Freunde,
wann liegt genau eine Unmöglichkeit der Leistung vor?
1. Es ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner , noch von irgendeinem Dritten herbeigeführt werden kann.
2. Sie kann ebenfalls bereits vor Vertragsabschluß vorliegen.
3. Sie kann auch u.U. auch vom Gläubiger zu vertreten sein (§ 326 II, bin mir hier unsicher!)
Beste Grüße
Gary
wann liegt genau eine Unmöglichkeit der Leistung vor?
1. Es ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner , noch von irgendeinem Dritten herbeigeführt werden kann.
2. Sie kann ebenfalls bereits vor Vertragsabschluß vorliegen.
3. Sie kann auch u.U. auch vom Gläubiger zu vertreten sein (§ 326 II, bin mir hier unsicher!)
Beste Grüße
Gary