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Stille Reserven in Folgekonsolidierung (HGB) auch degressiv abschreibbar?

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die zugegebenermaßen vor dem Hintergrund, dass in den alten Klausuren (meines Wissens) nur Erstkonsolidierungen vorgekommen sind, etwas weit hergeholt scheint - stelle sie trotzdem einmal zur Diskussion:

Grundlage:
Klausur WS 2010/11 - Aufgabe 3b i.V.m. der Musterlösung:

Es wurden im Rahmen der Neubewertung stille Reserven der Anlagen aufgedeckt (1,1 Mio.€) die über eine ND von 8 Jahren abgeschrieben werden sollen. Dies steht soweit auch in den Musterlösungen.

Gilt hier nicht aber auch über § 298 HGB der § 253 HGB?!

In dem steht ja für das Anlagevermögen (nicht Finanzanlagen) "nur", dass über die ND abzuschreiben sei.
Insofern ist doch neben einer linearen Abschreibung (1/8 von 1,1 Mio.€ = 137.500 €) auch die degressive Abschreibung zulässig, oder? (Unabhängig von der Beteiligungshöhe und Korrektur des Ausgleichspostens.)

Wenn ja, welcher Wert wäre hier anzusetzen? § 7 Abs. 2 EStG. gilt unabhängig der Jahreseinschränkung doch nicht...

Wie seht ihr den Sachverhalt?
 
§253 (3) Satz 2 HGB sagt ja: "...Der Plan muss die AK/HK auf die Geschäftsjahre verteilen,.....", hieraus lese ich, dass die lineare AfA anzuwenden ist.
Falls aber jemand einen genaueren Paragrafen findet, bitte posten!!!
 
Genügt eine degressive Abschreibung dieser Forderung nicht? Steht ja nicht "gleichmäßig"....

Der Wöhe schreibt dazu (25. Auflage - S. 763):
"Die geometrisch-degressive Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter handelsrechtlich zulässig, steuerrechtlich (unter fikalischem Aspekt) unerwünscht."

Einen Paragraphen nennt er nicht.
 
Ja stimmt. Jedenfalls haben wir bisher immer linear abgeschrieben. Viellecht spielt ja die Tatsache eine Rolle das eine geometrische AfA einen niedrigeren Gewinn aufzeigt.
 
Die Folgekonsolidierungen waren aber doch entweder nach HGB oder IFRS, nach dem 1.1.2011 ist die degressive Afa in der Steuerbilanz nicht mehr erlaubt. Oder gibts andere Meinungen dazu?
 
Sehe ich ähnlich - beschränkt sich die Änderung nicht nur auf § 7 EStG?

Wöhe schreibt auch noch, dass handelsrechtlich der Abschreibungsprozentsatz so zu bemessen sei, dass der Abschreibungsbetrag dem Werteverzehr möglichst nahe komme....
 
In §253 Abs.3 HGB steht nur "...auf die Geschäftsjahre zu verteilen,....", d.h. da hier nichts von "gleichmäßig verteilen" steht, ist nach dem HGB beides erlaubt. Aber wie es nach IFRS aussieht, k.A..
 
Also steuerrechtlich gilt fùr anlagen, die nach 1.1.11 hergestellt worden sind od angeschafft worden sind die lieare afa. In unserem beispiel ist die anlage aber schon in 2010 in der bilanz aufgetaucht,daher würd ich auch sagen,handels und steuerrechtlich sind beide afa arten zulässig.
 
Für den GoF bin ich bei dir - bei Anlagen ergibt sich das für mich aus 285/13 nicht.

In Anbetracht der morgigen Klausur sollten wir uns aber hier nicht "verzetteln".
Danke für eure Meinungen und Tipps, viel Erfolg euch morgen! :cool
 
Ich würd sagen über 5 Jahre, sprich zu 20% wegen §285 Nr.13 HGB (außer in dem Fall steht was anderes)
In dem Fall steht etwas anderes: ND 8 Jahre.
Und wenn das in der Klausur käme: Wenn da nichts steht, ob linear oder degressiv, dann unterstelle doch einfach etwas und schreibe das dann dazu. Würde da nicht lange überlegen. Und im Zweifel linear, das ist leichter zu rechen 😉.
 
Ich stehe gerade auf dem Schlauch mit den Folgekonsolidierungen. Es geht um das Beispiel im Skript Grundz. Konzernrechnung S. 57.

