Belgarath,
die Regel zum Eigentumsübergang gilt bei anderen Kaufverträgen auch. Ich habe im Zusammenhang mit Schuldnern, die einem Gläubiger noch Geld schulden (z.B. Zahlung auf Rechnung, nicht eingelöste Lastschrift, Ratenverzug etc)
NOCH NIE gehört, dass dem Schuldner
Unterschlagung vorgeworfen wurde (Eingehungsbetrug kommt öfters vor).
Nach Deiner Ableitung ist es auch Unterschlagung, wenn jemand bei Blödi Markt eine Ware kauft, Ratenzahlung vereinbart, die letzten 3 Raten nicht mehr zahlen will (womöglich Absicht), weil auch in diesem Falle die Ware Blödi Markt gehört, bis alles gezahlt wurde. Aber von Unterschlagungs-Strafanzeigen in einem solchen Fall habe ich noch nie gehört. Das Argument (das ein Leser hier vortragen könnte) "im einen Fall ist die Adresse bekannt im andere nicht" ist m.E. keines, Adressermittlung kann eine schwierige und kostspielige Aufgabe für Gläubiger oder Staatsanwaltschaft sein, aber sie ist m.E. kein Unterscheidungsmerkmal ob überhaupt eine Straftat vorliegt oder nicht.
Du hast geschrieben:
"Der Zechpreller hat keinen fälligen einredefreien Anspruch auf das Essen (wie er ihn zB hätte, hätte er in einem SB-Restaurant per Vorkasse bezahlt), daher handelt er, in dem er es mitnimmt - oder verzehrt - , ohne es zu bezahlen, rechtswidrig."
Ich halte den Schluss der Rechtswidrigkeit aus nicht sofort bezahlen bei Fehlen des fälligen einredefreien Anspruchs für eine gewagte These (wo hast Du die her?). Das zunächst verzehrt und dann gezahlt wird ist ja üblich und das der Gast nicht bezahlen will, kann aus dem Verlassen des Lokals ohne dass er bezahlt, nicht geschlossen werden. Er könnte ja eine Stunde oder einen Tag später bezahlen (Er verlässt das Lokal vieleicht nur zu dem Zwecke Geld zu holen) oder zu dem Zeitpunkt, an dem der Wirt (seine Adresse herausgefunden hat und) ihm eine Rechnung zustellt (Ein Restaurantaufenthalt ist schliesslich keine Erzwingungshaft bis zur entgeltlichen Auslösung).
Dass ein Schuldner noch kein Eigentum an der ihm überlassenen Ware hat bis er vollständig geleistet hat, reicht m.E. nicht für die Rechtswidrigkeit bei Unterschlagung. Ich lasse mich aber gerne durch Definitionen, Normen, Urteile, Rechtskommentare überzeugen, nur im Moment bin ich es nicht.
Ich habe noch folgenden link gefunden, der Autor ist Wirtschaftsjurist, in dem Artikel geht es rund um "Zechprellerei" und ich denke der Autor hat sich schon Gedanken gemacht bevor das niedergeschrieben hat (OK, falsch, schlicht Blödsinn kann es trotzdem sein, aber der Autor "wirft sich in die Brust" und behauptet, dass der Fall oft falsch beantwortet wird):
https://www.readers-edition.de/2006/12/23/zeche-zahlen-oder-nicht-pfiffiges-recht-im-alltag/
"...Daran schließt sich nahtlos eine andere Fallgestaltung an, die auch immer wieder falsch beantwortet wird.
Zweiter Fall:
'Wenn ich im Restaurant nach der Mahlzeit aufstehe und mich heimlich verdrücke ohne zu zahlen, mache ich mich strafbar.'
Wer würde nicht auf Anhieb meinen, dass das eine ganz eindeutig richtige Aussage sei. Dabei gilt auch hier: :'Es kommt darauf an …'
Folgendes passiert: Der Gast denkt, er hat Geld dabei. Als er aufgegessen hat, stellt er fest, dass er sich geirrt hat. Er verschwindet heimlich. Gleich, ob er sich nur vor lästigen Fragen drücken wollte oder sich nach dem Essen entschlossen hat, dass er den Wirt prellen will, macht er sich nicht strafbar. Es gibt keine Strafrechtsnorm, deren tatbestandliche Voraussetzungen auf diese Handlung passen. Dass er etwa doch von vornherein die Absicht gehabt hätte, nicht zu zahlen, kann niemand rechtens unterstellen...."
Liebe Grüsse