zu den Zitierweisen gibt es noch ein paar kleine Grundregeln:
Juristen haben es gerne, wenn man die Fundstelle so genau wie möglich beschreibt.
"Gem. § 433 BGB muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache übergeben." ist dann doch etwas ungenau.
Die Übergabe steht im ersten Abschnitt (die Zahl in der Klammer bezeichnet idR den Abschnitt) ->
Gem. § 433 I muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache übergeben.
Schaut man sich jetzt den § 433 I an, stellt man fest, dass dieser Abschnitt mehrere Pflichten definiert. Im ersten Satz (Kennzeichner ist die kleine Zahl direkt am ersten Buchstabe des ersten Wortes) 1. Übergabe der Kaufsache. 2. Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache.
Im zweiten Satz muss der Verkäufer dem Käufer die Sache mangelfrei verschaffen.
Also müssen wir noch den Satz des Abschnitts mit einbauen:
Gem. § 433 I S.1 muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache übergeben.
Jetzt haben wir aber gesehen, dass der erste Satz des ersten Abschnitts zwei Pflichten definiert, die durch ein UND getrennt sind.
Wird etwas durch ein UND getrennt, führt man die Halbsätze an.
Ergebnis wäre dann:
Gem. § 433 I, S1. 1.HS BGB muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache übergeben.
Unterschied zwischen Alternativen und Varianten:
Grundsätzlich kann es nur zwei Alternativen geben.
Kennzeichnend ist hier in der Regel das Wort ODER.
Bspw. § 812 I, S1 beschreibt in der Alternative 1 "durch Leistung" in der Alternative 2 "oder in Sonstiger Weise"
Varianten:
Werden im Gesetzestext Tatbestandsmerkmale mit Komma oder mit mehreren "oders" aufgezählt, dann spricht man von Varianten.
§ 823 I BGB
"... das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht"
Will mann jetzt also eine fahrlässige Körperverletzung zitieren, dann würde das wie folgt ausschauen:
§ 823 I 2. Alt., 2. Var. BGB
Hier schreibe ich jetzt
§ 823 I S.1, 2. Alt., 2. Var. BGB. Grund ist, dass der Abschnitt I nur aus einem Satz besteht. deshalb kann man auf diese Angabe verzichten.
Im Obersatz steht mal iVm und mal werden die Paragrafen mit Komma getrennt. Was und wie soll man das machen?
Laut der BGB II Präsenz aus März 2007 kann man sowohl das Eine als auch das Andere machen. Es ist nicht falsch.
Meine Empfehlung ist, die Paragrafen mit Komma zu trennen und sobald etwas gesetzesfremdes hinzukommt "in Verbindung mit (iVm)" zu schreiben.
§ 622 I BGB iVm § 9 des geschlossenen Arbeitsvertrages zwischen A und B
oder
§ 433 II 1. HS iVm § 8 der AGB des Verkäufers
Dagegen würde ich im Obersatz bspw. Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 I, 241 II BGB schreiben.
Muss ich jedes Mal BGB hinter einen Paragrafen schreiben?
😉 Natürlich nur wenn die Norm sich auch auf das BGB bezieht.
Was man allerdings machen kann (das ist persönliche Stilfrage) ist, den ersten Paragrafen mit BGB auszuschreiben und mit einer Fußnote zu versehen. In der Fußnote sollte dann ein Satz stehen wie "... Paragrafen ohn Gesetzesangabe sind solche des BGB.".
Ich hoffe, ich konnte ein paar Unklarheiten beseitigen.