Anfechter (äahh Nicht-Anfechter),
ich habe folgendes pdf im Netz gefunden:
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/BGB_AT_0506_%A72V36.pdf
Auf Seite 3 steht das "Prüfungsschema Anfechtung", diese Seite habe ich mir einige Zeit betrachtet und nachgedacht.
Zum einen fällt gleich auf, dass B. Anfechtungserklärung vor C. Anfechtungsgrund genannt wird. Diese Vorgehensweise ist mir nicht neu, DerBelgarath hat in mind. zwei Beiträgen auch eine Prüfreihenfolge gebildet, in dem er die Anfechtungserklärung zu (1) und den Anfechtungsgrund zu (2) gemacht hat (allerdings ohne einen Grund dafür zu hinterfragen). Bei dieser Vorgehensweise leuchtet mir ein, das Anfechtung nicht geprüft wird, wenn der Sachverhalt keinen Hinweis auf Anfechtungserklärung gibt (da Anfechtungserklärung der Einstieg ist).
Ungeklärt ist m.E. weiterhin
warum die Anfechtungserklärung
vor dem Anfechtungsgrund
geprüft wird. Bestätigt hingegen sehe ich meine Vermutung, dass Anfechtungserklärung und Anfechtungsgrund bzgl. ihrer Bedeutung in der Norm gleichrangig sind (beide müssen für Anfechtung gegeben sein), jedoch
bzgl. der Prüfung unterschiedlich ("unsymetrisch") behandelt werden (eben erst Anfechtungserklärung und dann, falls die Prüfung weitergeht, der Anfechtungsgrund). Die Frage ist warum ist das so? Die Antwort "weil es halt so ist" reicht mir nicht, denn diese Reihenfolge ist nicht ohne Grund entstanden (wie schon einmal geschrieben liegt hier kein Naturgesetz vor, das nur hingenommen werden kann, die Prüfungsreihenfolge ist menschengemacht und was Menschen machen ist durch Motive geleitet, die eine Erklärung für das Gemachte liefern). Fest steht für mich schon einmal, dass die Prüfungsreihenfolge nicht ausgewürfelt wurde, d.h. es dem Zufall überlassen wurde, wie geprüft wird.
Also warum wird erst auf Vorhandensein einer Anfechtungserklärung geprüft, bevor die Anfechtbarkeit geprüft wird? Darauf habe ich bisher keine Antwort gefunden. Deshalb denke ich selber über ein schlüssiges Motiv nach: Ein Grund könnte sein, dass eine Erklärung ein aktives Tun ist, anders als der Anfechtungsgrund, d.h. das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein der Erklärung kann viel deutlicher und unmittelbarer aus dem Sachverhalt entnommen werden, als der Anfechtungsgrund, deshalb wird zunächst die Anfechtungserklärung angeschaut. Wenn diese nicht da ist, wird nicht nur nicht weitergeprüft, sondern der Prüfungspunkt Anfechtung überhaupt nicht genannt (ansonsten könnten auch alle 1000 anderen möglichen Dinge genannt werden, zu denen es keinen Hinweis gibt und das wäre falsch). Der Grund ist also
weil es einfacher und schneller ist, zunächst nach der Erklärung zu suchen und (dann abzubrechen oder falls eine Erklärung abgegeben wurde) erst danach den Anfechtungsgrund aus dem Sachverhalt (
aufwändiger, prüfungsintensiver) abzuleiten als andersherum. Das leuchtet mir absolut ein!
Die Merkregel die hier verwendet wird lautet: "Einfache, d.h. schnell prüfbare/widerlegbare Voraussetzungen werden als Erstes geprüft!". Diese Reihenfolge ist also dem Effizienzbedürfnis einer Fallösung geschuldet (sind allerdings alle Voraussetzungen erfüllt, wird bis zum Ende durchgeprüft. Dann verkürzt die Reihenfolge die Prüfungsarbeit nicht, weil jeder Punkt betrachtet wird).
Liebe Grüße