Also ich kann nur dazu sagen: verflixter... *grmpf*
Mir fehlte die Zeit vollkommen. Zugegeben, ich war mit den Fundstellen nicht so firm und mußte x-mal nachschlagen, nichtsdestotrotz fand ich die inhaltliche Menge horrend viel, so daß ich für die Ausformulierung von Teil 2 gar keine Zeit hatte und mich nur noch auf Stichpunkte konzentrierte ;-(
Also Teil 1 (habe ich mich auch festgeritten, aber erst mit Teil 2 anzufangen wäre inhaltlich einfach unglücklich gewesen)
Anfechtungsklage nach §§ 241ff AktG analog, allerdings habe ich die Zulässigkeit komplett weggelassen (hierunter fällt Befugnis und Frist)
Ich habe jedoch nicht nach 241 geprüft sondern nach 243, da explizit nach Anfechtungsklage gefragt wurde.
Absatz I:
verstößt nicht gegen Gesetz, da Einstellung in Gewinnrücklage ausdrücklich im Gesetz erlaubt ist.
Auch kein Verstoß gegen Satzung, da keine individuelle Vereinbarungen aus SV zu entnehmen sind.
Begründetheit nach Absatz I = (-)
Absatz II:
Sondervorteil= Zinsanspruch der F-GmbH ggü D, was dem A und B durch Gewinn zugute kommt
Vorsatz= da A und B um Darlehen wußten und sich klar sein mußten, daß sie dadurch den Vorteil verstärken, weil dem D die Tilgungsmöglichkeit erschwert wird
insgesamt nach Absatz II (+)
Anfechtungsklage somit begründet.
Teil 2:
Anspruch soweit Voraussetzung DArlehen vorliegend:
wirksamer Darlehensvertrag (+), keine Widerrechtlichkeit nach 43aGmbHG, da Stammkapital nicht belastet
Fälligkeit des Darlehens (+), da wirksame Kündigung
Anspruch durch Aufrechnung erloschen?
Voraussetzungen §§ 387 ff BGB:
Erklärung (+)
2 Personen (+)
einander Leistungen (+, Geld)
Fälligkeit der geschuldeten Leistungen?
- Verdeckte Gewinnausschüttung an A und B
greift nicht, da dieses eine Forderung der F-GmbH gegen A und B ist, die zunächst einmal überhaupt geltend gemacht wird. Selbst wenn ein anteiliger Gewinnanspruch an der vGA für D besteht, so müßte der Umweg dennoch erstmal eingeschlagen werden.
im Ergebnis: vGA (-)
- Gewinn aus 2006 und 2007
Anfechtungsklage richtete sich lediglich gegen Beschluß 2008. Beschlüsse 2006 und 2007 wurden von D zur Wahrung des Betriebsfrieden hingenommen. Anfechtungsfrist somit verjährt, Gewinnverwendung für 2006 und 2007 rechtskräftig in Rücklagen eingestellt.
Daher keine Aufrechnungslage gegen Gewinn 06+07
- Gewinn 2008
Beschluß wirksam angefochten. Rückstellung damit nichtig. Gewinn ist nach § 29 IV (???) GmbHG nach Geschäftsanteilen zu verteilen, mE auf Beschluß verzichtbar, da dieses eine reine Förmlichkeit wäre (Investition nicht anstehend, Üblichkeit war Ausschüttung)
daher Fälligkeit Gewinnanteil 2008 (+)
Aufrechnung der Darlehensforderung gegen GEwinnanteil 2008 wirksam.
Darlehensanspruch nur soweit, die Aufrechnung zur Resttilgung nicht genügte...
ABER LEIDER EINFACH VIEL ZU WENIG ZEIT!!! *grmpf*