"Die Einrede des nicht (nicht vollständig, nicht gehörig) erfüllten gegenseitigen Vertrages ist das dem Schuldner zustehende Recht, die eigene Leistung bis zur Erbringung der ihm gebührenden Gegenleistung verweigern."
" § 320 BGB ist nur auf Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, d.h. auf Hauptleistungspflichten, nicht dagegen auf Nebenleistungspflichten anwendbar"
Hauptleistungspflichten sind z.B. beim Kaufvertrag die Zahlungspflicht und Besitz- sowie Eigentumsverschaffung im Gegenseitigkeitsverhältnis.
Nebenleistungspflichten wären hier z.B. die Abnahmepflicht (§433 II)
Der vorleistungspflichtige Schuldner kann sich nicht auf das Einrederecht nach § 320 berufen.
" Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 kommt nur dort zum Zug, wo die besonderen Voraussetzungen der Einrede aus § 320 nicht gegeben sind" ...." Mit dem allg. Zurückbehaltungsrecht kann die Erfüllung von Haupt- und Nebenleistungspflichten, sofern sie nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Forderung des Gläubigers stehen, verweigert werden."
"Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 durch Sicherheitsleistung abwenden (§273 III), er hat diese Befugnis aber nicht beim Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 (s. Absatz 1 Satz 3)"