• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Wie auf Gesetzestext verweisen ?

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Ich erkläre mal an § 346 BGB was ich wissen möchte.

Also : weise ich im Gutachten auf den ersten Absatz hin, ist zu schreiben:
" Laut § 346 I ... " Direkt hinter dem § 346 steht eine kleine ² - so zu sagen auf Höhe einer Mittellinie, bevor der Text überhaupt anfängt.
Diese ² wird später erklärt.
Aber wie zeige ich im Gutachten, dass ich gerade den Tatbestand aus Teil prüfe.

Die hochgestellten Nummern sind doch weder Absatz noch Satz .. oder ?
 
Ich erkläre mal an § 346 BGB was ich wissen möchte.

Also : weise ich im Gutachten auf den ersten Absatz hin, ist zu schreiben:
" Laut § 346 I ... " Direkt hinter dem § 346 steht eine kleine ² - so zu sagen auf Höhe einer Mittellinie, bevor der Text überhaupt anfängt.
Diese ² wird später erklärt.
Aber wie zeige ich im Gutachten, dass ich gerade den Tatbestand aus Teil prüfe.

Die hochgestellten Nummern sind doch weder Absatz noch Satz .. oder ?

Hallo!

Also, ich kann mich Eliza nur anschließen.
Bei meinem BGB steht auch hinter § 346 I eine kleine hochgestellte 1). Das ist aber nur ein "amtlicher Hinweis".

Vielleicht kannst Du uns das etwas genauer erklären, so dass wir Dir auch wirklich sinnvoll und richtig weiterhelfen können.

Kannst mir auch gerne eine Private Nachricht schicken. Melde mich dann auch auf jeden Fall bei Dir! Versprochen.

LG
Diana
 
Vielen Dank für die Antworten !!
Die Frage bezieht sich auf den Schönfelder und die kleine - hier rot geschriebene ² :

" 346.²) Wirkungen des Rücktritts (1) Hat sich...

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe...

1. Herausgabe ausgeschlossen

2. Gegenstand verbraucht ect..

3. Gegenstand verschlechtert

²Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung der
des Wertersatzes zugrunde zu legen...


(3) Die Plicht zum Wertersatz entfällt,

1. wenn...

2.

3.

² Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann... "


Und ich möchte mich im Gutachten darauf beziehen, was hinter dieser ²
steht.

Gruß Dana
:mad
 
Da kann ich Dir leider nicht weiterhelfen.
Da ich BGB I nicht belegt habe bzw. nicht wiederhole, kenne ich den Fall auch nicht. Tut mir leid.
Ich arbeite z.Z., vorallem für die Klausur, mit den Beck dtv Texten.

Grüße
Diana
 
Ich habe M1 und M2 belegt - hast Du doch auch.

Die Frage war auch nicht dringend. Es viel mir nur beim Lesen auf, dass die
Gliederung in dem Paragraphen so wild ist.

Aber DANKE für Deine Antwort - der Wille zählt auch !! 🙂
Warum hast Du M2 ausgelassen ?
 
Ich habe M1 und M2 belegt - hast Du doch auch.

Die Frage war auch nicht dringend. Es viel mir nur beim Lesen auf, dass die
Gliederung in dem Paragraphen so wild ist.

Aber DANKE für Deine Antwort - der Wille zählt auch !! 🙂
Warum hast Du M2 ausgelassen ?

Das ist so nicht ganz richtig!

M1 habe ich abgeschlossen und bei M2 warte ich auf mein Klausurergebnis.
M3 - M8 habe ich die Klausurzulassungen schon erarbeitet.

Wenn Du mir den Fall schickst kann ich ihn mir gerne mal anschauen und Dir dann vielleicht auch weiterhelfen.

Wenn Du das möchtest kann ich Dir via PN meine Mailadresse zukommen lassen.

Grüße
Diana
 
(3) Die Plicht zum Wertersatz entfällt,

[...]

² Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann... "

😡

Die "2)" sind Fußnoten und fürs zitieren nicht wichtig. Die kleinen Zahlen ohne ")" sind die Sätze.

"Eine verbleibende Bereicherung..." ist also § 346 III Satz 2 BGB.

Herzliche Grüße
Lars
 
Hm - also der die zweite Aussage
vom 3. Satz - aber sinngemäß schließt es nicht
da an und ist auch nicht eingerückt geschrieben wie der Satz . Daher...

!! Aber es ist nicht so wild - es gibt grade keinen Problemfall für den ich
es sofort wissen müsste. Danke für eure Bemühungen !!

