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Zuständigkeit EuGVO und Dänemark

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Zuständigkeit: EuGVO und Dänemark

Dass die EuGVO nicht im Verhältnis zu Dänemark gilt, ist soweit klar. Wenn ich jetzt die internationale Zuständigkeit prüfe, würde ich daher natürlich die Anwendbarkeit der EuGVO verneinen.

Nun steht in der Übersicht des Prinzen aber unter räumlicher Anwendbarkeit:

I. EuGVO
1. Anwendbarkeit
b. räumliche
"Alle Mitgliedsstaaten, außer Dänemark, aber: Geltung ggü. DK staatsvertraglich vereinbart".

Was muss ich also tun? Ich dachte bisher: Anwendbarkeit der EuGVO verneinen und dann weiter wie folgt:

II. Staatsvertragliche Regelungen
1. Mehrseitige
Zu beachten sind insbesondere: EuGVÜ, Lugano-Übereinkommen

Irgendwie bin ich jetzt aber verunsichert, warum dieses blöde "ABER" da unter Punkt I. 1. b. steht?! 😱

Gruß
Steffi
 
Steffi,

Dass im Verhältnis zu Dänemark das EuGVÜ gilt, war bisher so.
Seit 01.07.2007 gilt aber wie im Videostream gesagt, die EuGVO staatsvertraglich im Verhältnis zu Dänemark.

Art. 1 EuGVVO

"Die vorliegende Verordnung gilt für und im Verhältnis zu Dänemark nicht unmittelbar, sondern auf der Grundlage des am 1.7.2007 in Kraft getretenen Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, Seite 62, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, Seite 70). "

Unser Skript ist also mal wieder veraltet...🙂

LG Sabrina
 
Okay, das heißt, ich kann mit diesem Hinweis dann ganz normal weiter prüfen, also:

1. c. zeitlicher Anwendungsbereich

2. Zuständigkeitsordnung eröffnet?


usw.

Richtig?

Gruß
Steffi
 
Hm...ich würde die EuGVO im Verhältnis zu Dänemark dann erst bei den staatsvertraglichen Regelungen bejahen.

Es heisst ja extra, dass die EuGVO nicht unmittelbar im Verhältnis zu Dänemark gilt, sondern nur auf Grund des Abkommens.

Also bei der direkten Anwendung erst mal nach Art. 1 III ausschliessen und dann bei den staatsvertraglichen Regelungen, so wie vorher das EuGVÜ einfach jetzt die EuGVO bejahen.

Wie siehst Du das?
 
Ich denke aber nicht, dass das wirklich dran kommt.
Bei den erlaubten Gesetzestexten ist die 13. Auflage von 2006 des Jayme/Hausmann aufgeführt.

Glaube nicht, dass hier extra noch für ein paar Punkte in der Klausur so eine Neuerung eingeführt wird...
 
Sabrina schrieb:
Also bei der direkten Anwendung erst mal nach Art. 1 III ausschliessen und dann bei den staatsvertraglichen Regelungen, so wie vorher das EuGVÜ einfach jetzt die EuGVO bejahen.

Wie siehst Du das?

Genau so hätte ich es eigentlich auch gemacht. Deshalb wunderte mich gerade dieser Zusatz mit dem "ABER", denn das klingt so, als ob der Staatsvertrag in dem Punkt der Anwendbarkeit der EuGVO bereits eine Rolle spielen würde. Und das ist m.E. Quatsch.
Naja, ich würde es so lösen wie ich eingangs vermutet habe und wie du jetzt ja auch bestätigst.

Sabrina schrieb:
Ich denke aber nicht, dass das wirklich dran kommt.
Bei den erlaubten Gesetzestexten ist die 13. Auflage von 2006 des Jayme/Hausmann aufgeführt.
Okay, das hoffe ich dann auch... 🙂

Gruß
Steffi
 
Dr Franke Ghostwriter
Ich würde auch bei einem Fall mit Dänemarkbezug die EuGVO unter dem Punkt Staatsverträge anführen und prüfen. Ich denke, dass der Vermerk des Prinzen sich eben nicht explizit auf die Stelle im Aufbau bezog, sondern nur daraufhinweisen sollte, dass die VO auch für Dänemark gilt, aber eben nicht unmittelbar, sondern staatsvertraglich und daher auch aufbautechnisch an anderer Stelle zu prüfen ist.


Grüße
Simone
 
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