Wegfall der Geschäftsgrundlage KE 6
In KE 6 heißt es auf Seite 25
Insoweit stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, die nunmehr in § 313 n.F. kodifiziert ist. § 313 Abs. 2 n.F. regelt dabei das ursprüngliche Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage. Hierbei geht es um die Fälle des gemeinschaftlichen Irrtums über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand als auch um solche Fälle, in denen sich nur eine Partei falsche Vorstellungen macht, die andere Partei diesen Irrtum aber ohne eigene Vorstellungen ohne Widerspruch hingenommen hat (Palandt-Heinrichs, § 313 Rdnr. 20). Damit wird klargestellt, dass die Fälle des Doppelirrtums einen Anwendungsfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage darstellen (BT-Drucks. 14/6049, 176; BGH NJW 2002, 292). Voraussetzung ist aber immer, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag der Partei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, unzumutbar ist. Die Rechte aus § 313 n.F. scheiden daher aus, wenn die Störung der Motivation ausschließlich in die Risikosphäre einer Partei fällt oder wenn die Vertragserfüllung trotz des Irrtums zumutbar ist.
So, ich habe ein Verständnisproblem.
Ist jetzt Voraussetzung, dass das Festhalten am Vertrag für beide oder nur eine Partei unzumutbar ist?
Im allgemeinen habe ich Probleme mit diesem Thema.
Könnte mir das vielleicht jemand erklären?
Liebe Grüße
Eve
In KE 6 heißt es auf Seite 25
Insoweit stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, die nunmehr in § 313 n.F. kodifiziert ist. § 313 Abs. 2 n.F. regelt dabei das ursprüngliche Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage. Hierbei geht es um die Fälle des gemeinschaftlichen Irrtums über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand als auch um solche Fälle, in denen sich nur eine Partei falsche Vorstellungen macht, die andere Partei diesen Irrtum aber ohne eigene Vorstellungen ohne Widerspruch hingenommen hat (Palandt-Heinrichs, § 313 Rdnr. 20). Damit wird klargestellt, dass die Fälle des Doppelirrtums einen Anwendungsfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage darstellen (BT-Drucks. 14/6049, 176; BGH NJW 2002, 292). Voraussetzung ist aber immer, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag der Partei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, unzumutbar ist. Die Rechte aus § 313 n.F. scheiden daher aus, wenn die Störung der Motivation ausschließlich in die Risikosphäre einer Partei fällt oder wenn die Vertragserfüllung trotz des Irrtums zumutbar ist.
So, ich habe ein Verständnisproblem.
Ist jetzt Voraussetzung, dass das Festhalten am Vertrag für beide oder nur eine Partei unzumutbar ist?
Im allgemeinen habe ich Probleme mit diesem Thema.
Könnte mir das vielleicht jemand erklären?
Liebe Grüße
Eve