Zuständigkeit: EuGVO und Dänemark
Dass die EuGVO nicht im Verhältnis zu Dänemark gilt, ist soweit klar. Wenn ich jetzt die internationale Zuständigkeit prüfe, würde ich daher natürlich die Anwendbarkeit der EuGVO verneinen.
Nun steht in der Übersicht des Prinzen aber unter räumlicher Anwendbarkeit:
I. EuGVO
1. Anwendbarkeit
b. räumliche
"Alle Mitgliedsstaaten, außer Dänemark, aber: Geltung ggü. DK staatsvertraglich vereinbart".
Was muss ich also tun? Ich dachte bisher: Anwendbarkeit der EuGVO verneinen und dann weiter wie folgt:
II. Staatsvertragliche Regelungen
1. Mehrseitige
Zu beachten sind insbesondere: EuGVÜ, Lugano-Übereinkommen
Irgendwie bin ich jetzt aber verunsichert, warum dieses blöde "ABER" da unter Punkt I. 1. b. steht?! 😱
Gruß
Steffi
Dass die EuGVO nicht im Verhältnis zu Dänemark gilt, ist soweit klar. Wenn ich jetzt die internationale Zuständigkeit prüfe, würde ich daher natürlich die Anwendbarkeit der EuGVO verneinen.
Nun steht in der Übersicht des Prinzen aber unter räumlicher Anwendbarkeit:
I. EuGVO
1. Anwendbarkeit
b. räumliche
"Alle Mitgliedsstaaten, außer Dänemark, aber: Geltung ggü. DK staatsvertraglich vereinbart".
Was muss ich also tun? Ich dachte bisher: Anwendbarkeit der EuGVO verneinen und dann weiter wie folgt:
II. Staatsvertragliche Regelungen
1. Mehrseitige
Zu beachten sind insbesondere: EuGVÜ, Lugano-Übereinkommen
Irgendwie bin ich jetzt aber verunsichert, warum dieses blöde "ABER" da unter Punkt I. 1. b. steht?! 😱
Gruß
Steffi