Hallo,
bin mir absolut sicher. In §255 Abs.2 Satz 4 heißt "allgemeine Verwaltungskosten...brauchen nicht eingerechnet zu werden". Hierfür besteht also explizit ein Wahlrecht. Um einen möglichst hohen Gewinnausweis zu erzielen, ist es also zulässig die allgemeinen Verwaltungskosten bei den Herstellkosten mit zu aktivieren.
Gruß
Torsten