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ich komme ja über § 7 III PartGG in den § 125 HGB. Ist dann auch § 106 II Nr.4 anwendbar? Ich würde sagen nein, da ja das Recht der GbR als Ergänzung gelten soll und da gibt es keine Registereintragungen ...wie seht Ihr das?
ich glaub deine Antwort ergibt sich schon aus den PartGG, denn § 4 I S.2 PartGG schreibt schon vor, dass die Vertretungsmacht der Partner in das Partnerschaftsregister einzutragen ist.
Grundsätzlich besteht Alleinvertretungsbefugnis. Ich habe mich gerade hinsichtlich der Vertretungsmacht gefragt, ob dann auch ein Partner, z.B. eine Praxis, in Abwesenheit des anderen Partners veräußern kann. Ist so ein Kaufvertrag wirksam, wenn er bereits vollständig abgewickelt wurde?
Wenn er Alleinvertretungsmacht hat ja warum nicht...Haftung im Innenverhältnis dann.
ich habe mal eine Frage zu §126 HGB ...für die Partnergesellschaft ist die Beschränkung des "Umfangs" der Vertretungsmacht nicht möglich...wenn bei einer Einzelvertetungsmacht nach § 125 I HGB der A die Ware für 20.000 statt 50.000€ verkauft,dann handelte er trotzdem mit Vertretungsmacht oder.
Wenn A mit B Gesamtvertretungsmacht nach § 125 II HGB haben und A die Ware ohne Wissen des B verkauft, dann handeln sie "ohne" Vertretungsmacht. Das hat ja nur nichts mit "Beschränkung des Umfangs" nach § 126 HGB zu tun oder?
Wenn die Einzelvertretungsmacht eingetragen ist und A und B sich nun auf Gesamtvertretungsmacht einigen, die nicht eingetragen wird,dann können sich A und B nach §15 I HGB nicht auf die Gesamtvertretungsmacht berufen. Es gillt die Alleinvertretungsmacht oder?
"Auf der von Studenten organisierten Seite www.studienservice.de lässt es sich wunderbar plaudern, lästern und abschreiben, ganz wie im richtigen Leben auch."