freiwillige Zahlung: K gegen B, § 767 ZPO
Hier mal der Anfang vom Versuch einer Lösung Teil I:
A. K gegen B auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria]I. Zulässigkeit [FONT=Cambria,Cambria]
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria]1. Statthafte Klageart [FONT=Cambria,Cambria]
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]K müsste eine statthafte Klage erheben.
[FONT=Calibri,Calibri]Statthaft ist die vom Gesetz vorgesehene Klageart, mit deren Hilfe das klägerische Begehren prozessual erreicht werden kann. In Betracht kommen hier die Vollstreckungsgegenklage, § 767 und die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, § 766. Beide Klagearten schließen sich gegenseitig grundsätzlich aus.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria]a) Erinnerung, § 766 [FONT=Cambria,Cambria]
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]Die Erinnerung könnte hier nicht statthaft sein. Mit der Erinnerung können die Beteiligten einer Zwangsvollstreckung Verfahrensfehler des Vollstreckungsorgans rügen. Vorliegend ist K als Vollstreckungsschuldner Beteiligter der Zwangsvollstreckung, er rügt auch eine Handlung des Vollstreckungsorgans, nämlich dass der Gerichtsvollzieher den PKW nicht freigibt und den Titel nicht aushändigt. Allerdings wendet K sich nicht gegen einen formalen Fehler, sondern stellt darauf ab, dass er die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung durch Zahlung erfüllt habe. Er erhebt mithin eine materielle Einwendung und keine das formelle Verfahren betreffende, die Erinnerung ist nicht statthaft.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria]b) Vollstreckungsgegenklage, § 767 [FONT=Cambria,Cambria]
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]Statthaft könnte aber die Vollstreckungsgegenklage sein, § 767. Sie ist gegeben für materielle Einwendungen gegen „den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst", § 767 I. Vorliegend bringt K vor, der im Vollstreckungsbescheid titulierte Anspruch sei durch Erfüllung erloschen, durch die Zahlung an den GV unter Angabe seines Namens und des Aktenzeichens des Vollstreckungsbescheids habe er den titulierten Anspruch erfüllt. K wendet sich also gegen den titulierten Anspruch selbst,
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria]c) Ergebnis zu 1. [FONT=Cambria,Cambria]
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]mithin ist statthafte Klageart die Vollstreckungsgegenklage, § 767.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria]2. Formulierung des Klageantrags [FONT=Cambria,Cambria]
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]K sollte entsprechend dem Wortlaut des § 775 Nr. 1 beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem genau bezeichneten Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria]3. Rechtsschutzbedürfnis [FONT=Cambria,Cambria]
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]K müsste für die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage auch Rechtsschutzbedürfnis zuzuerkennen sein. Das geschieht, wenn der Kläger einen triftigen Grund dafür vorbringt, wegen des geltend gemachten Rechts ein Gericht anzurufen. Das ist i.Z.m. § 767 der Fall, wenn die Zwangsvollstreckung unmittelbar droht, aber noch nicht vollständig beendet ist. Vorliegend hält B noch immer den Titel (Vollstreckungsbescheid, § 794 I 1 Nr. 4) in Händen. Der PKW ist gepfändet, aber noch nicht versteigert. Der endgültige Verlust des PKW durch Versteigerung droht, die Zwangsvollstreckung ist also noch nicht vollständig beendet. K kann die Aufhebung der Pfändung außerdem ausschließlich mit § 767 erreichen und weitere Vollstreckungsmaßnahmen nur mit § 767 verhindern. Denn wegen des Formalismus der Zwangsvollstreckung würde der Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Antrag – der bei Stattgabe einfacher, aber ebenso effektiven Rechtsschutz gäbe - abweisen. Zur Prüfung materieller Fragen ist er nicht befugt. K steht also auch kein zumutbarer, einfacherer Weg der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung. Ihm ist daher Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus § 767 zuzuerkennen.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria]4. Ergebnis zu I. [FONT=Cambria,Cambria]
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria]II. Begründetheit [FONT=Cambria,Cambria]
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]Sie müsste auch begründet sein. Die Klage aus § 767 ist begründet, wenn materiell begründete Einwendungen i.S.d. § 767 gegen die titulierte Forderung vorgebracht werden, die nicht präkludiert sind.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria]1. Einwendung der Erfüllung [FONT=Cambria,Cambria]
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]Erfüllung durch freiwillige Zahlung an die GV ist Einwendung i.S.d. § 767, denn sie betrifft das Erlöschen der titulierten Forderung und damit „den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst", § 767 I. Diese Einwendung müsste im vorliegenden Fall materiell begründet sein.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria]a) Erfüllung i.H.v. 61 €, §§ 362 I, 267 I BGB [FONT=Cambria,Cambria]
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]Die titulierte Forderung könnte i.H.v. 61 € durch Erfüllung, § 362 I, 267 I BGB, erloschen sein. Zur Erfüllung muss die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt, der Leistungserfolg also eingetreten sein. Bei einer Banküberweisung tritt der Leistungserfolg ein, sobald der Gläubiger endgültig über den geschuldeten Betrag frei verfügen kann, was gem. § 676f BGB mit Gutschrift auf dem Empfängerkonto der Fall ist.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria](1) geschuldete Leistung
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]Es müsste gerade die geschuldete Leistung erbracht worden sein. § 362 BGB geht bei einer Geldschuld grundsätzlich davon aus, dass Barzahlung geschuldet ist. Die Parteien können jedoch auch abweichend Banküberweisung vereinbaren. Vorliegend ist davon auszugehen, dass K und B eine solche Vereinbarung getroffen haben, so dass mit der Banküberweisung eine Leistung der geschuldeten Art vorliegt.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria](2) an den Gläubiger bewirkt
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]Weiter müsste die Banküberweisung gerade an den Gläubiger bewirkt sein. Gerade B müsste also endgültig über den geschuldeten Betrag verfügen können. Vorliegend kann B jedoch nur über 61 € frei verfügen, denn nur dieser Betrag ist seinem Konto gutgeschrieben. Über den Restbetrag i.H.v. 1.439 € kann er nicht verfügen, da dieser sich auf dem Dienstkonto der GV befindet und B keine Verfügungsmacht über dieses Konto hat. Mithin kann die Leistung höchstens i.H.v. 61 € bewirkt gem. § 362 I BGB sein, nicht jedoch hinsichtlich des Restbetrags von 1.439 €, da dieser nicht an den Gläubiger B bewirkt ist.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria](3) Leistung durch einen Dritten (§ 267 I BGB)
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]Zudem dürfte es nicht schaden, dass die Überweisung durch die GV bewirkt wurde und nicht durch K. Der Schuldner muss die Leistung nur dann durch eine eigene Handlung bewirken, wenn er „nicht in Person zu leisten" hat, also keine höchstpersönliche Leistung geschuldet ist. In allen anderen Fällen führt auch jede Erfüllung durch einen Dritten, § 267 BGB oder Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB, zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung. Eine Pflicht zur höchstpersönlichen Leistung ergibt sich vorliegend weder aus Gesetz, noch aus Vereinbarung oder der besonderen Natur des Schuldverhältnisses, so dass es nicht schaden kann, dass [FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]GV [FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]die 61 € auf das Konto des B überwies und nicht K.
[FONT=Cambria,Cambria][FONT=Cambria,Cambria](4) Ergebnis zu a)
[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]Mithin erlosch die titulierte Forderung mit Gutschrift der Überweisung der GV auf dem Konto des B i.H.v. 61 € gem. §§ 362 I, 267 I BGB durch Erfüllung.
Fortsetzung im nächsten Beitrag.