• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Wie effektiv sind Recht Justiz und Polizei im Internet ?

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Wie effektiv sind Recht, Justiz und Polizei im Internet ?

Haben Recht, Justiz und Polizei genügend effektive Mittel und Wege zur Hand, um

  • Recht im Internet wünschenswert durchzusetzen und
  • Ermittlungsarbeit im Internet effektiv durchzuführen ?
Wer kennt Negativ- oder Positivbeispiele ? Wo sind die Hürden ? Was läßt sich verbessern ?
 
Wikipedia

Im Augenblick ist die Internetseite https://www.wikipedia.de nicht verfügbar.

Normalerweise leitet der Browser bei Aufruf der Seite mit der .de-Endung weiter zu https://www.wikipedia.org

Jetzt hat anscheinend das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 17. Januar 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, daß diese Weiterleitung deaktiviert werden muß, was auch geschehen ist.

Hintergrund ist anscheinend ein einzelner Eintrag im umfangreichen Datenbestand von wikipedia, gegen den sich ein Berechtigter zur Wehr setzen möchte.

Da das Internet nun aber mal recht international ist, läßt sich die Seite https://wikipedia.org auch weiterhin von Hand aufrufen, wodurch das gesamte Angebot weiterhin zugänglich ist.

Herzlichen Glückwunsch ! Kannte sich das Gericht nicht wirklich gut mit der Materie aus oder lassen sich Internetinhalte, die nicht auf einer Domain mit .de-Endung liegen, von einem deutschen Gericht gar nicht beeinflussen ?

Weshalb erwirkt das Gericht nicht besser, daß der entsprechende Einzeleintrag rechtmäßig formuliert ist ?

Kennt sich jemand mit diesem Rechtsgebiet aus und kann dazu Erklärungen liefern ?

Schöne Grüße ins weltweite Netz, Markus
 
Ein paar Links zum Thema: google-News

Also wenn die Eltern dieses Hackers "Tron" erreichen wollten, daß der Name ihres verstorbenen Sohnes nicht mehr öffentlich gemacht wird, dann haben sie nun das schiere Gegenteil erreicht: Der Name ist o breit in den Medien, wie es keine Werbekampane je erreichen könnte.

Rechtlich gesehen würde mich interessieren, welches schutzwürdige Interesse die Eltern gegen die Namensnennung setzen, denn nachdem Tron als (mindestens relative) Person der Zeitgeschichte gelten dürfte, wird die Namensnennung i.Z.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht der Einwilligung des Berechtigten bedürfen. Nun ist der Berechtigte auch noch verstorben und durch die bloße Namensnennung wird das Andenken an den Verstorbenen nicht wirklich verunglimpft - und auf der anderen Seite scheint mir das schutzwürdige Interesse der Ausübung der Pressefreiheit hier doch sehr stark zu sein - der englischprachige wikipedia-Artikel über Leben und Wirken des Tron ist jedenfalls sehr interessant.

Nochmal zusammenfassend:

Eltern möchten erreichen, daß der Name ihres verstorbenen Sohnes nicht weiter genannt wird, sie erreichen dadurch de facto, daß eben dieser Name praktisch auf einen Schlag Schlagzeile und damit allgemein bekannt wird - und der offizielle "Kollateralschaden" dabei ist ein ganz massiver Beschnitt der Pressefreiheit: Das gesamte deutschsprachige Wikipedia-Angebot soll nicht mehr zugänglich sein - und gleichzeitig ist das Mittel zur Zweckerreichung ein zahnloser Tiger: Das Angebot ist dennoch weiterhin erreichbar, indem einfach die internationale Adresse per Hand eingegeben wird und jeder Internetnutzer, der mit einem ganz anderen Ziel zu Wikipedia surft und bisher Tron nicht kannte, wird bei einem Aufruf der Seite mit dem Zaunpfahl auf Tron aufmerksam gemacht - absurder gehts nicht ...

Da scheint die Idee, daß dahinter lediglich PR-Interessen stehen, die sich des billigen Instruments "Landgericht" bedienen, um kostenlos in sämtlichen Medien zu erscheinen, die Wahrheit zu sein, die zu den wenigsten Widersprüchen führt ?

