in den mentoriellen Veranstaltungen haben wir Folgendes besprochen:
Leistungsort - § 269 – ist im Zweifel beim Schuldner
BGB - Einzelnorm
Erfüllungsort ist der Ort, wo die Handlungen vorgenommen werden, um den Erfolg herbeizuführen - Erfolg = Eigentumsübertragung (§ 929)
Es müssen beide einig sein, dass die Übereignung stattfinden soll (es muss ein Vertrag zugrunde liegen).
Gemäß §929 müssen sich die Vertragspartner noch mal einigen, wo die Handlungen stattfinden sollen, um den Erfolg herbeizuführen. Meistens geschieht die Einigung konkludent ohne es großartig auszusprechen, weil sich beide darüber im Klaren sind.
Stichwort ist hier auch das Abstraktionsprinzip.
Dieses Abstraktionsprinzip sowie auch Fragen zu Erfüllungs- und Leistungsort sind an der Tagesordnung. In dem Zusammenhang wird auch gerne danach gefragt, wo der Leistungsort ist bei den verschiedenen Schuldarten Bringschuld, Holschuld, Schickschuld. Das kann man wunderbar bei den Multiple-Choice-Aufgaben abfragen.