 Punke geben. Habe aber nur 96???
 
Hallo zusammen,

ne kurze Frage zu der Bewertung der EA.

Jede fehlende oder falsche Antwort gibt doch -2, oder?

Also ich habe alle Aufgaben richtig bis auf 3. Da habe ich nicht b + c, sondern nur c gehabt. Das müsste meiner Meinung nach 98 Punke geben. Habe aber nur 96???

Für jede richtige Antwort gibt es 2 Punkte. Jede falsche Antwort führt zu -2 Punkten. (Man bekommt also die 2 Punkte nicht und zusätzlich werden noch 2 Punkte abgezogen.)
Daraus erfolgt, dass man 4 Punkte für eine falsche Antwort verliert.
 
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