Jedenfalls kennt spätestens jetzt jeder Wikipedia - und nebenbei auch den Chaos-Computer-Club und die Berliner Anwaltskanzlei.
 
Markus,

ich sehe das auch so: Entweder ist der beabsichtigte Zweck (postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts) mit der erwirkten einstweiligen Verfügung geradezu zu kontakariert worden oder vom Kläger war die Wirkung bewußt beabsichtigt und das rechtliche Instrumentarium "mißbraucht" worden.

Wie auch immer, unser Rechtssystem und/oder die Arbeitsqualität der (Amts-)Richter bedarf hier dringender Verbesserungen. Mal schauen, welche Qualität dann die richterliche Entscheidung bezüglich des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung sowie eine eventuelle richterliche Entscheidung im Hauptverfahren aufweisen wird.

Übel finde ich, dass jeder einfach mal eine einstweilige Anordnung gerichtlich beantragen kann und der Betroffene (= Antragsgegner) sogar direkt die Verfahrenskosten tragen muss (siehe https://www.wikipedia.de/img/ev19012006_s2.png). So verhält es sich übrigens auch mit Abmahnungen im Internet. Eine deutsche Spezialität, die ich auf der [FONT=Arial,Helvetica,Geneva,Sans-serif,sans-serif]Tauschbörsenunterseite meiner Homepage (Home - Musik - Tauschbörsen) "anprangere".

Ich hoffe sehr, dass der Gesetzgeber diese Fehlentwicklungen möglichst bald korrigiert. Besser wäre es für den Standort Deutschland.

Viele Grüße
Dieter
 
Dieter schrieb:
Übel finde ich, dass jeder einfach mal eine einstweilige Anordnung gerichtlich beantragen kann und der Betroffene (= Antragsgegner) sogar direkt die Verfahrenskosten tragen muss. So verhält es sich übrigens auch mit Abmahnungen im Internet. Eine deutsche Spezialität, die ich auf der [FONT=Arial,Helvetica,Geneva,Sans-serif,sans-serif]Tauschbörsenunterseite meiner Homepage (Home - Musik - Tauschbörsen) "anprangere".

Ich hoffe sehr, dass der Gesetzgeber diese Fehlentwicklungen möglichst bald korrigiert. Besser wäre es für den Standort Deutschland.

Viele Grüße
Dieter

Guten Morgen Dieter,

dankeschön für die guten Informationen auf Deiner Homepage zu Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen.

Nun bin ich mit diesen Themen noch nicht in Berührung gekommen. Mir erscheint jedoch die Situation als ziemlich unbefriedigend und unpragmatisch gelöst, daß es so schwierig und unsicher sein soll, wenn man eine prophylaktische Schutzschrift einreichen möchte, ohne wissen zu können, wo man diese einreichen muß und problematisch finde ich auch, daß ein Abmahner anscheinend einfach so lange ein Gericht nach dem anderen mit seinen Anträgen auf einstweilige Verfügung "nerven" kann, bis irgendwann ein Gericht mal in seinem Sinne entscheidet ... (so ist das jedenfalls auf www.abmahnung.de beschrieben)

Gibt es noch kein Gericht, das auf Fälle, die mit dem Internet zusammenhängen - also beispielsweise auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen i.Z.m. mit Links, Urheberrechtsverletzungen im Internet usw. - spezialisiert ist (personell durch entsprechendes juristisches und nichtjuristisches Fachwissen und strukturell durch eine ausschließliche Zuständigkeit) ? So eine Spezialisierung hat sich doch z.B. beim Mahnverfahren bewährt ...

Schöne Grüße, Markus
 
Markus,

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen sind in der Praxis häufig anzutreffen. Ich hoffe sehr, dass es zu diesen Themenkomplexen auch entsprechende Ausführungen in den Kurseinheiten des BoL-Studiums geben wird.

