Diese Aussage irritiert mich etwas.
Äh, ich finde den Fall eigentlich relativ einfach, sehe ich die Fallen nicht 😕
Will jemand über den Fall reden ??
Gerne. Also was mir im Bereich der Grundrechtsprüfung aufgefallen ist:
1. Ist kein wirkliches Problem, aber hat mich doch sehr verwundert
😕. Der Landesgesetzgeber produziert auf einmal Versammlungsrecht und setzt sogar das VersG teilweise außer Kraft und ich habe in meinem neuen GG nichts dagegensprechendes finden können. Nachdem ich das mal mit meinem alten GG verglichen hab, ist mir auch klargeworden warum. Die Föderalismusreform lässt grüßen...
😱
2. Art. 8 I GG schützt nur friedliche Versammlungen. Unfriedliche Versammlungen fallen also aus dem Schutzbereich. Was ist unfriedlich? Reicht dafür bereits die Aufforderung zu Gewalt oder die Erfüllung von Straftatbeständen? Unterm Strich würde ich sagen, dass dafür schon die konkrete Versammlung als solche einen gewaltätigen Verlauf nehmen muss. Wenn also z.B. aus der Nazi-Demo heraus, Ausländer angegriffen würden. Hier wird (möglicherweise) aber "nur" zur späteren Gewalt aufgefordert. Die Versammlung als solche bleibt ja erstmal grundsätzlich friedlich...
3. Ist ein Präventivverbot wirklich erforderlich? Ich persönlich denke eher nicht, da man den Zweck gleichermaßen mit der konsequenten Umsetzung von Strafvorschriften und Einzelfallverboten bzw. -auflösungen erreichen kann. Hier könnte man aber vielleicht auch sagen, dass dann ja bereits schon die entsprechende Meinung / Aufforderung geäußert wurde und damit in Umlauf gekommen ist.
4. Ob es dann angemessen ist, bin ich mir noch nicht so sicher. Aus meinem Bauchgefühl heraus eher nicht, weil die Versammlungsfreiheit in einem demokratischen System einen elementaren Stellenwert einnimmt. Außerdem dient sie ja gerade dazu Minderheiten die Möglichkeit der Meinungskundgabe einzuräumen und Pluralismus zu fördern. Hier wird also erstmal pauschal eine bestimmte politische Richtung von der Versammlungsfreiheit ausgeschlossen. Wobei das davon abhängt, was man alles unter dem Tatbestandsmerkmal "Ausländerfeindlich" versteht:
§ 2 II AVG indiziert das letztendlich ja nur. Sofern diese Vorausetzungen vorliegen, ließe sich die Angemessenheit wohl gut begründen. Hier sind ja auch konkret die Grundrechte der Ausländer gefährdet.
Nur geht vielleicht Ausländerfeindlichkeit darüber hinaus???
Auf den B bezogen: Will B mit seiner Äußerung "Kanaken aus der Stadt jagen" sagen, dass alle sofort die Fakeln in die Hand nehmen und sofort losmarschieren... (danach klingt ja das jagen auf den ersten Blick... wahrscheinlich meint er es auch so. :aergern
🙂 Nur reicht das aus? Vielleicht will er aber auch ohne Gewalt versuchen die Zuwanderung zu reduzieren, strengeres Asylrecht einzuführen etc...
5. Art. 5 I tritt hinter Art. 8 zurück, da letztgenannter eine spezielle Form der Meinungskundgabe darstellt.