Zulassung LL.M.
Hallo zusammen!
Bin neu hier und hätte gleich mal eine Frage 🙂
wobei handelt es sich um:
ein Studium mit vergleichbaren rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalten?
Ich habe bereits ein Studium an einer öffentlichen Fachhochschule für Finanzen absolviert. M.E. sind die Inhalte vergleichbar.
Bei den Basisinformationen heißt es weiter:
Weiterhin können in den Master-Studiengang eingeschrieben werden Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschulstudiengangs auf dem Gebiet des Rechts, wenn sie diesen Studiengang mit der Zeugnis-Gesamtnote „sehr gut“ (= 1,3 und besser) abgeschlossen haben. Bei den Fachhochschulen der öffentlichen Verwaltungen (FHöV) entsprechen dieser Vorgabe die Abschlüsse in den Laufbahnrichtungen gem. Nr. 1. der Anlage 1 zur Qualifikationsverordnung –QVO vom 22.06.1983 in der z.Z. gültigen Fassung mit einer Note von 14 oder 15 Punkten.
Weshalb muss man an einer FHVR ein Note von 1,0 erreichen und an einer sonstigen FH eine Note von 1,3? Eine Abschlussnote mit 14 oder 15 Punkten hat es an der FHVR, an der ich studiert habe, in den letzten 20 Jahren genau 1 mal gegeben. Sind diese Zulassungskritien fix oder gibt es zur Vermeidung von Härteregelungen Ausnahmen? Es kann ja nicht sein, dass jemand der beispielsweise die 14 Punkte um 0,1 Punkte verpasst hat, 6 Semester LL.B. studieren muss, um den LL.M. zu machen.
Über Antworten würde ich mich freuen
Grüße Gecko
Hallo zusammen!
Bin neu hier und hätte gleich mal eine Frage 🙂
wobei handelt es sich um:
ein Studium mit vergleichbaren rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalten?
Ich habe bereits ein Studium an einer öffentlichen Fachhochschule für Finanzen absolviert. M.E. sind die Inhalte vergleichbar.
Bei den Basisinformationen heißt es weiter:
Weiterhin können in den Master-Studiengang eingeschrieben werden Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschulstudiengangs auf dem Gebiet des Rechts, wenn sie diesen Studiengang mit der Zeugnis-Gesamtnote „sehr gut“ (= 1,3 und besser) abgeschlossen haben. Bei den Fachhochschulen der öffentlichen Verwaltungen (FHöV) entsprechen dieser Vorgabe die Abschlüsse in den Laufbahnrichtungen gem. Nr. 1. der Anlage 1 zur Qualifikationsverordnung –QVO vom 22.06.1983 in der z.Z. gültigen Fassung mit einer Note von 14 oder 15 Punkten.
Weshalb muss man an einer FHVR ein Note von 1,0 erreichen und an einer sonstigen FH eine Note von 1,3? Eine Abschlussnote mit 14 oder 15 Punkten hat es an der FHVR, an der ich studiert habe, in den letzten 20 Jahren genau 1 mal gegeben. Sind diese Zulassungskritien fix oder gibt es zur Vermeidung von Härteregelungen Ausnahmen? Es kann ja nicht sein, dass jemand der beispielsweise die 14 Punkte um 0,1 Punkte verpasst hat, 6 Semester LL.B. studieren muss, um den LL.M. zu machen.
Über Antworten würde ich mich freuen
Grüße Gecko