Ok, ok: Sorry, ich war auf dem Holzweg, dass ähnliches gilt, wie für Schweigen auf Anträge.
Hier der Kommentar zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben:
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Im kaufmännischen Verkehr ist es üblich, daß ein vorangegangener mündlicher (oder telefonischer) Vertragsschluß von einer Partei schriftlich bestätigt wird. Hierbei können sich Abweichungen vom mündlich geschlossenen Vertragsinhalt ergeben. Nach einem inzwischen
gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz gilt der Vertrag dann mit dem Inhalt als zustande gekommen, den das Schreiben
redlicherweise angibt, wenn der Empfänger diesem nicht
unverzüglich widerspricht.
Voraussetzungen für diese Fiktion des Vertragsinhalts sind:
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Zugang eines Bestätigungsschreibens
- Schweigen des Empfängers
- Schutzwürdigkeit des Absenders
- Rechtsfolgen
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Als
Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreiben kommen nach h.M. jedenfalls
Kaufleute i.S.d. §§
1 ff. HGB in Betracht (auch
Fiktiv- und
Scheinkaufleute), daneben aber auch
kaufmannsähnliche Personen, d.h. solche, die in größerem Umfang wie Kaufleute am Geschäftsleben teilnehmen, insbesondere Angehörige freier Berufe wie etwa größere Architekturbüros oder Anwaltskanzleien (
BGHZ 40, 42; OLG Düsseldorf
NJW-RR 1995, 501).
Als
Absender kommt nach h.M. jeder in Betracht, der
gleich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt (
Medicus AT Rn. 441). Teilweise wird insoweit auch vorgeschlagen, wie bei

§
362 HGB auch Privatleute als Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens anzuerkennen (
Canaris HR § 25 Rn. 45).
2. Zugang eines Bestätigungsschreibens
Dem Empfänger muß ein Bestätigungsschreiben zugehen i.S.v.

§
130 I BGB. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bestätigungsschreibens sind:
- Es müssen Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben (BGH NJW 1974, 991); der avisierte Vertrag muß ferner abschlußreif, d.h. nach den Überzeugungen der Parteien in seinem wesentlichen Inhalt bereits fixiert sein. Der Vertragsschluß muß nicht zwingend wirksam gewesen sein; gerade zur Bestätigung eines nur vermeintlichen Vertragsschlusses kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dienen (Palandt/Heinrichs § 148 Rn. 11).
Das Bestätigungsschreiben darf aber nach seinem (durch Auslegung zu ermittelnden) Inhalt nicht selbst erst die Annahme eines Vertragsangebots sein (sog. Auftragsbestätigung); in diesem Fall gilt bei inhaltlichen Abweichungen
§ 150 II BGB.
- Wiedergabe des wesentlichen Vertragsinhalts, d.h. das Schreiben muß gerade den geschlossenen Vertrag wiedergeben. Das setzt voraus, daß der Absender mit der Billigung des Inhalts durch den Empfänger rechnen durfte. Grundlegende Abweichungen vom Vereinbarten (z.B. Kaufvertrag statt Mietvertrag) schließen daher schon das Vorliegen eines Bestätigungsschreiben aus; eine Einbeziehung von AGB ist hingegen regelmäßig möglich, zumal
§ 305 II BGB gem.
§ 310 I BGB auf Unternehmer keine Anwendung findet und praktisch nur solche als Empfänger eines Bestätigungsschreibens in Betracht kommen.
- Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Vertragsschluß: 5 Tage können noch ausreichen; später ist ein Vertrauen des Absenders ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1967, 2159; Palandt/Heinrichs § 148 Rn. 14).
3. Schweigen des Empfängers
Der Inhalt des Bestätigungsschreibens wird Vertragsinhalt, wenn der Empfänger auf den Zugang hin nicht
unverzüglich gegenüber dem Absender
widerspricht (BGH
NJW 1962, 246). Unverzüglich ist der Widerspruch in der Regel innerhalb von 1-3 Tagen; jedenfalls kommt er zu spät, wenn er nach mehr als einer Woche eingeht.
4. Schutzwürdigkeit des Absenders
Der Absender des Bestätigungsschreiben muß ferner schutzwürdig sein (Palandt
/Heinrichs § 148 Rn. 15 f.). Hieran fehlt es
- Bei arglistigem Handeln des Absenders, wobei der Empfänger die Beweislast trägt
- Bei erheblichen inhaltlichen Abweichungen, die so groß sind, daß der Absender nicht mehr redlicherweise mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte.
5. Rechtsfolgen
Widerspricht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich, so wird fingiert, daß ein
Vertrag mit dem im Bestätigungsschreiben niedergelegten Inhalt geschlossen wurde. Der Gegenbeweis einer anderen mündlichen Abrede ist ausgeschlossen, soweit im Bestätigungsschreiben Regelungen enthalten sind. Anderweitige mündliche Absprachen, die vom Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht erfaßt werden, bleiben jedoch wirksam; allerdings hat der Empfänger die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Bestätigungsschreibens zu widerlegen (vgl.
BGHZ 67, 378).
Daneben kann nach diesen Grundsätzen auch eine
fehlende Vertretungsmacht des Verhandelnden auf Empfängerseite geheilt werden (
Larenz/Wolf AT § 30 Rn. 46), wenn der Geschäftsherr auf den Zugang eines Bestätigungsschreiben hin schweigt.
Für das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben werden im wesentlichen die Regeln über
Willenserklärungen angewendet; insbesondere ist eine
Anfechtung möglich. Allerdings darf sie nicht darauf gestützt werden, die bestätigende Bedeutung des Schweigens sei nicht erkannt worden (unbeachtlicher
Rechtsfolgenirrtum), auch nicht darauf, daß das Bestätigungsschreiben von den mündlichen Verhandlungen abweiche (Palandt
/Heinrichs § 148 Rn. 8; vgl. dazu auch
hier zu §
362 HGB).