Surrogate sind z.B.geregelt in §1247:
Hier geht es um den Erlös aus einem Pfand:
"Soweit der Erlös dem Gläubiger nicht gebührt, tritt dingliche Surrogation ein, d.h. der ehemalige Eigentümer wird Eigentümer des Erlöses, §1247 S.2" Der Erlös tritt also an die Stelle des Pfandes,
Weitere Paragraphen zum Surrogat sind im Erbrecht zu finden §2038-2041.
In §2041: "Diese Vorschrift dient dazu, dem Nachlass jedenfalls seinem Wert nach möglichst ungeschmälert zu erhalten. Erreicht wird dies durch dingliche Surrogation; was als Ersatz für Nachlassgegenstände oder aus auf den Nachlass bezogenen Rechtsgeschäften erlangt wurde, gehört kraft Gesetzes dinglich zum Nachlass."
Es wird in S.1 selbigen Paragraphen in drei Surrogationsfälle unterschieden:
1. Rechtssurrogation: "erfasst alles, was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird. Damit sind alle gegenstände erfasst, die in Erfüllung zum Nachlss gehöriger schuldrechtlicher oder dinglicher ansprüche erlangt werden.
2. Ersatzsurrogation:
"erfasst vor allem SChadensersatz-, Versicherungs-, und Bereicherungsansprüche oder die aufgrund solcher erlangter Gegenstände
3. Beziehungssurrogation bei rechtsgeschäftlichem Erwerb:
"... Mittelsurrogation hierher, also der Fall, in dem etwas mit oder aus Mitteln des Nachlasses erworben wird. Hier genügt die objektive Beziehung zum Nachlass, auch wenn ein Miterbe für sich persönlich erwerben will."
"... Die Wirkung der Surrogation ist eine dingliche. Das Surrogat fällt also unmittelbar und ohne einen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt in den Nachlass und nimmt an der gesamthänderischen Bindung Teil"
Desweiteren findet sich die Surrogationstheorie oder Austauschtheorie in §281:
"Für die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens stehen herkömmlich zwei Modelle zur Verfügung: nach der Surrogationstheorie tritt an die Stelle der primären Leistungspflicht des Schuldners dessen Pflicht zum Ersatz des Gläubigerinteresses an der Leistung. Als Surrogat der geschuldeten Leistung kann der Gläubiger der WErt zug-um-Zug gegen die Erbringung der Gegenleistung verlangen. Besteht die Gegenleistung in Geld, kann die Aufrechnung erklärt werden.
Demgegenüber ist nach der Differenzmethode Schadensersatz wg. Nichterfüllung des Vertrags im Ganzen zu leisten. Die verpflichtung des Gläubigers zur Gegenleistung besteht daher nicht fort. ............."
Hilft das?