An Luna: Wie kommt man denn dazu nur die Klausurzulassungen zu machen
und dann zu warten ? Würde mich natürlich über e-mail Adresse freuen, aber
wie gesagt, es gibt grade kein dringendes Problem.

Liebe Grüße
Dana
 
zu den Zitierweisen gibt es noch ein paar kleine Grundregeln:

Juristen haben es gerne, wenn man die Fundstelle so genau wie möglich beschreibt.

"Gem. § 433 BGB muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache übergeben." ist dann doch etwas ungenau.

Die Übergabe steht im ersten Abschnitt (die Zahl in der Klammer bezeichnet idR den Abschnitt) ->

Gem. § 433 I muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache übergeben.

Schaut man sich jetzt den § 433 I an, stellt man fest, dass dieser Abschnitt mehrere Pflichten definiert. Im ersten Satz (Kennzeichner ist die kleine Zahl direkt am ersten Buchstabe des ersten Wortes) 1. Übergabe der Kaufsache. 2. Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache.

Im zweiten Satz muss der Verkäufer dem Käufer die Sache mangelfrei verschaffen.

Also müssen wir noch den Satz des Abschnitts mit einbauen:

Gem. § 433 I S.1 muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache übergeben.

Jetzt haben wir aber gesehen, dass der erste Satz des ersten Abschnitts zwei Pflichten definiert, die durch ein UND getrennt sind.

Wird etwas durch ein UND getrennt, führt man die Halbsätze an.

Ergebnis wäre dann:

Gem. § 433 I, S1. 1.HS BGB muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache übergeben.

Unterschied zwischen Alternativen und Varianten:

Grundsätzlich kann es nur zwei Alternativen geben.

Kennzeichnend ist hier in der Regel das Wort ODER.

Bspw. § 812 I, S1 beschreibt in der Alternative 1 "durch Leistung" in der Alternative 2 "oder in Sonstiger Weise"

Varianten:

Werden im Gesetzestext Tatbestandsmerkmale mit Komma oder mit mehreren "oders" aufgezählt, dann spricht man von Varianten.

§ 823 I BGB

"... das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht"

Will mann jetzt also eine fahrlässige Körperverletzung zitieren, dann würde das wie folgt ausschauen:

§ 823 I 2. Alt., 2. Var. BGB

Hier schreibe ich jetzt
§ 823 I S.1, 2. Alt., 2. Var. BGB. Grund ist, dass der Abschnitt I nur aus einem Satz besteht. deshalb kann man auf diese Angabe verzichten.


Im Obersatz steht mal iVm und mal werden die Paragrafen mit Komma getrennt. Was und wie soll man das machen?

Laut der BGB II Präsenz aus März 2007 kann man sowohl das Eine als auch das Andere machen. Es ist nicht falsch.

Meine Empfehlung ist, die Paragrafen mit Komma zu trennen und sobald etwas gesetzesfremdes hinzukommt "in Verbindung mit (iVm)" zu schreiben.

§ 622 I BGB iVm § 9 des geschlossenen Arbeitsvertrages zwischen A und B

oder

§ 433 II 1. HS iVm § 8 der AGB des Verkäufers


Dagegen würde ich im Obersatz bspw. Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 I, 241 II BGB schreiben.

Muss ich jedes Mal BGB hinter einen Paragrafen schreiben?

😉 Natürlich nur wenn die Norm sich auch auf das BGB bezieht.
Was man allerdings machen kann (das ist persönliche Stilfrage) ist, den ersten Paragrafen mit BGB auszuschreiben und mit einer Fußnote zu versehen. In der Fußnote sollte dann ein Satz stehen wie "... Paragrafen ohn Gesetzesangabe sind solche des BGB.".

Ich hoffe, ich konnte ein paar Unklarheiten beseitigen.
 
mir ist momentan nicht klar wie ich genau zitieren soll...Wenn ich zB schreibe:

gem. § XX BGB muss K Schadensersatz an I zahlen, wenn ...

Wenn ich aber die Formulierung so mache wie sie bereits im BGB steht, muss ich das dann in " " setzen?

Lieben Dank für Eure Hilfe
Kathrin
 
Dr Franke Ghostwriter
Normalerweise fängt ein direktes Zitat bei drei Wörtern an und ist dann auch so zu kennzeichnen. DIe genauen Zitierrichtlinien kenn ich allerdings nicht...
 
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