• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Verbindlichkeit einer BGH-Rechtsanwendung

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Verbindlichkeit einer BGH-Rechtsanwendung

Wer kennt die Antwort auf diese Frage ?

Gerichte niederer Instanzen orientieren sich in der Regel auch an der Rechtsprechung des BGH.

Beispielsweise entschied der BGH einmal explizit darüber, ob es sich bei einem Computer, den der Unternehmer nach Vorgabe des Verbrauchers aus bestimmten Standard-Einzelkomponenten (Mainboard, CPU, Grafikkarte etc.) zusammengebaut hatte, um einen Fall des § 312d IV Nr. 1 BGB handelt (Ausschluß des Widerrufsrechts bei "nach Kundenspezifikation angefertigten" Waren). Der BGH sah hier keinen Ausschlúß des Widerrufsrechts, da nach Sinn und Zweck der Norm nur solche Waren vom Widerruf ausgeschlossen seien, die der Unternehmer anschließend nicht mehr verkaufen kann, da sie auf die spezifischen Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten sind und für andere Kunden damit wertlos. Der aus Einzelkomponenten zusammengebaute PC könne aber ohne Wertverlust leicht wieder in seine Einzelteile zerlegt werden, die der Unternehmer dann auch wieder ohne Wertverlust verkaufen kann.

Nun hat der BGH in dieser Entscheidung implizit auch über die recht unbestimmten Regelungen zur Kostentragungspflicht der Versandkosten beim Widerruf "entschieden". Der Beklagte wurde nämlich dazu verurteilt, sowohl die Hin- wie auch die Rücksendekosten zu tragen. Zu dieser Frage gibt es eine Fülle von Meinungen. In der Urteilsbegründung findet sich allerdings kein Wort zu dieser Rechtsfrage, der BGH wendet die umstrittenen Vorschriften (insbes. § 346 I, II BGB) schlicht auf die eine von zwei diskutierten Varianten an, was man daraus ersehen kann, daß der Beklagte eben zur Rückerstattung sämtlicher Versandkosten verurteilt wurde.

Hat eine solche Rechtsanwendung des obersten Zivilgerichts eine vergleichbare Verbindlichkeit für die Rechtsprechung wie Rechtsfragen, über die es explizit entschieden hat ??

Mit anderen Worten: Hat es eine allgemeinere verbindliche Bedeutung, wenn der BGH beim Widerruf dem Unternehmer sowohl die Hin- als auch die Rücksendekosten aufbrummt, ohne zu dieser Frage explizit Stellung zu nehmen, obwohl die Frage bislang umstritten war ?
 
Dr Franke Ghostwriter
Grds. sind nun einmal Richter "unabhängig", also auch unabhängig auch in 1. und 2. Instanz.

Zwar dürfte sich die Mehrheit an den Entscheidungen der jeweiligen Bundesgerichte orientieren (Einheitlichkeit der Rspr), allerdings sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Verstoße die Rechtsauffassung des übergeordneten Gerichts gegen die Auffassung des zuständigen Richters, würde sich letztendlich die Meinung des Richters durchsetzen. In der Praxis wird das Dilemma dadurch gelöst, dass ein Richter bzw. eine Kammer ausdrücklich Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässt (und natürlich das Urteil ausführlichst begründet) ...

Gerade BAG und BGH werfen ihre Entscheidungen (auch angesichts der Rspr. des EuGH) regelmäßig über den Haufen.

Als ich einmal nach der Bedeutung der Rspr. des "Großen Senats" nachfragte:

"Einer schreibt und noch mehr Leute nicken."

ERGO: Grds. ist die Rspr. im Fluss. Auch eine höchstrichterliche Entscheidung lässt sich nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen.
 
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