grundsätzlich gilt ab 1.1.2009 die Abgeltungssteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG "für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter den § 20 Abs.8 EStG fallen".
Es gibt eine Möglichkeit zur Optierung auf die Abrechnung nach dem normalen ESt-Satz und Anwendung des §3 Nr.40 EstG (und Anrechnunge der Abgeltungssteuer auf die ESt), aber nur wenn die in § 32d Abs.2 Nr.3 genannten Voraussetzungen vorliegen:
- es müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §20 Abs. 1 Nr.1+2 sein (u.a. Gewinnanteile an Kapitalgesellschaften)
- der Steuerpflichitige mind. 25% Anteile an der Kapitalgesellschaft hat ODER
- mind. 1% Anteil und beruflich für diese tätig ist.
Das wollte ich nurmal der Vollständigkeit halber schreiben, denn es kam schon eine Aufgabe dran, wo man die Gewinnausschüttungen einer GmbH beurteilen sollte.