• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Verständnis-Problem - Vorrang EG-Richtline

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Verständnis-Problem - Vorrang EG-Richtline

Guten Morgen,

erstmal eine negative Nachricht ...

nach langer Zeit habe ich meinen Wiederspruchsbescheid für die Prop-Klausur wiederbekommen.... nicht zu meinem besten .... aber ... naja....

Dort war der Punktum Knackus ...

Der Vorrang der EG-Richtline ggü. den "normalen" deutschen Gesetzen....

Standpunkt LS Prof. Wackerbarth:

" Die EG-Richtlinien haben prinzipiell Vorrang vor entgegengesetzen Paragraphen des BGB" Dieses ist auf vertikaler und Horizonaler Ebene der Fall (Anm. also auch unter Privaten!). "

Dieses Deckt sich auch mit einigen Urteilen...

Aber nun kommt der Punkt:

Am 18.08.2006 ist das AGG in Kraft getreten, als Folge der Umsetzung von 3. EG-Richtlinen vom Jahre 2000 (EG-Richtline 2000/78/EG vom 27.11.2000 ABl. EG Nr. L 303 S.16). Zumindestens der Punkt auf dem es mir hier erstmal ankommt *staun*

Der Inhalt des AGG weicht insoweit vom BGB ab, das §611a(2) ersatzlos aus den Schadenersatzabsprüchen wegfällt, d.h. die max. Entschädigungssumme beträgt 3 Monatsgehälter und ist somit in der Höhe immer begrenzt.

Komisch ist (und das widerspricht der Meinung des LS, meiner bescheidenen Meinung nach) der § 33 des AGG

Dort heisst es explizit:

§33 Übergangsbestimmungen
(1) Bei Benachteiligungen nach §611a, 611b und 612 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuchs ..... ist das vor dem 18.08.2006 maßgebliche Recht anzuwenden.


Und genau das gibt keinen Sinn....

Nach der Meinung des LS, ist genau dieses schon seit 13.12.2004 (das ist der letzte der 3. EG-Richtlinen) anzuwenden, sofern die EG-Richtline auch horizonalen Charakter hat.

Andererseits verstehe ich dann auch nicht den Hinweis des LS Waas bei der Einsendeaufgabe zum ArbVertrR, das gerade die Paragraphen 611ff BGB bei der Bearbeitung der EA herangezogen werden soll, obwohl das AGG bereits in Kraft getreten ist.

Geht man von keiner horizontalen Bindung der EG-Richtline aus, dann ist der Hinweis richtig, weil die Spezielle Vorschrift (Gesetz) das allgemeingültige natürlich vorranig ist; und bei der Erstellung der EA das AGG noch nicht in Kraft war.

ABER
Geht man von der horizontalen Wirkung aus, ist der Hinweis überflüssig gewesen. Hätte man jedoch, die EG-Richtline als Grundlage genommen, bei der Bearbeitung, wäre die komplette EA für den **** und man hätte nicht mal 50 Punkte erreicht (selbst, wenn alles richtig wäre), weil zuviele Prüfungspunkte im Schemata fehlen. Bei mir wären das 3 Seiten weniger gewesen.

Nun sagt mir mal, wo ich mein Verständnisfehler habe ....


LG

Mike
 
Andererseits verstehe ich dann auch nicht den Hinweis des LS Waas bei der Einsendeaufgabe zum ArbVertrR, das gerade die Paragraphen 611ff BGB bei der Bearbeitung der EA herangezogen werden soll, obwohl das AGG bereits in Kraft getreten ist.
Mike

Diese Einsendeaufgabe hat doch ünerhaupt nichts mit geltendem, nicht geltendem oder (nicht-) richtlinienkonformen Normen zu tun. Für die EA sollte ganz einfach das alte Recht angewandt werden, weshalb ein expliziter Bearbeitungshinweis dabei stand.

Diese EA war schon älter als das aktuelle Recht, das Skript ebenfalls und es sollte deshalb auch die EA das abfragen, was im Skript vermittelt wurde.

Ich verstehe nicht, was Du an der Prop-Klausur gerügt hast ? Kannst Du das mal verständlich schildern ?
 
Ich habe bei meiner Prop.-Klausur den Weg des Widerstandes gewähltt *grins*

nein, mal im Ernst ...


Die Frage war, was passiert, wenn eine Richtline dem BGB wiederspricht.

Ich bin (allerdings immernoch) der Meinung, das die EG-Richtlinen nicht sofort und überal angewendet werden können. Vielmehr (und so sehen es auch einige Gerichte, allerdings nicht alle) muß die EG-Richtline erst in nationales Recht umgesetzt werden um geltend zu werden.
Der Punkt ist, dass keiner alle EG-Richtlinen die nicht gesetzeskonform sind, kennen kann und somit die Rechtssicherheit, die der Staat eigendlich ausstrahlen soll und will, nicht gegeben ist.

Was den Punkt mit der EA betrifft... es stimmt ... das Script ist alt, allerdings erübrigt sich da, bei richtlinenkonformer Auslegung des Falls der Sprung auf den 611 a II, da dieser ja bereits seit dem Jahr 2000 (also jetzt 7 Jahre!) nicht richtlinienkonform mehr ist.....
 
Gut,

dann gebe ich meinen Senf hier auch noch dazu 😉

Meines Wissens gilt eine Richtlinie für alle eigentlich nur, wenn diese in nationales Recht transformiert wurde.

Allerdings unterliegt der Staat, sofern er die fristgemäße Umsetzung der Richtlinie verbummelt hat, neben der Grundrechtsbindung auch der Europa-
rechtsbindung.

Als Fazit ein Beispiel:

Wenn eine normale GmbH einen Arbeitnehmer vor der Umsetzung der Richtlinie wegen seines Alters diskriminiert hat, hat dieser keinen Schadensersatzanspruch.

Bedient sich der Staat dagegen in Erfüllung seiner öffentlichen Pflichten
(z.B. Wasserversorgung) eines privatrechtlichen Kleides (also Verein, GmbH oder AG) musste dieser auch schon vor Umsetzung der Richtlinie blechen.

Oder?
 
Lt. Aussage des Prüfungsausschusses nicht ....

Der Arbeitsgeber hätte somit schon vor der Umsetzung ins nationale Recht einen Anspruch auf Schadenersatz. Sobald die Richtline wirksam wird. Das wäre dann die horizontale Wirkung (also auch zwischen Privaten)...

Das wiederum würde allerdings auch die Privatautonomie in einem nicht zu unterschätzenden Masse untergraben ....
 
Dr Franke Ghostwriter
*g* Oh, ist das schön, wenn Juristen streiten. 10 Juristen, 15 verschiedene Meinungen.

Zwischen Privaten habe ich mir eigentlich gemerkt, dass der Benachteiligte eigentlich dann gegen die Bundesrepublik einen Schadensersatzanspruch hätte.

Naja, vielleicht kann sich ja Orbis melden. Der dürfte hier mittlerweile fit sein 😉

Orbis, was meinst du?
 
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