Fall:
V und K haben im Januar 2006 einen formgerechten Kaufvertrag über das Grundstück des V, auf dem ein Wohnhaus steht, geschlossen. Zugunsten des K ist am 01 Februar 2006 eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen worden. Ohne Kenntnis des K darauf an den ahnungslsen M, der eine Woche später auch einzieht. Nach der Rückkehr des K wird das Grundstück am 15.04.2006 ordnungsgemäß von V an K aufgelassen und die Eigentumsübertragung am 20.05.2006 ins Grundbuch eingetragen. Erst am 01.06.2006 stellt K anlässlich einer Besichtigung zu seiner Verblüffung fest, dass das Haus seit vier Monaten von M bewohnt ist.
K will wissen, ob er von M Herausgabe des Grundstücks verlangen kann.
Wer kann mir Anspruchsgrundlagen sagen und welche Gesetzesstellen daszu noch zutreffen.
Gruss Anny
V und K haben im Januar 2006 einen formgerechten Kaufvertrag über das Grundstück des V, auf dem ein Wohnhaus steht, geschlossen. Zugunsten des K ist am 01 Februar 2006 eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen worden. Ohne Kenntnis des K darauf an den ahnungslsen M, der eine Woche später auch einzieht. Nach der Rückkehr des K wird das Grundstück am 15.04.2006 ordnungsgemäß von V an K aufgelassen und die Eigentumsübertragung am 20.05.2006 ins Grundbuch eingetragen. Erst am 01.06.2006 stellt K anlässlich einer Besichtigung zu seiner Verblüffung fest, dass das Haus seit vier Monaten von M bewohnt ist.
K will wissen, ob er von M Herausgabe des Grundstücks verlangen kann.
Wer kann mir Anspruchsgrundlagen sagen und welche Gesetzesstellen daszu noch zutreffen.
Gruss Anny