Die Bilanzsumme des TU ist zunächst 80, die Konzern-Eröffnun. Bilanz des TU 104. Wieso erhöhen sich beide um 5 zu den Folgekonsolidierungen? Woher kommen diese 5 Mio?????
 
Nochmals kurz zusammenfassend:

Es gibt drei verschiedene und zulässige Abschreibungsmöglichkeiten:
1) lineare AfA nach §7 Abs. 1 Satz 1-4 EStG (Abschreibungsbetrag=AK(RBW)/ND(RND)
2) geom.-degr. AfA nach §7 Abs. 2 EStG, aber nur für Anschaffungen in 2009 und 2010, höchstens das 2,5 fache der lin. Afa und nicht mehr als 25% der Gesamtinvestition (Übergang zu linearen AfA nach §7 Abs. 3 EStG: Mit RBW und RND berechnen)
3) Leistungsabschreibung nach §7 Abs. 1 Satz 6 EStG, Wahlrecht/Alternative zur linearen Abschreibung (Abschreibungsbetrag=(Istleistung/Gesamtleistung)*AK)

pro rata temporis -> Abschreibungen auf monatsbasis berechnen.
Weitere "außerplanmäßige" (HGB) und "Teilwert-" (EStG) abschreibungen sind möglich: Im AV gem. NWP, im UV strenges NWP.

Viel Spaß und Erfolg morgen.
 
Die steuerrechtlichen Möglichkeiten stehen nicht in Frage.... 😉

Frage war, wie eine stille Reserve (Anlagen) bei der handelsrechtlichen Konsolidierung abzuschreiben ist. In den Musterlösungen wird linear angesetzt, degressiv müsste nach §253 HGB aber auch zulässig sein.

Finde daher den Ansatz von Iris Elisabeth treffender und werde so vorgehen.
 
Hi!

Ich stehe gerade auf dem Schlauch mit den Folgekonsolidierungen. Es geht um das Beispiel im Skript Grundz. Konzernrechnung S. 57.

Die Bilanzsumme des TU ist zunächst 80, die Konzern-Eröffnun. Bilanz des TU 104. Wieso erhöhen sich beide um 5 zu den Folgekonsolidierungen? Woher kommen diese 5 Mio?????

Danke!

Denke, dass das an unterjährigen Geschäftsvorgängen des TUs liegt. Bspw. hat das TU im Jahr 02 eine Anlage gekauft und die Vorräte im Umlaufvermögen erhöht...
 
Die steuerrechtlichen Möglichkeiten stehen nicht in Frage.... 😉

Frage war, wie eine stille Reserve (Anlagen) bei der handelsrechtlichen Konsolidierung abzuschreiben ist. In den Musterlösungen wird linear angesetzt, degressiv müsste nach §253 HGB aber auch zulässig sein.

Finde daher den Ansatz von Iris Elisabeth treffender und werde so vorgehen.

Naja, bei Deiner Ausgangslage hast Du sie ja schon in Frage gestellt, weshalb ich Dir diese angebracht habe. Von daher gibt es nicht nur zwei (wie eben bereits erwähnt), sondern drei mögliche Abschreibungsarten. Diese sind allesamt für die Ausgangslage gültig (um das nochmal treffender und im speziellen zu antworten).

Fehlen Leistungsdaten, so ist die Leistungsabschreibung ohne weitere Annahmen nicht möglich, zulässig wäre sie aber. Ob Du linear oder geom.-degr. dann nimmst, hängt davon ab, wie die Zielsetzung ist - anfangs hohe oder niedrige steuerliche Gewinne auszuweisen. Zumeist dürfte das angegeben sein, wenn nicht, so würde auch ich eine Annahme treffen und linear abschreiben (im speziellen würde die Annahme dann bedeuten: anfangs möglichst hohe steuerliche Gewinne).
 
Dr Franke Ghostwriter
Das EStG ist für die AfA von Ausgleichsposten im Konzernabschluss irrelevant, da dieser keine Steuerermittlungsfunktion hat, das haben allein die Einzelabschlüsse der am Konzern beteiligten Unternehmen, sodass die Frage ob eine geometrisch degressive AfA in betracht kommt oder nicht, nicht anhand des §7 EStG geklärt werden kann sondern nur über das HGB und da ist dies erlaubt.
 
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