Verständnis-Problem - Vorrang EG-Richtline
Guten Morgen,
erstmal eine negative Nachricht ...
nach langer Zeit habe ich meinen Wiederspruchsbescheid für die Prop-Klausur wiederbekommen.... nicht zu meinem besten .... aber ... naja....
Dort war der Punktum Knackus ...
Der Vorrang der EG-Richtline ggü. den "normalen" deutschen Gesetzen....
Standpunkt LS Prof. Wackerbarth:
" Die EG-Richtlinien haben prinzipiell Vorrang vor entgegengesetzen Paragraphen des BGB" Dieses ist auf vertikaler und Horizonaler Ebene der Fall (Anm. also auch unter Privaten!). "
Dieses Deckt sich auch mit einigen Urteilen...
Aber nun kommt der Punkt:
Am 18.08.2006 ist das AGG in Kraft getreten, als Folge der Umsetzung von 3. EG-Richtlinen vom Jahre 2000 (EG-Richtline 2000/78/EG vom 27.11.2000 ABl. EG Nr. L 303 S.16). Zumindestens der Punkt auf dem es mir hier erstmal ankommt *staun*
Der Inhalt des AGG weicht insoweit vom BGB ab, das §611a(2) ersatzlos aus den Schadenersatzabsprüchen wegfällt, d.h. die max. Entschädigungssumme beträgt 3 Monatsgehälter und ist somit in der Höhe immer begrenzt.
Komisch ist (und das widerspricht der Meinung des LS, meiner bescheidenen Meinung nach) der § 33 des AGG
Dort heisst es explizit:
§33 Übergangsbestimmungen
(1) Bei Benachteiligungen nach §611a, 611b und 612 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuchs ..... ist das vor dem 18.08.2006 maßgebliche Recht anzuwenden.
Und genau das gibt keinen Sinn....
Nach der Meinung des LS, ist genau dieses schon seit 13.12.2004 (das ist der letzte der 3. EG-Richtlinen) anzuwenden, sofern die EG-Richtline auch horizonalen Charakter hat.
Andererseits verstehe ich dann auch nicht den Hinweis des LS Waas bei der Einsendeaufgabe zum ArbVertrR, das gerade die Paragraphen 611ff BGB bei der Bearbeitung der EA herangezogen werden soll, obwohl das AGG bereits in Kraft getreten ist.
Geht man von keiner horizontalen Bindung der EG-Richtline aus, dann ist der Hinweis richtig, weil die Spezielle Vorschrift (Gesetz) das allgemeingültige natürlich vorranig ist; und bei der Erstellung der EA das AGG noch nicht in Kraft war.
ABER
Geht man von der horizontalen Wirkung aus, ist der Hinweis überflüssig gewesen. Hätte man jedoch, die EG-Richtline als Grundlage genommen, bei der Bearbeitung, wäre die komplette EA für den **** und man hätte nicht mal 50 Punkte erreicht (selbst, wenn alles richtig wäre), weil zuviele Prüfungspunkte im Schemata fehlen. Bei mir wären das 3 Seiten weniger gewesen.
Nun sagt mir mal, wo ich mein Verständnisfehler habe ....
LG
Mike
Guten Morgen,
erstmal eine negative Nachricht ...
nach langer Zeit habe ich meinen Wiederspruchsbescheid für die Prop-Klausur wiederbekommen.... nicht zu meinem besten .... aber ... naja....
Dort war der Punktum Knackus ...
Der Vorrang der EG-Richtline ggü. den "normalen" deutschen Gesetzen....
Standpunkt LS Prof. Wackerbarth:
" Die EG-Richtlinien haben prinzipiell Vorrang vor entgegengesetzen Paragraphen des BGB" Dieses ist auf vertikaler und Horizonaler Ebene der Fall (Anm. also auch unter Privaten!). "
Dieses Deckt sich auch mit einigen Urteilen...
Aber nun kommt der Punkt:
Am 18.08.2006 ist das AGG in Kraft getreten, als Folge der Umsetzung von 3. EG-Richtlinen vom Jahre 2000 (EG-Richtline 2000/78/EG vom 27.11.2000 ABl. EG Nr. L 303 S.16). Zumindestens der Punkt auf dem es mir hier erstmal ankommt *staun*
Der Inhalt des AGG weicht insoweit vom BGB ab, das §611a(2) ersatzlos aus den Schadenersatzabsprüchen wegfällt, d.h. die max. Entschädigungssumme beträgt 3 Monatsgehälter und ist somit in der Höhe immer begrenzt.
Komisch ist (und das widerspricht der Meinung des LS, meiner bescheidenen Meinung nach) der § 33 des AGG
Dort heisst es explizit:
§33 Übergangsbestimmungen
(1) Bei Benachteiligungen nach §611a, 611b und 612 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuchs ..... ist das vor dem 18.08.2006 maßgebliche Recht anzuwenden.
Und genau das gibt keinen Sinn....
Nach der Meinung des LS, ist genau dieses schon seit 13.12.2004 (das ist der letzte der 3. EG-Richtlinen) anzuwenden, sofern die EG-Richtline auch horizonalen Charakter hat.
Andererseits verstehe ich dann auch nicht den Hinweis des LS Waas bei der Einsendeaufgabe zum ArbVertrR, das gerade die Paragraphen 611ff BGB bei der Bearbeitung der EA herangezogen werden soll, obwohl das AGG bereits in Kraft getreten ist.
Geht man von keiner horizontalen Bindung der EG-Richtline aus, dann ist der Hinweis richtig, weil die Spezielle Vorschrift (Gesetz) das allgemeingültige natürlich vorranig ist; und bei der Erstellung der EA das AGG noch nicht in Kraft war.
ABER
Geht man von der horizontalen Wirkung aus, ist der Hinweis überflüssig gewesen. Hätte man jedoch, die EG-Richtline als Grundlage genommen, bei der Bearbeitung, wäre die komplette EA für den **** und man hätte nicht mal 50 Punkte erreicht (selbst, wenn alles richtig wäre), weil zuviele Prüfungspunkte im Schemata fehlen. Bei mir wären das 3 Seiten weniger gewesen.
Nun sagt mir mal, wo ich mein Verständnisfehler habe ....
LG
Mike