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1. Wer kann Ermäßigung beantragen?
Erlass/Ermäßigung der Bezugsgebühren wegen Bedürftigkeit kann nur bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses gewährt werden, wenn Sie als Voll-/Teilzeitstudierende immatrikuliert, Akademiestudierende oder im Kooperationsstudium zugelassen sind. Dies schließt den Erwerb eines konsekutiven Masterabschlusses ein.
2. Wann ist Bedürftigkeit gegeben?
Bedürftig sind Studierende mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die zum Zeitpunkt der Antragstellung:
- Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Grundsicherungsleistungen oder Arbeitslosengeld I (ALG I), höchstens jedoch im Umfang der Regelsätze nach ALG II, beziehen oder
- Strafgefangene sind und für die Begleichung der Gebührenforderung über keine ausreichenden geldlichen Mittel und unzureichendes Eigengeld nach § 52 Strafvollzugsgesetz oder einer anderen landestypischen Regelungen verfügen oder
- Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), ein Stipendium oder Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) für das Semester erhalten, für das Gebührenermäßigung beantragt wird.
3. In welchem Umfang wird eine Ermäßigung gewährt?
Bezugs- bzw. Betreuungsgebühren werden höchstens in folgendem Umfang je Semester erlassen oder ermäßigt:
Vollzeitstudium: Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 14 SWS (280 € Ermäßigung)
Teilzeitstudium/Kooperationshörer: Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 7 SWS (140 € Ermäßigung)
Akademiestudium: Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 4 SWS (120 € Ermäßigung)
Der Studierendenschaftsbeitrag von 11 € im Voll-/Teilzeitstudium wird erlassen.
4. Wie beantrage ich eine Ermäßigung?
Der Antrag auf Erlass bzw. Ermäßigung der Gebühren wegen Bedürftigkeit ist gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung bzw. Rückmeldung zum Studium innerhalb der Einschreibe- bzw. Rückmeldefrist oder zusammen mit dem Antrag für den flexiblen Studieneinstieg zu stellen. Bei einer online erfolgten Rückmeldung senden Sie den Ermäßigungsantrag zeitnah innerhalb der Rückmeldefrist per Post zu.
Bei einer Antragstellung ab dem vierten Semester an der FernUniversität in Hagen ist zusätzlich je Semester ein Nachweis über eine erbrachte und bestandene Prüfungsleistung aus einem der drei Vorsemester vorzulegen. Ob währenddessen ein Fachrichtungswechsel oder eine zwischenzeitliche Studienunterbrechung erfolgt ist, ist dabei unerheblich.