• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Verlustabzug Beispiel aus KE 2 S.60 ist das falsch?

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ich verstehe das Beispiel (Körperschaftssteuerl. Berücksichtigung v. Verlusten) nicht: Im Jahr 1 gibt es noch ein zu verteilenden Verlust in die Folgejahre von 1.640.320 €, Jahr 2 hat die Gesellschaft einen Gewinn von 682.960 € und im Jahr 3 einen Gewinn von 3.624.842 €. Wieso ziehen die im Beispiel für das Jahr 2 einen Verlust von 682.960 € ab? Gem. § 8C S.1 KStG liegt noch kein schädlicher Beteiligungsverlust vor. Aber die ziehen in dem Beispiel einen Verlust v. 682.960 € für das Jahr 2 ab. Ich denke gem. §10d Abs. 1 EStG dürfen nur 511.500 € abgezogen werden (da steht ja nix davon das der Verheiratet ist.) Kann mir das jemand erklären?
 
im Jahr 2 wird das Verlust vollständig mit vorhandelnden Gewinn berechnet, da es noch keine „schädlicher Beteiligungserwerb“ vorliegt(§ 8c KStG … innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % …) im Jahr 3 liegt schon ein schädlicher Beteiligungserwerb (24% Jahr 2 + 12 % Jahr 3 = 36% § 8c Abs. 1 Satz 1 innerhalb von 5 Jahren…) Dann werden im Jahr 3 36% noch verbleibenden Verlusten nicht mehr abzugsfähig.

Die Verluste werden mit Gewinnen verrechnet im Jahr 2 beträgt Gewinn 682960€. D. h. der Verluste wird vollständig, aber nur in. H. vorhandenen Gewinn verrechnet(beachtlich Grenzen § 10 Abs. 2).

Mit 511500€ Grenze § 10d Abs. 1 handelt es sich um Verlustrücktrag (der Verlust wird mit Einkünften des unmittelbar vorangegangenen Jahr abgezogen). Vorliegend handelt es sich um Verlustvortrag (§10d Abs. 2 EstG) da gibt es andere Grenze (1Mio und danach 60 %).

Grüß
 
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