• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Teileinkünfteverfahren

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Mitstreiter,

kann mir jemand erklären wann das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG angewendet wird und wann nicht.
 
Für betriebliche Beteiligungserträge gilt ab 2009 anstelle des Halbeinkünfteverfahrens das sog. Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG i.V.m. ; § 20 Abs. 8 EStG). Freiberufler oder Gewerbetreibende, die ihre Beteiligungen im gewillkürten oder notwendigen Betriebsvermögen halten, haben daher Steuervorteile gegenüber Privatanlegern.
Infolge des Teileinkünfteverfahrens sind nur 60 % der begünstigten Kapitalerträge im Betriebsvermögen steuerpflichtig und damit 40 % steuerfrei. Verluste werden umgekehrt nur zu 60 % steuerlich berücksichtigt. Besteuert wird mit dem persönlichen Grenzsteuersatz des Betriebsinhabers im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung.


Das Teileinkünfteverfahren gilt für Beteiligungserträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 EStG, die Ihnen ab 2009 zufließen. Dazu zählen insbesondere:


  • Dividenden und sonstige Gewinnausschüttungen sowie Veräußerungsgewinne bzw. -verluste aus Aktien, GmbH-Anteilen, aktienähnlichen Genussrechten und Genossenschaftsanteilen im Betriebsvermögen (§ 3 Nr. 40 Bstb. a, d bis h EStG);
  • ausgeschüttete und thesaurierte Dividenden aus betrieblichen Anteilen an Investmentfonds (§ 2 Abs. 2 InvStG) sowie die in den Erlösen aus der Rückgabe oder dem Verkauf betrieblicher Investmentanteile enthaltenen Aktiengewinne (§ 8 Abs. 1 InvStG);
  • der Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 1 % an einer GmbH oder AG im Privatvermögen (§ 3 Nr. 40 Bstb. c EStG). Dieser Gewinn zählt nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG).
 
Dr Franke Ghostwriter
grundsätzlich gilt ab 1.1.2009 die Abgeltungssteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG "für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter den § 20 Abs.8 EStG fallen".
Es gibt eine Möglichkeit zur Optierung auf die Abrechnung nach dem normalen ESt-Satz und Anwendung des §3 Nr.40 EstG (und Anrechnunge der Abgeltungssteuer auf die ESt), aber nur wenn die in § 32d Abs.2 Nr.3 genannten Voraussetzungen vorliegen:
- es müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §20 Abs. 1 Nr.1+2 sein (u.a. Gewinnanteile an Kapitalgesellschaften)
- der Steuerpflichitige mind. 25% Anteile an der Kapitalgesellschaft hat ODER
- mind. 1% Anteil und beruflich für diese tätig ist.

Das wollte ich nurmal der Vollständigkeit halber schreiben, denn es kam schon eine Aufgabe dran, wo man die Gewinnausschüttungen einer GmbH beurteilen sollte.
 
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