in KE 1 steht, dass jemandem eine Willenserklärung nicht zuzuschreiben ist, wenn die Person z.B. in einer Reflexbewegung (oder Bewegungen im Traum) unbewusst eine Willenserklärung abgibt.
Da war das Beispiel mit der Weinversteigerung und dem Kerl K der von einer Wespe gestochen wird und der vor Schreck und Schmerz den Arm hochreißt. Ich denke es ist logisch und schlüssig, dass er kein Gebot abgeben wollte sondern dummerweise den Zuschlag bekommen hat.
Ein ähnliches Beispiel ist das, dass Besucher B der in Trier bei der Weinversteigerung ist seinem Freund F winkt, woraufhin B den Zuschlag bekommt. Im weiteren Verlauf der KE wird erklärt dass B sich das zuschreiben lassen muss weil er unter Beachtung der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung von §242 nach Treu und Glauben hätte wissen können, dass er mit dem heben des Armes eine Willenserklärung abgibt.
Gilt das Analog für einen Bienenstich? Muss man sich Reflexbewegungen auch unter Umständen als Willenserklärung zuschreiben lassen oder gilt hier etwas anderes?
Danke
Jasmin
Da war das Beispiel mit der Weinversteigerung und dem Kerl K der von einer Wespe gestochen wird und der vor Schreck und Schmerz den Arm hochreißt. Ich denke es ist logisch und schlüssig, dass er kein Gebot abgeben wollte sondern dummerweise den Zuschlag bekommen hat.
Ein ähnliches Beispiel ist das, dass Besucher B der in Trier bei der Weinversteigerung ist seinem Freund F winkt, woraufhin B den Zuschlag bekommt. Im weiteren Verlauf der KE wird erklärt dass B sich das zuschreiben lassen muss weil er unter Beachtung der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung von §242 nach Treu und Glauben hätte wissen können, dass er mit dem heben des Armes eine Willenserklärung abgibt.
Gilt das Analog für einen Bienenstich? Muss man sich Reflexbewegungen auch unter Umständen als Willenserklärung zuschreiben lassen oder gilt hier etwas anderes?
Danke
Jasmin