• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Widerspruch im Skript?

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folgendes habe ich bemerkt:

Auf Seite 45 des 4. Teils des Prop steht im dritten Abschnitt von oben, dass die Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB eine rechtshindernde Einwendung darstellt.

Allerdings steht auf Seite 91/92 des 3. Teils des Prop dass das Erlöschen infolge Unmöglichkeit nach §§ 275, 326 Abs 1 BG(!) eine rechtsvernichtende Einwendung darstellt.

Kann mir eventuell jemand etwas dazu sagen?

Liebe Grüße
Jenny
 
Jenny,

ich meine § 275 Abs. 1 BGB und § 326 Abs. 1 BGB sind zwei verschiedene Gegennormen.

§ 275 Abs. 1 BGB schließt den Leistungssanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aus, wenn die Leistungserbringung für den Schuldner unmöglich ist. Ausschluss eines Anspruchs bedeutet, dass der Anspruch gar nicht entsteht, hier handelt es sich also um eine rechtshindernde Einwendung und zwar des Schuldners.

§ 326 Abs. 1 BGB bestimmt den nachträglichen Untergang des Schuldneranspruchs ("Gegenleistung") gegen den Gläubiger in § 275 Abs. 1 BGB, wenn diesem nach § 275 Abs. 1 BGB kein Anspruch gegen den Schuldner entstanden ist (Beachte aber das Ausschlusskriterium dieser Befreiung in § 326 Abs. 2 BGB). Hier handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung und zwar des Gläubigers (aus § 275 Abs. 1 BGB). Der § 326 Abs. 1 wird "Erlöschung infolge Unmöglichkeit" genannt, weil nach Anwendung dieser Norm keine Seite des Schuldverhältnisses mehr einen Leistungsanspruch gegen den Anderen hat.

Schließen A und B also einen Vertrag und ist A die Leistung unmöglich, dann entsteht der Leistungsanspruch des B gegen A wegen § 275 Abs. 1 BGB gar nicht erst und der Leistungsanspruch des A gegen B wird durch § 326 Abs. 1 BGB nachträglich vernichtet. § 326 Abs. 2 BGB bestimmt aber Umstände, bei denen der Leistungsanspruch des A gegen B erhalten bleibt.

Liebe Grüße
 
Dr Franke Ghostwriter
Im Internet findet sich sehr oft, dass der § 275 BGB Abs. 1 keine rechtshindernde (Propädeutikum Skript), sondern eine rechtsvernichtende Einwendung ist. Möglicherweise muss bei dieser Einordnung berücksichtigt werden, ob es sich um eine anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit handelt. Wie auch immer der § 275 BGB bei einem Sachverhalt als Einwendung von der einen Seite eingesetzt wird, bleibt der § 326 Abs. 1 BGB als "Reaktionsmittel der anderen Seite" auf eine Unmöglichkeit nach § 275 BGB eine separate Gegennorm (rechtsvernichtende Einwendung).

Liebe Grüße
 
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