• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

WP im Anlagevermögen

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habe einr grundsätzliche Frage
wenn WP im Anlagevermögen stehen, sind es dann immer Finanztitel?
oder was versteht man unter Finanzanlagen gem. §279 HGB?

Warum Frage ich?

gem o.g. hat man auch bei dauerhafter Wertminderung hier handeslrechtlich ein Wahlrecht den niedrigeren Wert anzusetzen.
Da fehlt mir irgendwie ein konkretes Beispiel zu...
Kann mir jemand helfen?
 
Tikki!

Bei einer dauerhaften Wertminderung hat man nie ein Wahlrecht, sondern man muss immer auf den niedrigeren Wert abschreiben.
Oder verstehe ich deine Frage falsch...

Ina
 
Ich habe hier eine Zusammenfassung in der steht, dass bei Finanztiteln des AV ein Wahlrecht gem 179 1 s2 besteht. ich verstehe das nicht und Frage mich ob das ein Fehler in dem Skript ist oder ob es im Fall nicht abnutzbares AV wirklich diesen Punkt gibt Gruss
Heiko
 
§ 253 Abs. 2 Satz 3 sagt doch, dass man bei Vermögensgegenständen ein Wahlrecht hat, bei einer Wertminderung den niedrigeren Wert anzusetzen und dass dies verpflichtend ist bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Also hat man das Wahlrecht nur bei einer vorübergehenden Wertminderung.
§ 279 Abs. 1 Satz 2 schränkt dieses Wahlrecht (das ja nur bei einer vorübergehenden Wertminderung überhaupt besteht) für Kapitalgesellschaften insofern ein, dass es nur auf Finanzanlagen und nicht für auf die anderen Vermögensgegenstände anwendbar ist. Bei einer dauerhaften Wertminderung besteht kein Wahlrecht.
Gruß
Ina
 
Bei einer dauernden Wertminderung für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter besteht nach § 6 I Nr.2 S.2 EStG i.V. mit § 5 I S.1 EStG i.V. mit §253 II S.3 HGB und insbesondere auch nach Meinung des Lehrstuhls ein Zwang zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (umgekehrte Maßgeblichkeit zwischen EStG und HGB). So steht es zumindest in den Unterlagen des Kolloquiums. 🙂
Sofern die Gründe für die Wertminderung in den Folgejahren wegfallen, muss dann wieder auf den höhern Teilwert (max. Herstell oder Anschaffungskosten) zugeschrieben werden. § 6I Nr.2 S.3 i.V. mit Nr.1 S.4 EStG.

Mehr benötigt man an Wissen vermutlich für die Klausur nicht.
Viel Glück :daumen:
Nasenbär
 
Ja, mit dem einzigen Unterschied, dass die Wertobergrenze (z.B. für ggf. Zuschreibung) beim abnutzbaren AV nicht konstant bleibt, sondern eben um die Abschreibungen sinkt...

Ina
 
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