studjur schrieb:
Gibt es noch kein Gericht, das auf Fälle, die mit dem Internet zusammenhängen - also beispielsweise auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen i.Z.m. mit Links, Urheberrechtsverletzungen im Internet usw. - spezialisiert ist (personell durch entsprechendes juristisches und nichtjuristisches Fachwissen und strukturell durch eine ausschließliche Zuständigkeit) ? So eine Spezialisierung hat sich doch z.B. beim Mahnverfahren bewährt ...
Ich habe zwar keine Erfahrungen mit Mahnverfahren, aber aus anderen Bereichen weiß ich, dass eine Spezialisierung meistens die Arbeitsqualität fördert. Für Mahnbescheide gibt es ja entsprechende Spezialzuständigkeiten einiger weniger Gerichte (siehe hierzu auch KE 5 von BGB II). Aus diesem Grunde teile ich - mal wieder 😀 - Deine Auffassung, dass es sinnvoll wäre, wenn der Gesetzgeber für Abmahnungen ebenfalls ausschließliche Zuständigkeiten schaffen würde.

Bezüglich des Rechtsstreits zwischen Wikipedia und den Eltern von Tron finde ich folgenden Artikel bei PC-Welt sehr informativ: https://www.pcwelt.de/news/online/130137/index.html

Ich bin sehr gespannt, wie dieser Rechtsstreit sich weiterentwickeln wird. Meiner unmaßgeblichen Meinung nach liegt der juristische Knackpunkt für den Rechtsstreit bei der Frage, ob Tron eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens war und deshalb der postmortale Persönlichkeitsschutz des Namensrechts hier nicht greift oder nicht. Wenn man sich bei Wikipedia ansieht, was inzwischen zu Tron schon alles veröffentlicht worden ist (Buch, Film etc) und wie er in der Hackerszene offensichtlich schon herorisiert wird, müsste m.E. hier deshalb der postmortale Persönlichkeitsschutz zurückstehen. Aber das ist "nur" meine persönliche Einschätzung.

Viele Grüße
Dieter
 
Der PC-Welt-Artikel gibt doch einige Informationen her:

Sicht des Anwalts der Eltern:
  • Tron war zu Lebzeiten als Tron bekannt, nicht jedoch unter seinem bürgerlichen Namen.
  • Trons Eltern leiden auch heute noch unter dem Tod ihres Sohnes.
  • Tron ist nicht zwangsläufig "Person der Zeitgeschichte", er war lediglich ein Hacker.
  • Aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht von Tron leiten die Eltern den Anspruch her, daß ihr Sohn bei Wikipedia lediglich in der Form Vorname plus abgekürzter Nachname benannt werden darf.
Außerdem stellt sich Wikipedia aus Sicht des Elternanwalts stur:
  • Wikipedia meint, im Recht zu sein, den vollen Namen veröffentlichen zu dürfen.
  • Wikipedia akzepiert keinen "persönlichen Datenschutz".
Aufgrund dieser Argumente erwirkte der Elternanwalt eine einstweilige Verfügung, die darauf abzielte, daß der Name lediglich verkürzt genannt werden sollte - worauf Wikipedia nicht reagierte.

Erst daraufhin erging eine zweite Verfügung, die darauf abzielte, daß die Weiterleitung von wikipedia.de auf wikipedia.org unterbunden werden sollte - was Tron und Wikipedia unterm Strich enorme Aufmerksamkeit brachte.

Aufgrund eines Widerspruchs ist die Verfügung mittlerweile außer Kraft gesetzt.

Sicht von Wikipedia
  • Wikipedia Deutschland ist völlig unschuldig und unzuständig, denn der Web-Content liegt ja auf einem amerikanischen Server ...
  • Es ist überhaupt technisch unmöglich, die Namensnennung zu unterbinden. Ein "Blacklist-Filter" läßt sich einfach austricksen.
  • Das Persönlichkeitsrecht von Tron ist mit dem Tod erloschen, das postmortale Persönlichkeitsrecht würde mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Tod zunehmend verblassen.
  • Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt nur vor krassen Entstellungen. Genannt wird jedoch lediglich der korrekte Name
Problem von Wikipedia

Das Gericht könnte ein Ordnungsgeld festsetzen, das fällig wird, wenn der volle Name zukünftig irgendwo auf Wikipedia auftaucht.


juristische Diskussion

Was weiß jetzt ein Erstsemester dazu schon ?

