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Stoffeingrenzung

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habe gerade im Moodle folgende Stoffeingrenzung von Dr.Kresse gefunden.

Stoffeingrenzung Klausur WS 2009/2010
von Bernhard Kresse - Dienstag, 16. Februar 2010, 11:39
Sehr geehrte Damen und Herren,

der Schwerpunkt der am 2. März 2010 zu schreibenden Klausur des Mastermoduls Zivilrecht wird auf dem Stoff der Kurseinheit 3 (drei) liegen.


Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Kreße


Viel Erfolg noch

Viele Grüße

Michael
 
Das finde ich super - Familien-/Erbrecht war die leichteste Einsendeaufgabe 🙂

sind eigentlich die Änderungen beim Erbrecht in der letzten Ergänzungslieferung beim Schönfelder berücksichtigt?
 
Also die grundsätzliche Eingrenzung ist natürlich super hilfreich.

Aber da kann ja immer noch das ein oder andere Problem aus dem Teil 2 drankommen. Siehe nur die sechste Entscheidungsbesprechung mit dem BGH-Urteil vom 25. März 2009.
 
Naja - die richtlinienkonforme Auslegung bzw. die direkte Wirkung von Richtlinien kann man überall einbauen. aber die Widerrufssachen aus KE 1 sollten sich erledigt haben. zum Glück
 
Lol, kann es kaum glauben, fam-erbrecht. das wollte ich auf lücke lernen . . .
so was blödes. also teil 1 würde ich auch weg lassen jetzt und aus teil 4 braucht man das meiste dann wohl auch nicht. aber gestörte gesamtschuld bleibt wohl weiter interessant.
was meint ihr zum bereicherungsrecht?
 
Ich würde BerR eher kurz lernen.

DSL und VzD würde ich, neben der gestörten Gesamtschuld, aber nicht außer Acht lassen.
Außerdem würde ich Björn dahingehend zustimmen, dass richtlinienkonforme Auslegung und die Wirkung von RL nicht zu verachten sind.

Ausschließen würde ich eher:
- Widerruf (KE 1)
- ggf. den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen, wobei ich mir da nicht so ganz sicher bin (KE 2)
- Vertrag und Wettbewerb (KE 2)

Was meint ihr dazu???


by heinereiner
 
Also für mich ist diese eingrenzung echt worse case. alles andere konnte ich besser
für mich fragt sich jetzt eher noch was im fam erbrecht zu lernen ist.
ich denke ich werde vorallem sachen lernen, die man mit KE 2 kombinieren kann und hoffe das wenig erbrecht dran kommt.

es könnte auch so ein typischer erbrechtsfall kommen und dann kombiniert mit bereicherungsrecht. das wäre wirklich hart, da gibts ja einige standartfälle. was meint ihr?
leider ist in KE 4 zu Fam- Erbrecht ja nichts gewesen außer diesem Wasserskifall
aber auch in dem war ja der schwerpunkt eigentlich KE 2 . . .
 
Hallo
habe mit der bearbeitung der KE 3 gerade angefangen. habe gehört, dass es im MMV oft so ist, das man mehrere Einzelfragen bekommt und diese beantworten muss. Könntet ihr euch so was hier auch vorstellen? Mit mehreren kleinen Einzelfällen. . .
oder doch eher ein großer Fall?
 
Dr Franke Ghostwriter
Also ich finde diese Eingrenzung gar nicht so schlecht. Ke 3 ist mir immernoch am liebsten von den drein. Mal ganz davon abgesehen habe ich in meinem LL.B. schon Fam & ErbR gehabt.

Außerdem wird dadurch der Stoff der anderen beiden KE schon erheblci reduziert. Wie gesagt das beschissenste Thema "Bereicherungsausgleich in Mehrperonenverhältnissen" würde ich eher ausschließen. Dazu nochmal die Frage: Was haltet ihr von dieser Hypothese.

Darüberhinaus würde ich eher Björn zustimmen, dass eher ein großer Fall dran kommt.

by heineriner
 
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