Behörde schickt eine Anordnung mittels einfachen Brief an den Betroffenen. Aufgabe bei der Post am 04.03.2010. wie berechnet sich jetzt die Widerspruchsfrist, wenn man eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung unterstellt?
§ 70 (1) VwGO: Widerspruch ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe einzulegen.
Bekanntgabe § 41 (2) VwVfG: VA gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Aufgabe bei der Post = 04.03.2010. Bekanntgabe somit am 07.03.2010.
dieser Tag ist ein Sonntag, was jedoch unerheblich ist, da § 41 (2) VwVfG keine Frist enthält, sondern nur eine Fiktion und daher § 193 BGB keine Anwendung findet.
Fristbeginn gemäß § 70 (1), 57, 58 VwGO = Tag der Bekanntgabe des VA, also der 07.03.2010
für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 57 (2) VwGO i. V. m. § 222 (1) ZPO die §§ 187 ff. BGB entsprechend.
Tag der Bekanntgabe zählt bei der Berechnung der Frist nicht mit, somit ist der erste Tag der Fristberechnung der 08.03.2010; Fristende gemäß § 188 (2) BGB der 07.04.2010, 24 Uhr.
geht ihr da mit?
oder ist für euch der Tag der Bekanntgabe erst der 08.03.2010?
und würdet ihr bei der Herleitung den "Quatsch" mit der Berechnung der Frist weglassen und einfach nur schreiben: Fristbeginn gemäß § 187 (1) BGB = 08.03.2010, Fristende gemäß § 188 (2) BGB = 07.04.2010 ??
§ 70 (1) VwGO: Widerspruch ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe einzulegen.
Bekanntgabe § 41 (2) VwVfG: VA gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Aufgabe bei der Post = 04.03.2010. Bekanntgabe somit am 07.03.2010.
dieser Tag ist ein Sonntag, was jedoch unerheblich ist, da § 41 (2) VwVfG keine Frist enthält, sondern nur eine Fiktion und daher § 193 BGB keine Anwendung findet.
Fristbeginn gemäß § 70 (1), 57, 58 VwGO = Tag der Bekanntgabe des VA, also der 07.03.2010
für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 57 (2) VwGO i. V. m. § 222 (1) ZPO die §§ 187 ff. BGB entsprechend.
Tag der Bekanntgabe zählt bei der Berechnung der Frist nicht mit, somit ist der erste Tag der Fristberechnung der 08.03.2010; Fristende gemäß § 188 (2) BGB der 07.04.2010, 24 Uhr.
geht ihr da mit?
oder ist für euch der Tag der Bekanntgabe erst der 08.03.2010?
und würdet ihr bei der Herleitung den "Quatsch" mit der Berechnung der Frist weglassen und einfach nur schreiben: Fristbeginn gemäß § 187 (1) BGB = 08.03.2010, Fristende gemäß § 188 (2) BGB = 07.04.2010 ??