Vielen Dank allen für die hilfreichen Antworten,
zusammenfassend kann man wohl sagen, daß die Geschäftsfähigkeit rein theoretisch durch eine Inhaftierung nicht berührt ist. Nach einem kurzen Blick ins StVollzG scheint mir, daß praktisch wohl eine Kommunikation mit der Außenwelt im Vergleich zu einem freien Bürger etwas erschwert sein wird, da die Haftanstalt Post- und Briefverkehr überwachen und in bestimmten Fällen auch anhalten oder unterbinden kann, doch das hat ja nichts mit der Geschäftsfähigkeit im juristischen Sinn zu tun.
Nachdem in dem "kuriosen Fall" der Inhaftierte sogar seine Rechte und Pflichten bei der "geschlossenen" Gesellschafterversammlung wahrnehmen durfte, wird der Inhaftierte in meinem Fall dann wohl auch anfechten dürfen und können.
@Jeannette möchte ich noch ergänzen, daß ich nur nachvollziehen konnte, daß im StVollzG in § 196 die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis eingeschränkt sind. Kannst Du andere konkrete Normen nennen, die die "Anwendung des BGB" einschränken ?
@Eliza: Du schläfst nicht mit dem BGB unterm Kopfkissen ? Ok, ich habe nachgeschlagen - bei der "rechtlichen Betreuung" in den §§ 1896 ff. geht es natürlich nur um psychische Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung. Wenn der Inhaftierte die Kriterien erfüllt, dann ordnet das Vormundschaftsgericht die Betreuung an, ist kein Unterschied zum "freien" Bürger.
Schönen Dank, Markus