Rechtsfähigkeit von Tron

Nach § 1922 mit dem Tod erloschen --> mangels Rechtssubjekt keine Ansprüche.

postmortale Rechte
  • postmortales Persönlichkeitsrecht: Aufgrund der allgemeinen Rechtspflicht, die Würde Toter zu respektieren, besteht das Persönlichkeitsrecht in manchen Fällen auch nach dem Tod als postmortales Persönlichkeitsrecht.
  • Ausdrücklich kodifiziert ist nur das postmortale Recht am eigenen Bild, § 22 3, 4 KunsturhG. (-) Name, nicht Bild
besondere postmortale Persönlichkeitsrechte
  • Namensrecht, § 12 BGB: hier Nennung des Nachnamens, (-) nicht von § 12 umfaßt, denn es liegt weder ein "Bestreiten", noch ein "Gebrauchen" vor, § 12 schützt jedoch nur vor Namensbestreitung oder unbefugter Namensanmaßung (jemand gebraucht einen fremden Namen für sich).
  • Recht am eigenen Bild nach KunstUrhG: (-)
  • Schutz personenbezogener Daten aufgrund BDSG: könnte aus dem Bauch raus in Betracht kommen, da muß ich aber erst nachlesen ...
allgemeine Persönlichkeitsrechte über § 823 I, "sonstiges Recht"
  • käme nur in Betracht, wenn nicht schon im BDSG eine abschließende Regelung getroffen ist, denn § 823 I ist nur Auffangtatbestand
  • Fallgruppen der Rechtsprechung: Ehrverletzung (-); Eindringen in den Privatbereich (-); Weitergabe persönlicher Daten oder Informationen (?); Verfälschung des Lebensbildes in der Öffentlichkeit (?); unbefugte Kommerzialisierung, z.B. Namensnutzung (?)
  • Die Abrenzung des Schutzbereichs ist jedoch problematisch. Auf der einen Seite der erforderlichen Abwägung der schutzwürdigen Belange steht wohl "relative Person der Zeitgeschichte, Pressefreiheit" - und auf der anderen Seite ? Schutzbedürfnis der Eltern ist wohl zumindest aus deren subjektiver Sicht sehr groß
  • Was macht es für die Pressefreiheit für einen Unterschied, ob der Name nun ausgeschrieben ist oder - wie anscheinend sonst üblich - mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt ?
Deshalb eine Entscheidung aus dem Bauch heraus: Das Interesse der Eltern mag objektiv fragwürdig sein, ist jedoch subjektiv nachvollziehbar, das Interesse der Pressefreiheit kann zumutbar eingeschränkt sein, wenn nur der abgekürzte Name veröffentlicht wird - wie der Betreiber einer freien Enzyklopädie im Internet es organisiert, daß auf seinen Seiten keine Rechtsverstöße geschehen,ist erst mal sein Problem. Einfach zu sagen, "das geht nicht" ist jedenfalls zu wenig. Ein Wortfilter und eine manuelle Redaktion der Beiträge in zumutbarem Umfang müssen schon drin sein.
 
Speicherung von IP-Daten - Strafverfolgung

Wer kennt sich denn ein wenig mit IT- und Telekommunikationsrecht aus ?

Ich bin gerade über diesen Artikel gestolpert, wonach das LG Darmstadt ein Urteil gefällt haben soll, daß der Provider nur abrechnungsrelevante Daten speichern darf - was im konkreten Fall für den klagenden Flatratekunden heißt, daß der Provider künftig keine IP-Adressen mehr speichern darf (Flatrate heißt: So lange surfen mit soviel Datenvolumen wie möglich, immer gleicher Preis).

Gleichzeitig scheint es aber auch eine neue EU-Verordnung zu geben, von der dieser Artikel berichtet, aufgrund derer die nationalen Gesetze bald so gefaßt sein müssen, daß in nunmehr größerem Umfang auch IP-Daten gespeichert werden müssen, vor allem länger als bisher - Auslöser war wohl das Interesse zur Terrorismusabwehr.

