Steuererklärung 07- Arbeitszimmer gestrichen

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Steuererklärung 2007- Arbeitszimmer gestrichen

Hallo zusammen,

habe gestern meinen Steuerbescheid für 2007 bekommen: mir wurde das Arbeitszimmer gestrichen. Das hatte ich ja schon geahnt. Ich werde jetzt Einspruch einlegen- dieses Zimmer ist ja wohl schon der Mittelpunkt meiner studentischen Tätigkeit...

Wollte mal nachfragen, wer ähnliche Erfahrungen gemacht hat. Und natürlich wie die Anlegenheit ausgegangen ist.

Gruß
 
was genau bei einem Arbeitszimmer kann man denn von der Steuer absetzen. Ich werde mir Ende des Jahres auch ein Arbeitszimmer (v.a. zum Studieren) einrichten...

Gruß
Susi-MX3
 
Ein Schreibtisch, Bücherregale, etc. kann man angeben (habe ich mal gemacht, ohne ein Arbeitszimmer abzusetzen).

Allerdings habe ich mir sagen lassen, dass bei einem Arbeitszimmer gilt, dass es ausschließlich für die entsprechende Tätigkeit verwendet wird. Also Bügelbrett, Vorräte, etc. dürfen da nicht rein.

Soweit ich weiß, kann man aber seit 2007 ein Arbeitszimmer nur mehr bei ausschließlicher beruflicher Tätigkeit zu Hause absetzen. Also, wenn man z. B. nur freiberuflich in den eigenen vier Wänden arbeitet. Ich denke, mit Studium wird das schwierig ...
 
Also bei mir ist es so, dass ich mir tatsächlich ein kleines Zimmer nur zum Studieren einrichte, wo dann auch nur ein Schreibtisch, ein Schrank für sämtliche Unterlagen und ein Laptop din sein werden. Mal sehen, ob das mit dem Absetzen klappt.

Gruß
Susi-MX3
 
Hallo zusammen,

ich habe auch mein Bescheid bekommen und Arbeitszimmer wurde gestrichen, rentiert es sich den Anspruch zu legen ?


Was meinst du? Möchtest du wissen, ob es Sinn macht Einspruch einzulegen?

Du kannst doch grundsätzlich nur gewinnen! Weniger als nicht anerkennen kann das Finanzamt doch gar nicht!
 
a jo ich meinte ob es mit irgendwelche Gebühren verbunden ist.( ich meine gericht)


Zuerst legst du einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein. Der kosten keine Gebühren.

Das FA wird dann versuchen, dich zur Rücknhame des Einspruches zu bewegen. Dabei bedeutet diese finanzbehördliche Stellungnahme ganz schlicht und einfach, dass du im Falle unterlassener Einspruchsrücknahme einen Einspruchsbescheid erhalten wirst. Dieser ist Voraussetzung und weitergehende Grundlage für eine evtl. Klage beim Finanzgericht.

Nimmst du den Einspruch zurück, hat der Sachbearbeiter beim Finanzamt keine weitere Arbeit. Grundlage für das weitere finanzamtliche Vorgehen ist dann der Ausgangssteuerbescheid.

Nimmst du den Einspruch nicht zurück, muss der Sachbearbeiter Hinrnschmalz verwenden und seinen Einspruchsbescheid begründen. Hiergegen hast du dann, wie schon oben beschrieben, die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Einspruchbescheids beim FG zu erheben.

Verzichtest du im Anschluss an den Einspruchsbescheid auf die Klage, wird seitens des Finanzamtes gemäß Inhalt des Einspruchsbescheids verfahren.

Verfahren vor dem Finanzgericht sind Verwaltungsgerichtsverfahren und recht günstig. Ein Anwaltszwang besteht anfangs nicht.
 
Du kannst doch grundsätzlich nur gewinnen! Weniger als nicht anerkennen kann das Finanzamt doch gar nicht!
Bei einem Einspruch hat das FA aber m.W. auch die Möglichkeit, andere Punkte neu zu überdenken und ggf anders zu bewerten.
Also falls was anderes für DIch überraschend günstig ausgefallen ist sollte das abgewogen werden
 
Da hat Eliza Recht, allerdings muss der Finanzbeamte Dir das vorher mitteilen, wenn er das ganze Ding nochmal durchprüft und an anderer Stelle was streichen möchte...er muss Dir damit die Gelegenheit geben, Deinen Einspruch zurück zu ziehen.
 
Also, bezogen auf das Arbeitszimmer gilt die Regelung, dass man Einspruch gegen die Nichtanerkennung einlegen (innerhalb eines Monats nach Zugang des Feststellungsbescheides) und ein Ruhen des Verfahrens beantragen kann, da zur Zeit einige Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten (FG Rheinland-Pfalz, FG Thüringen, FG Berlin-Brandenburg) anhängig sind.
In einem solchen Fall ist die abschließende Steuerfestsetzung bis zu einer Entscheidung der Gerichte offen.
 
Bei einem Einspruch hat das FA aber m.W. auch die Möglichkeit, andere Punkte neu zu überdenken und ggf anders zu bewerten.
Also falls was anderes für DIch überraschend günstig ausgefallen ist sollte das abgewogen werden 🙂



Ich gebe Dir insofern Recht, als dass ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid gezielt erfolgen sollte.

Der Einspruch: "Einspruch gegen den Steuerbescheid. Begründung ...."

würde zu dem obigen Effekt führen.

Der Einspruch: "Einspruch gegen die Nichtanerkennung des...aus dem Bescheid....vom ...." grenzt das ganze ein. Eine Verböserung des restlichen Bescheides ist nicht möglich, da dieser Teil nicht angezweifelt wird. Es sei denn der Bescheid würde von Amts wegen aufgehoben. Das passiert Erfahrungsgemäß eher selten, da dies einer guten Begründung von Seiten des FA bedarf.
 
Bei einem Einspruch wird der gesamte Bescheid erneut überprüft und auch Teile, die nicht Bestandteil des Einspruchs waren, können einer Verböserung unterliegen...§ 367 Abs. 2 Abgabenordung.
 
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