Aufgabe:
Die Widerrufsfrist im Sinne des § 355 BGB
a) beginnt trotz ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung im elektronischen Geschäftsverkehr erst mit Erfüllung der in § 312e BGB für den Unternehmer geltenden Informationspflicht
b) beginnt auch bei Fernabsatzverträgen erst mit ordnungsgemäßer Belehrung nach § 355 Abs. 2 BGB, was bedeutet, dass die beleherung dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden muss
c) beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt, vier Wochen
d) beträgt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung sechs Monate
e) beginnt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht unterliegt dann der regelmäßigen Verjährungssfrist des § 195 BGB
a) ?
b) falsch, da nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 eine Informationspflicht dem "Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich" erfolgen muss.
c) richtig, nach § 355 II S. 3 ein Monat = 4 Wochen
d) falsch, gar keine Frist, wenn keine Belehrung
e) falsch, da nicht verjährt.
Wie seht ihr das ?
Liebe Grüße
Herby
Die Widerrufsfrist im Sinne des § 355 BGB
a) beginnt trotz ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung im elektronischen Geschäftsverkehr erst mit Erfüllung der in § 312e BGB für den Unternehmer geltenden Informationspflicht
b) beginnt auch bei Fernabsatzverträgen erst mit ordnungsgemäßer Belehrung nach § 355 Abs. 2 BGB, was bedeutet, dass die beleherung dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden muss
c) beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt, vier Wochen
d) beträgt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung sechs Monate
e) beginnt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht unterliegt dann der regelmäßigen Verjährungssfrist des § 195 BGB
a) ?
b) falsch, da nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 eine Informationspflicht dem "Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich" erfolgen muss.
c) richtig, nach § 355 II S. 3 ein Monat = 4 Wochen
d) falsch, gar keine Frist, wenn keine Belehrung
e) falsch, da nicht verjährt.
Wie seht ihr das ?
Liebe Grüße
Herby