• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

zu 00029 Jahresabschluss Skript 4 Gliederungspunkt 4

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zu Jahresabschluss Skript 4 Gliederungspunkt 4

Warum stellen diese Rückstellungen
-Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die zwar nicht innerhalb von drei Monaten, wohl aber innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag nachgeholt werden (§ 249 I 3)
-Aufwandsrückstellungen i.S.d. § 249 II, insb. für Großreparaturen
jahresabschlusspolitisch ein Bewertungswahlrecht dar und keinen Ermessensspielraum bei der Bewertung?
 
meines Erachtens hat man bei diesen Rückstellungen beides.
Das Wahlrecht, ob man sie ansetzt oder nicht. Falls ja, hat man einen Ermessensspielraum, in welcher Höhe sie angesetzt werden sollen.

LG
Lianea
 
Ja man hat ein Bilanzierungswahlrecht (ob) und ein Bewertungswahlrecht (Wertansansatzwahlrecht). Letzteres statt einem Ermessensspielraum bei der Bewertung. Siehe Skript S 27 ff.

Mir geht's gerade um den Unterschied Bewertungswahlrecht bei Kann-Rückstellungen und Ermessensspielraum bei der Bewertung bei Muss-Rückstellungen
 
Dr Franke Ghostwriter
Wichtig ist an dieser Stelle nur, für welche Bereiche was eingesetzt werden muss. Die Unterscheidung ist mit Deiner Formulierung schon hinreichend dargestellt. Grundlage ist § 249 HGB, dort sind Passivierungspflicht und Passivierungswahlrecht dargelegt.
 
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