Wow, das sind ja ganz schön viele Fragen.
kann mir jmd bitte rom II erklären, dh den anwendungsbereich? rom II tritt vor die nationalen IPR´s, ist aber kein Einheitsrecht, sondern lediglich ein Abkommen, richtig?
Fast richtig. Kein
materielles Einheitsrecht, da es nur Kollisionsnormen enthält. D.h. es entscheidet den Sachverhalt nicht selbst sondern bestimmt nur, welches Recht dies tun soll.
und rom II ersetzt auch keine abkommen zwischen den staaten, die früher geschlossen wurde wie die haagener Übereinkommen, richtig?
Zuerst einmal kommt eine Verdrängung natürlich nur im Bereich des außervertraglichen Schuldrechts in Betracht. Als Verordnung ersetzt sie da das autonome IPR der EU-Mitgliedsstaaten (Art. 249 EGV).
Für bestehende Staatsverträge ist nach Art. 28 Rom-II-VO zu differenzieren:
Wenn es ein Abkommen ist, was ausschließlich zwischen zwei oder mehr EU-Mitgliedsstaaten abgeschlossen ist, dann geht die Rom-II-VO vor (Abs. 2).
Wenn ein Mitgliedsstaat sonst einem Abkommen angehört (d.h. diesem Abkommen gehören auch Nicht-EU-Mitgliedsstaaten an), dann tritt die Rom-II-VO zurück (Abs. 1).
außerdem heißt es in Art. 1 g) Nr. 4:... Mitgliedsstaat ist jeder, außer Dänemark". demzufolge wäre doch rom II bei fällen in bezug auf dänemark nicht anwendbar? oder gilt das nur dann, wenn das ipr auf dänisches recht verweisen würde?
Dänemark hat von dem Recht Gebrauch gemacht, die Rom-II-VO nicht für sich gelten zu lassen, das drückt Art. 1 g) Nr. 4 aus. Das bedeutet aber nur, dass dänische Gerichte (darauf trifft man bei der Prüfung des räumlichen Anwendungsbereichs!) die Rom-II-VO nicht anwenden. Als loi uniforme wendet man die Rom-II-VO aber auf das Recht aller Staaten an, auf die die Rom-II-VO eben verweist (das drückt Art. 3 aus), also auch Dänemark!
Mittlerweile hat Dänemark übrigens mehrere Abkommen abgeschlossen, so dass für dänische Gerichte nunmehr auch die Regeln der Rom-II-VO gelten, aber eben nicht direkt. Politisch macht das den Unterschied, dass bei einer möglichen Änderung der Rom-II-VO Dänemark selbst darüber entscheiden kann, ob es diese auch will. Nachdem diese Abkommen aber nicht im Jayme/Hausmann abgedruckt sind, dürfte uns das nicht weiter interessieren.
was mich auch irritiert ist art. 3, der besagt, dass die Verordnung auch anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. heißt das, das rom II dann immer anzuwenden ist, wenn nur einer der beiden "mitglied" von rom II ist???
Siehe oben. Die Rom-II-VO ist eine sogenannte loi uniforme, d.h. wenn der sachliche, räumliche (bezieht sich nur die Frage, ob das befasste Gericht ein EU-Mitgliedsstaat außer Dänemark ist!!) und zeitliche Anwendungsbereich eröffnet ist, müssen ihre Vorschriften angewandt werden, auch wenn das zum Recht eines Staates führt, der kein EU-Mitgliedsstaat ist (und Dänemark)!
Bsp.: Dt. Gericht ist angerufen (int. Zuständigkeit liegt vor), entscheidet über Unfall in der Schweiz -> Art. 4 führt zum Recht des Erfolgsorts, also schweizer Recht!
Und da es sich bei den Verweisungen der Rom-II-VO immer um Sachnormverweisungen handelt (Art. 25), muss direkt das schweizer Sachrecht angewendet werden! Das schweizer IPR ist zu ignorieren! Den Schweizern wird also die Lösung des Sachverhalts sozusagen aufgezwungen.
P.S. Alles zum Anwendungsbereich der Rom-II-VO auch in meiner Zusammenfassung nachzulesen