Eine solche Verordnung läßt ja hoffen, denn augenblicklich ist das Internet in gewissem Umfang rechtsfreier Raum. Die Rechtsordnung verbietet allgemein zwar gewisse Straftaten, stellt aber gleichzeitig dem Internetnutzer die Möglichkeit zur Verfügung, sich eines IP-Anonymisierungsdienstes zu bedienen - diese Dienste sind politisch ausdrücklich erwünscht. Aufgrund eines solchen Dienstes wird die Strafverfolgung eines (erstmalig) begangenen Delikts jedoch unmöglich, da die Spur zum Täter auf dem Server des Anonymisierungsdienstes endet. Erst wenn Wiederholungsgefahr besteht und es sich um ein erheblicheres Delikt handelt, kann richterlich eine Abhörung verfügt werden, die den Anoymisierungsdienst dann zur künftigen Speicherung der IP-Verbindungsdaten des Abgehörten und zur Auskunft verpflichtet. Sofern sich der Straftäter dann wieder des selben Dienstes bedient, kann er dann vielleicht auch damit rechnen dürfen, erwischt zu werden - insgesamt also ein aktuell eher unbefriedigender Zustand ...

Welches Gesetz müßte denn zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie hier in Deutschland geändert werden ?

Entsprechende Auskünfte würden mich sehr interessieren - schöne Grüße, Markus
 
unglaublich ...

... es kann nicht wirklich legal, jedenfalls keinesfalls erwünscht sein, daß jemand unbehelligt einen Dienst zur Verfügung stellen darf, der gefahrlos zur Identitätsverschleierung i.Z.m. Straftaten verwendet werden kann ?

Link zu mehr Info - noch mehr Info
 
neues zum Fall Tron: https://www.stern.de/computer-technik/internet/:Rechtsstreit-Wikipedia-Streit-Namensnennung/555279.html

Darin wird über die Begründung des Gerichts geschrieben:

Streit um Persönlichkeitsrechte

Die Eltern hatten eine Verletzung der "postmortalen Persönlichkeitsrechte" ihres Sohnes beklagt, weil dessen ungekürzter Nachname in Wikipedia genannt wird. Das Gericht teilte diese Einschätzung nicht. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht, da durch die Namensnennung das "über den Tod hinausgehende Persönlichkeitsrecht" des Sohnes nicht verletzt werde. Der postmortale Schutz der Persönlichkeit sei vor allem darauf ausgerichtet, den Verstorbenen vor unwahren Behauptungen, vor Herabsetzungen und Erniedrigungen sowie vor groben Entstellungen seines Lebensbildes und seiner Lebensleistung zu schützen, heißt es in einer Erklärung des Gerichts weiter. Entsprechendes sei in diesem Fall nicht gegeben. Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Eltern scheide aus, weil "allein aus den streitgegenständlichen Beiträgen auf der Website eine Identifizierung der Antragsteller nicht möglich sei", erklärte das Gericht.

Anwalt Kurz wies das zurück. "Der Name wird auf der Website doch in voller Länge genannt. Wie soll da eine Identifizierung nicht möglich sein", sagte er. Außerdem sei der Nachname der Eltern einmalig in Deutschland.
 
Markus,
danke für den Link zum Stern-Artikel und Deinen Auszug daraus. Leider konnte ich online nicht das Gerichtsurteil mit seiner Begründung finden. Hast Du da einen Tipp?

Seltsam ist auch, dass ich gerade https://www.wikipedia.de nicht aufrufen kann. Ob da schon die nächste gerichtliche Verfügung greift? Ist da jetzt etwas in St. Petersburg (USA) angekommen?

Beste Grüße
Dieter
 
Dr Franke Ghostwriter
Dieter schrieb:
Hallo Markus,
danke für den Link zum Stern-Artikel und Deinen Auszug daraus. Leider konnte ich online nicht das Gerichtsurteil mit seiner Begründung finden. Hast Du da einen Tipp?
Hallo Dieter,

ich habe leider keine Ahnung, wo der Wortlaut der Entscheidung des Gerichts im Internet veröffentlicht sein könnte. Vermutlich wird eine derartige Entscheidung auch gar nicht veröffentlicht, das letzte Wort ist ja noch gar nicht gesprochen. Im Augenblick ist auf Antrag des Wikipedia-Anwalts lediglich der Vollzug der einstweiligen Verfügung außer Kraft gesetzt (oder so ähnlich, Details hat man uns Erstis hier noch nicht beigebracht 🙂 )

Schöne Grüße, Markus
 
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