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Widerspruchsfrist

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Behörde schickt eine Anordnung mittels einfachen Brief an den Betroffenen. Aufgabe bei der Post am 04.03.2010. wie berechnet sich jetzt die Widerspruchsfrist, wenn man eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung unterstellt?

§ 70 (1) VwGO: Widerspruch ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe einzulegen.

Bekanntgabe § 41 (2) VwVfG: VA gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Aufgabe bei der Post = 04.03.2010. Bekanntgabe somit am 07.03.2010.
dieser Tag ist ein Sonntag, was jedoch unerheblich ist, da § 41 (2) VwVfG keine Frist enthält, sondern nur eine Fiktion und daher § 193 BGB keine Anwendung findet.

Fristbeginn gemäß § 70 (1), 57, 58 VwGO = Tag der Bekanntgabe des VA, also der 07.03.2010

für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 57 (2) VwGO i. V. m. § 222 (1) ZPO die §§ 187 ff. BGB entsprechend.
Tag der Bekanntgabe zählt bei der Berechnung der Frist nicht mit, somit ist der erste Tag der Fristberechnung der 08.03.2010; Fristende gemäß § 188 (2) BGB der 07.04.2010, 24 Uhr.

geht ihr da mit?
oder ist für euch der Tag der Bekanntgabe erst der 08.03.2010?

und würdet ihr bei der Herleitung den "Quatsch" mit der Berechnung der Frist weglassen und einfach nur schreiben: Fristbeginn gemäß § 187 (1) BGB = 08.03.2010, Fristende gemäß § 188 (2) BGB = 07.04.2010 ??
 
Dr Franke Ghostwriter
Also erstens ist die Fiktion des § 41 II VwVfG, soweit ich weiß, widerleglich. Also könnte der Empfänger schon anhand des Poststempels einen späteren Zugan (8.3.) beweisen und damit greift die Fiktion nicht. Deshalb kommt es m.E. auf den § 193 BGB gar nicht an. Außerdem ist in § 41 II VwVfG nicht vom Ende, wie in § 193 BGB, sondern vom Anfang einer Frist die Rede. Daher denke ich auch, dass § 193 BGB nicht anwendbar ist.
Somit ist meiner Meinung nach der Fristbegin am 7.3., wenn nicht der Empfänger via Poststempel einen späteren Zugang nachweist.

Wenn es auf den Tag genau darauf ankommt, ob die Frist eingehalten ist oder nicht würde ich vielleicht schon die genaue Herleitung in meiner Lösung ausführlich behandeln, aber da wir eine POR Klausur schriebn und kein allg. VwR denke ich, dass die Fristen recht eindeutig sind, sodass es - denke ich - recht einfach abzuhandeln ist. Im Regelfall würde ich es daher mit ein oder zwei Sätzen abhandeln. Nur bei Problemen würde ich ausführlich darauf eingehen.

by heinereiner
 
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