hoffe jemand von euch weiß näheres:
Wie sind geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 Euro handelsrechtlich abzuschreiben? Fallen die Ansätze in Handels- und Steuerbilanz zwangsläufig auseinander nach den neuen Regelungen oder besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht da der Bilanzierende i. Seite d. § 254 HGB auch in der Handelsbilanz sofort vollständig abschreiben darf?
Zur Erklärung: Bisher galt für geringwertige Wirtschaftsgüter die umgekehrte Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, da der Bilanzierende steuerrechtlich ein Wahlrecht hatte, dementsprechend er ein geringwertiges Wirtschaftsgut vollständig im Jahr der Anschaffung abschreiben durfte. Seit 2008 besteht nun aber steuerrechtlich kein Wahlrecht mehr, sondern ein Zwang zur vollständigen Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu einem Wert von 150 Euro. Die Ausführungen zu diesem Thema in meinen Unterlagen aus dem letzten Semester beziehen sich jedoch noch auf die alten Regelungen, daher meine Frage.
Vielen Dank im Voraus,
Florian
Wie sind geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 Euro handelsrechtlich abzuschreiben? Fallen die Ansätze in Handels- und Steuerbilanz zwangsläufig auseinander nach den neuen Regelungen oder besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht da der Bilanzierende i. Seite d. § 254 HGB auch in der Handelsbilanz sofort vollständig abschreiben darf?
Zur Erklärung: Bisher galt für geringwertige Wirtschaftsgüter die umgekehrte Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, da der Bilanzierende steuerrechtlich ein Wahlrecht hatte, dementsprechend er ein geringwertiges Wirtschaftsgut vollständig im Jahr der Anschaffung abschreiben durfte. Seit 2008 besteht nun aber steuerrechtlich kein Wahlrecht mehr, sondern ein Zwang zur vollständigen Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu einem Wert von 150 Euro. Die Ausführungen zu diesem Thema in meinen Unterlagen aus dem letzten Semester beziehen sich jedoch noch auf die alten Regelungen, daher meine Frage.
Vielen Dank im Voraus,
Florian