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Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

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zu den selbst entwickelten Patenten. Besteht hier nicht seit BilMoG die Möglichkeit die Entwicklungskosten zu aktivieren?

Bin gerade verwirrt, weil ich eine Aufgabe löse in der ein neuartiges Fertigungsverfahren unter Kosten entwickelt wurde, die auch eindeutig als Entwicklungskosten zu werten sind. Die Lösung der Aufgabe unter den Aspekten niedriger/hoher Gewinnausweis soll jedoch gem. Lösung jeweils '1' sein. Also angeblich Bilanzierungsverbot.
Mein Ansatz ist schlicht und einfach der §248 Abs.2.

Danke
Henrik
 
Eindeutig abgrenzbare Entwicklungskosten können aktiviert werden. Ist eine Abgrenzung zu den Forschungskosten nicht möglich, besteht Bilanzierungsverbot.

Aus welchem Jahr ist denn Aufgabe und Lösung?
 
Die Lösung ist neu, aber die Aufgabe stellt ein Unternehmen aus 2006 dar. Also zur alten Regelung, ohne BilMoG.
Wollte nur sicher gehen, dass ich §248 Abs.2 richtig verstehen und die Kosten für Entwicklung aktivieren kann. Ich werde das ganze am WE aber auch nochmal mit dem Verfasser der Aufgabe klären.
Melde mich dann wieder und mit seinem Einverständnis kann ich dann evtl auch die Aufgabe einmal posten.

Ein fleißiges WE! 😉
Henrik
 
Dr Franke Ghostwriter
Henrik,
nach § 255 II, S. 4 HGB ergibt sich für Forschungs- und Vertriebskosten ein Verbot der Zurechnung zu den Herstellkosten selbst geschaffener Vermögensgegenstände: "Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden."
Der § 248 HGB schließt doch zuerst in (1) nur bezüglich der Bilanz Gründungskosten, Kosten für Eigenkapitalerhöung und Versicherungsanbahnungebühren aus. In (2) steht eindeutig, dass generell "Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden." Und dort sind auch die Ausnahmen aufgeführt, die in die Bilanz nicht hinein sollen: " selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens."
 
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