In der o.g. Aufgabe wird die Frage der Schenkung durch einen beschränkt Geschäftsfähigen über schwebend unwirksame WE und die §§ 107, 108 I gelöst. Als geneigter Leser Frage ich mich, ob nicht auch folgender Weg (mit gleichem Ergebnis) denkbar wäre:
>Schenkung §516 I ist ein einseitiges Rechtsgeschäft
>Einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzl. Vertreters unwirksam §111
>Einwilligung ist die vorherige Genehmigung gem. §183
>Einwilligung liegt nicht vor, Schenkung unwirksam
Kann man auch so lösen...
...fragt sich
Jörg
>Schenkung §516 I ist ein einseitiges Rechtsgeschäft
>Einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzl. Vertreters unwirksam §111
>Einwilligung ist die vorherige Genehmigung gem. §183
>Einwilligung liegt nicht vor, Schenkung unwirksam
Kann man auch so lösen...
...fragt sich
Jörg